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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:110220B4STR529.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4
StR 529/19
vom
11. Februar 2020
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
zu 2.: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11.
Februar 2020 einstimmig be-schlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] Bochum
vom 9.
Mai 2019 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
-
2
-
Ergänzend
bemerkt der Senat:
Hinsichtlich des Angeklagten O.
hat die Strafkammer bei der Tat
III.
Fall
2 der Urteilsgründe sowohl bei der [X.] als auch bei der Bemessung der Einzelstrafe rechtsfehlerfrei unter anderem das erhebliche Gewicht der vom Ange-klagten mit Überlegung erbrachten Beihilfehandlungen berücksichtigt. Die in diesem Zusammenhang angestellten, für sich betrachtet rechtlich bedenklichen Erwägungen des [X.] zu den dem Angeklagten auf seinen Reisen nach [X.] zur Ver-fügung gestandenen Bedenkzeiten gefährden den Bestand des Strafausspruchs nicht, weil die Strafkammer mit ihren Ausführungen lediglich das [X.] überlegte
Vorgehen des Angeklagten ergänzend illustriert hat.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Bender
Paul
Vorinstanz:
Meta
11.02.2020
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2020, Az. 4 StR 529/19 (REWIS RS 2020, 11890)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11890
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