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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:020420B1STR611.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 611/19
vom
2. April
2020
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hier:
Anhörungsrüge
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2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat
am
2. April 2020 beschlossen:
Die Anhörungsrüge
des
Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 11.
Februar 2020 wird auf seine Kosten zu-rückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts München
I vom 19.
Februar 2019 mit Beschluss vom 11.
Februar 2020 verworfen.
Mit beim [X.] am 28. Februar 2020 eingegangenem unda-tiertem Schreiben erhebt der Verurteilte die Anhörungsrüge.
Der Rechtsbehelf ist bereits unzulässig, weil
der Zeitpunkt der für den Lauf der Wochenfrist nach §
356a Satz
2 StPO
maßgeblichen Kenntnisnahme nicht glaubhaft gemacht ist. Er wäre zudem unbegründet, da keine Verletzung rechtlichen Gehörs (§
356a Satz
1 StPO) vorliegt. Der Senat hat bei seiner Ent-scheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse zum Nachteil des Verur-teilten
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verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Ent-scheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
Raum
Jäger
Bellay
Hohoff
Pernice
Vorinstanz:
[X.], [X.], 19.02.2019 -
363 Js 157466/17 3 KLs
Meta
02.04.2020
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2020, Az. 1 StR 611/19 (REWIS RS 2020, 11737)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11737
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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