Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2020, Az. 4 StR 529/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11890

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[X.]:[X.]:BGH:2020:110220B4STR529.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4
StR 529/19
vom
11. Februar 2020
in der Strafsache
gegen
1.

2.

wegen zu 1.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

zu 2.: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11.
Februar 2020 einstimmig be-schlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] Bochum
vom 9.
Mai 2019 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
bemerkt der Senat:
Hinsichtlich des Angeklagten O.

hat die Strafkammer bei der Tat
III.
Fall
2 der Urteilsgründe sowohl bei der [X.] als auch bei der Bemessung der Einzelstrafe rechtsfehlerfrei unter anderem das erhebliche Gewicht der vom Ange-klagten mit Überlegung erbrachten Beihilfehandlungen berücksichtigt. Die in diesem Zusammenhang angestellten, für sich betrachtet rechtlich bedenklichen Erwägungen des [X.] zu den dem Angeklagten auf seinen Reisen nach [X.] zur Ver-fügung gestandenen Bedenkzeiten gefährden den Bestand des Strafausspruchs nicht, weil die Strafkammer mit ihren Ausführungen lediglich das [X.] überlegte
Vorgehen des Angeklagten ergänzend illustriert hat.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Paul

Vorinstanz:

Meta

4 StR 529/19

11.02.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2020, Az. 4 StR 529/19 (REWIS RS 2020, 11890)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11890

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