Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2020, Az. 1 StR 611/19

1. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11737

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[X.]:[X.]:BGH:2020:020420B1STR611.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 611/19

vom
2. April
2020
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat
am
2. April 2020 beschlossen:

Die Anhörungsrüge
des
Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 11.
Februar 2020 wird auf seine Kosten zu-rückgewiesen.

Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts München
I vom 19.
Februar 2019 mit Beschluss vom 11.
Februar 2020 verworfen.
Mit beim [X.] am 28. Februar 2020 eingegangenem unda-tiertem Schreiben erhebt der Verurteilte die Anhörungsrüge.
Der Rechtsbehelf ist bereits unzulässig, weil
der Zeitpunkt der für den Lauf der Wochenfrist nach §
356a Satz
2 StPO
maßgeblichen Kenntnisnahme nicht glaubhaft gemacht ist. Er wäre zudem unbegründet, da keine Verletzung rechtlichen Gehörs (§
356a Satz
1 StPO) vorliegt. Der Senat hat bei seiner Ent-scheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse zum Nachteil des Verur-teilten

1
2
3
-
3
-
verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Ent-scheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Raum

Jäger

Bellay

Hohoff

Pernice
Vorinstanz:
[X.], [X.], 19.02.2019 -
363 Js 157466/17 3 KLs

Meta

1 StR 611/19

02.04.2020

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2020, Az. 1 StR 611/19 (REWIS RS 2020, 11737)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11737

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