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5 StR 67/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 5. März 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5.
März 2013
beschlossen:
Die Revisionen
der
Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 23. Juli 2012 werden
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Der zutreffend gefassten Liste nach § 260 Abs. 5 Satz 1 StPO entnimmt der Senat, dass es sich bei der mehrmaligen Erwähnung des § 30a BtMG in den Urteilsgründen ([X.], 21, 22) und den fehlerhaften Wendungen bei der
ohnehin überflüssigen
Strafrahmenbemessung
beim Angeklagten E.
([X.]) und zur [X.] bei dem Angeklagten [X.]
([X.]) um bloße Flüchtigkeitsfehler bei der Fassung der Urteilsbegründung handelt.
[X.] Schneider
Dölp König
Meta
05.03.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2013, Az. 5 StR 67/13 (REWIS RS 2013, 7661)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 7661
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