Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2008, Az. NotZ 10/08

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2008, 818

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[X.] BESCHLUSS [X.] 10/08 Verkündet am: 17. November 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 6 Abs. 1 Satz 1 Angaben eines [X.] gegenüber der Landesjustizverwaltung müssen richtig und vollständig sein. Mangelt es hieran, können [X.] Zweifel an der Eignung des Bewerbers für das Amt des Notars beste-hen. [X.], Beschluss vom 17. November 2008 - [X.] 10/08 - [X.] - 2 - Der [X.], [X.], hat auf die mündliche Verhand-lung vom 17. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter [X.] und die Richter [X.] und [X.] sowie die Notarin Dr. Doyé und den Notar Eule beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des [X.] vom 2. Mai 2008 - Not 2/08 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und dem Antragsgegner und dem weiteren Beteilig-ten die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Wert des [X.]: 50.000 • Gründe: [X.] Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Mitglied einer Anwaltssozietät mit Sitz in [X.]. Seit Juni 2005 unterhält er ferner ein Büro in dem Haus seiner Ehefrau in [X.]

. Nach seiner Zulassung zur [X.]war er abwechselnd bei den benachbarten Amtsgerichten 1 - 3 - [X.]und [X.], zuletzt - seit dem 27. Juni 2005 - bei dem Amtsge-richt [X.] zugelassen. Ab dem 2. Juli 2007 schrieb der Antragsgegner auf seiner Homepage eine Stelle für einen Anwaltsnotar mit Amtssitz in [X.] aus. Amtsbe-reich (§ 10a Abs. 1 Satz 1 [X.]) des (künftigen) Notars ist der Bezirk des Amtsgerichts [X.] . 2 Der Antragsteller und der weitere Beteiligte bewarben sich um die aus-geschriebene Stelle. Der Antragsgegner gab dem Antragsteller mit am 18. De-zember 2007 zugegangenem Bescheid vom 11. Dezember 2007 bekannt, er beabsichtige, nicht ihn, sondern den weiteren Beteiligten zum Notar in [X.]

zu bestellen. Die persönliche Eignung zum Notar könne bei dem Antragsteller nicht festgestellt werden, weil er in seiner Bewerbung hinsichtlich der angeblichen Kanzlei in [X.] Angaben gemacht habe, die nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Bei dem Antragsteller sei zudem die örtliche Wartefrist (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) nicht erfüllt. Er sei bei Ablauf der Bewer-bungsfrist (1. August 2007) nicht seit mindestens drei Jahren ohne Unterbre-chung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich - d.h. in dem Bezirk des Amtsgerichts [X.] - hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig gewesen. Eine Ausnahme von dieser Regelvoraussetzung sei nicht angezeigt. 3 Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt mit dem Begehren, den Antragsgegner unter Aufhebung des [X.] zu verpflichten, ihn zum Notar in [X.]

zu bestellen, [X.] ihn neu zu bescheiden. Das [X.] hat den Antrag zurückgewie-sen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. 4 - 4 - I[X.] Die sofortige Beschwerde bleibt erfolglos. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet, weil der angefochtene Bescheid des Antrags-gegners nicht rechtswidrig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten ver-letzt (vgl. § 111 Abs. 1 Satz 2 [X.]). 5 1. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind nur solche Bewerber zu Notaren zu bestellen, die unter anderem nach ihrer Persönlichkeit für das Amt des No-tars geeignet sind. 6 a) Die persönliche Eignung ist zu bejahen, wenn die inneren und äuße-ren Eigenschaften des Bewerbers, wie sie sich insbesondere in seinem äuße-ren Verhalten offenbaren, keinen begründeten Zweifel daran aufkommen [X.], dass er die Aufgaben und Pflichten eines Notars gewissenhaft erfüllen werde. Mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Aufgaben, die der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erfüllen hat (§ 1 [X.]), darf der an die persön-lichen Eigenschaften des Bewerbers anzulegende Maßstab nicht zu milde sein (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2000 - [X.] 5/00 - D[X.] 2000, 943). 7 Als Träger eines öffentlichen Amtes, der auf dem Gebiet der vorsorgen-den Rechtspflege hoheitliche Funktionen wahrnimmt, ist der Notar in besonde-rem Maße zur Integrität verpflichtet. Die erhöhten Anforderungen rechtfertigen sich daraus, dass die Leistungsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege we-sentlich von dem Vertrauen der Rechtsuchenden in die [X.] abhängt und dafür unbedingte Integrität der Amtspersonen gefordert ist. [X.] ist durch § 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] festgelegt, dass sich der [X.] - 5 - tar durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Berufs der Achtung und des Vertrauens, die seinem Beruf entgegengebracht werden, würdig zu zeigen hat. Wesentliche Voraussetzung dafür, dass der rechtsuchende Bürger dem Notar Achtung und Vertrauen entgegenbringen kann, sind nicht nur [X.] wie Urteilsvermögen, Entschlusskraft, Standfestigkeit, Verhandlungsge-schick und wirtschaftliches Verständnis, sondern vor allem uneingeschränkte Wahrhaftigkeit und Redlichkeit. Auch im Verhältnis zu den Aufsichtsbehörden kommt es auf die letztgenannten Eigenschaften entscheidend an. Denn zur Wahrnehmung ihrer für die Gewährleistung einer funktionstüchtigen vorsorgen-den Rechtspflege wesentlichen Aufsichtsbefugnisse müssen sich die [X.] darauf verlassen können, dass der Notar ihnen vollständige und wahrheitsgemäße Auskünfte erteilt (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 1997 - [X.] 22/96 - D[X.] 1997, 894, 895 f m.w.[X.]). In dem auf die Besetzung einer Notarstelle gerichteten Verwaltungsver-fahren besteht nicht zugunsten des Bewerbers eine "Eignungsvermutung"; vielmehr ist die persönliche Eignung des Bewerbers für das [X.] positiv festzustellen. Hat die Justizverwaltung begründete Zweifel an der persönlichen Eignung, darf sie ihn nicht oder noch nicht zum Notar bestellen (vgl. [X.] vom 10. März 1997 - [X.] 19/96 - D[X.] 1997, 891, 893 und vom 31. Juli 2000 aaO). Die persönliche Eignung für dieses Amt ist als unbestimmter Rechtsbegriff zu qualifizieren, dessen Interpretation durch die [X.] gerichtlich voll überprüfbar ist. Der Landesjustizverwaltung verbleibt allerdings bei der Prognose, ob der Bewerber aufgrund seiner richtig festgestell-ten und rechtlich zutreffend bewerteten persönlichen Umstände für das Amt geeignet ist, ein Beurteilungsspielraum (vgl. Senat [X.] 134, 137, 139 ff; Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - [X.] 1/04 - D[X.] 2005, 146 f; Senatsbe-schluss vom 31. Juli 2000 aaO [X.]). Dabei ist für die Beurteilung [X.] - 6 - lich der Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist maßgeblich (vgl. Senatsbe-schluss vom 31. Juli 2000 aaO m.w.[X.]). b) Derzeit sind Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers gerechtfertigt; sie stehen nach den vorbeschriebenen Grundsätzen einer Be-stellung des Antragstellers zum Notar entgegen. 10 aa) Der Antragsteller hat versucht, den Antragsgegner über den maß-geblichen Ort seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt zu täuschen, um seine Bewer-bungschancen zu verbessern. 11 (1) In dem Kopf des Bewerbungsschreibens vom 31. Juli 2007 ebenso wie in dem Kopf der dem Schreiben beigefügten Anlagen heißt es jeweils: 12 "[X.]– F. – –" In dem Schreiben selbst (S. 2) führte der Antragsteller unter anderem aus, er halte "die erforderlichen Ressourcen –, wie geeignete Büroräume in [X.] , Personal und EDV einschließlich elektronischer Signatur, – bereits vor". 13 Auf dem den Anlagen zum Bewerbungsschreiben vorangestellten Deck-blatt "Bewerbung für das [X.]

" stellte sich der Antragsteller neben einem Foto als 14 - 7 - "[X.] Rechtsanwalt – F. – – – –" vor. 15 Der "Lebenslauf" enthielt zur "Berufstätigkeit seit " nur die [X.] "selbständiger Rechtsanwalt"; Kopf und Datum am Ende des "Lebenslaufs" verwiesen auf [X.] . In Nr. 4 der "Erklärung nach § 6 [X.], § 2a VwV" erwähnte der Antragsteller ohne Ortsangabe "eine Sozietät mit

". Kopf und Datum nannten wiederum nur [X.] . Die Anlage "Örtliche Wartezeit gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 [X.]" führte im Kopf lediglich die Anschrift in [X.] an. Es hieß dann weiter: 16 "[X.] Zulassungsdaten Ich war wie folgt zugelassen: – ab Amtsgericht [X.] (über 25 Monate) - 8 - I[X.] Abweichung von § 6 Abs. 2 Nr. 2 [X.]
– Die Voraussetzungen einer Abweichung liegen bei [X.] vor. Dies ergibt sich aus folgenden Umständen: 1. Dauer der Tätigkeit in dem in Aussicht genommenen Amtsbe-zirk – Seit mehr als 25 Monaten bin ich in dem in Aussicht ge-nommenen Amtsbezirk als Rechtsanwalt hauptberuflich tätig – Meine Büroräumlichkeiten außerhalb des Amtsgerichtsbezirks [X.] befanden sich in [X.] , und

und damit nicht einmal km von der Grenze des Amtsgerichtsbezirks [X.] entfernt. Von [X.] waren diese Räume ca. km entfernt. 2. Sinn und Zweck der Regelung
Den ursprünglichen Sinn und Zweck der Regelung erfülle ich anderweitig: a) Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen
Mit den örtlichen Verhältnissen in [X.] und [X.] ich sehr gut vertraut. Seit

ist mein Lebensmittelpunkt in [X.] – b) Organisatorische Voraussetzungen für ein Notariat
Ich habe deshalb vorgesorgt: Ich kann einseitig die Option zur Anmietung von geeigneten Büroräumlichkeiten in [X.] Größe ausüben – Selbst wenn die Mitarbeiter des bisherigen Notariats [X.] der Kündigungsfristen gehindert sind, sofort bei [X.] anzufangen, werde ich - soweit erforderlich - den Notarsbe-trieb mit zusätzlichen Mitarbeitern aus [X.] aufrecht - 9 - erhalten. Sie sind zu einer Tätigkeit in [X.] bereit. Unsere Teilzeitkräfte sind teilweise bereit, die Stundenzahl aufzustocken." (2) Diese Bewerbung war nach Wortlaut und Gesamteindruck dahin zu verstehen, der Antragsteller sei - nach früherer Tätigkeit in dem benachbarten [X.] - seit (nur) in [X.] , also in dem angestrebten Amtsbereich des [X.]

, als Rechtsanwalt tätig. Im Kopf des Bewerbungsschreibens und der von ihm dazu eingereichten Anlagen prä-sentierte sich der Antragsteller ausschließlich als mit Kanzleisitz in [X.]

tätiger Rechtsanwalt. Es ist nirgends davon die Rede, dass der [X.], der immerhin Gründungsmitglied und Hauptgesellschafter der Anwalts-sozietät in [X.]war, in [X.] und - wei-terhin und maßgeblich - in [X.]

anwaltlich tätig war. Aus der in der An-lage "Örtliche Wartezeit gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 [X.]" (unter I[X.] 2. b Abs. 3 Satz 1) eher nebenbei erfolgten Erwähnung, er werde "- soweit erforderlich - den Notarsbetrieb mit zusätzlichen Mitarbeitern aus [X.]aufrecht erhal-ten", erschloss sich das nicht. In der Antragsschrift vom 16. Januar 2008 ([X.] letzter Absatz am Anfang) führt der Antragsteller selbst aus, er habe "in seiner Bewerbung zwar angegeben, eine Kanzlei in [X.] zu betreiben". 17 (3) Die vorgeschilderte, der Bewerbung vom 31. Juli 2007 zu entneh-mende Aussage entsprach nicht der Wahrheit. 18 Das ergibt sich bereits aus den späteren Angaben des Antragstellers in dem Bewerbungsverfahren und in diesem gerichtlichen Verfahren. Danach [X.] sich der Antragsteller im Juni 2005 - zusätzlich zu den Kanzleiräumen in [X.] - im Dachspitz des

Hauses in , [X.] , ein 19 - 10 - Büro ein. Dieses verfügte über Mobiliar, übliche [X.], Telefon-, Fax-, E-Mail- und Internetanschluss einschließlich juris-Zugang. Fachliteratur war vorhanden. Das Büro in [X.] sollte grundsätzlich nicht dem [X.] von Mandanten oder als Besprechungsraum dienen. Der Antragsteller nutzte es vielmehr, um allein - abseits der Hektik seiner Kanzlei in [X.]

- ungestört und familiennah zu arbeiten, insbesondere um Verträge vorzu-bereiten und Strategien zu entwickeln. Personal war in dem [X.] Büro nicht beschäftigt. In [X.]

gefertigte Diktate des Antragstellers wurden von den Schreibkräften in dem [X.] Büro ausgeführt und von dort abgesandt. In [X.] eingehende Anrufe gelangten regelmäßig per Anrufumleitung in die [X.]

Kanzlei. Soweit [X.] dem Antragsteller in [X.] zuging, wurde sie nach [X.]gebracht und dort den Akten zugeordnet. Die Aktenführung sowie die Buchhaltung und die [X.] - die letzteren online auch in [X.] einsehbar - verblieben in der Praxis in [X.] (vgl. S. 2-5 des Schriftsatzes des Antragstellers vom 1. Dezember 2007, [X.]-17 der Antragsschrift vom 16. Januar 2008); dasselbe gilt für den Terminkalender des Antragstellers. Mit dem [X.] ist ferner davon auszugehen, dass die [X.], die der Antragsteller auch nach der Einrichtung des Büros in [X.]

weiterhin in [X.] unterhielt, die seinen Betrieb [X.] Kanzlei war, während der - weiteren - Kanzlei in [X.] hinge-gen nur eine völlig untergeordnete Bedeutung zukam. Gegen diesen, von der Aufsichtsbehörde ermittelten, Sachverhalt wendet sich die Beschwerde nicht mit Substanz. Sie macht vielmehr geltend, der Antragsteller habe (auch) in sei-nem Büro in [X.] eine den Anforderungen des § 27 [X.] genü-gende Kanzlei unterhalten. Das stellt aber die - vom Senat geteilte - [X.] - [X.] des [X.]s, das ausdrücklich von "zwei Kanzleien", wenn auch von unterschiedlicher Bedeutung, ausgeht, nicht in Frage. Im Streitfall kommt es ferner nicht darauf an, ob der Antragsteller an-waltsberufliche Pflichten im Zusammenhang mit einer überörtlichen Sozietät oder dem früher geltenden Zweigstellenverbot (vgl. § 28 [X.] a.F.) verletzt haben könnte, was die sofortige Beschwerde verneint. Entscheidend ist, dass der Antragsteller in seiner Bewerbung vom 31. Juli 2007 darüber zu täuschen versuchte, dass er nicht nur in [X.] (Amtsgerichtsbezirk [X.] ), sondern - weiterhin und maßgeblich - auch in [X.] (Amtsgerichtsbezirk [X.] ) als Rechtsanwalt tätig war. 21 (4) Der Antragsteller wollte in diesem Punkt täuschen. 22 23 Wie sich aus der mit der Bewerbung vorgelegten Anlage "Örtliche War-tezeit gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 [X.]" (unter I[X.] Abs. 1 sowie Nr. 1 und 2) er-gibt, ging er (richtig) davon aus, dass er die von § 6 Abs. 2 Nr. 2 [X.] "in der Regel" geforderte örtliche Wartezeit von mindestens drei Jahren nicht erfüllte; denn er war lediglich "über 25 Monate" in dem in Aussicht genommenen [X.], dem Amtsgerichtsbezirk [X.] , zugelassen. Ersichtlich in Anleh-nung an von ihm selbst zitierte, zu § 6 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ergangene gefestigte Rechtsprechung (vgl. ferner z.B. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2001 - [X.] 17/01 - D[X.] 2002, 552, 555; siehe auch - neuerdings - vom 24. Juli 2006 - [X.] 13/06 - D[X.] 2007, 75, 77) suchte er darzulegen, dass in seinem Fall die Zwecke der örtlichen Wartezeit - hinreichende Vertrautheit mit den [X.] Verhältnissen, Schaffung der organisatorischen Voraussetzungen für die Geschäftsstelle und der erforderlichen wirtschaftlichen Grundlage für die [X.] - anderweitig sichergestellt seien (vgl. insbesondere I[X.] Nr. 2 der vor-- 12 - genannten Anlage). Es lag für den Antragsteller damit auf der Hand, dass er seine [X.] vergrößerte, wenn er den Eindruck zu erwecken vermochte, er sei seit 2005 nur in [X.] anwaltlich tätig gewesen. War der Antragsteller sich mit Blick auf § 6 Abs. 2 Nr. 2 [X.] aber dieser Sach- und Rechtslage bewusst und präsentierte er sich dann in der Bewerbung vom 31. Juli 2007 als lediglich in [X.] , d.h. in dem angestrebten Amtsbereich [X.] , tätiger Rechtsanwalt, obwohl die Kanzlei in [X.]

lediglich eine völlig untergeordnete Bedeutung hatte und die seinen [X.] tragende Kanzlei in dem benachbarten Amtsbereich [X.]lag, dann ist hieraus zu schließen, dass er wissentlich und willentlich zu täuschen ver-suchte. Diese Überzeugung des Senats wird durch den Umstand erhärtet, dass der Antragsteller für sein Bewerbungsschreiben vom 31. Juli 2007 nicht den seit 10/2005 in seiner Kanzlei üblichen Kopfbogen mit "Büro [X.] " – "Büro [X.] " (vgl. S. 9 f der Antragsschrift vom 16. Januar 2008 und [X.]; siehe auch Schriftsatz vom 19. Dezember 2007), sondern einen anderen, nur die Anschrift in [X.] nennenden Kopfbogen verwandte (vgl. zu diesem Indiz Senatsbeschluss vom 10. März 1997 - [X.] 22/96 - D[X.] 1997, 894, 898). An dieser Entscheidung des Senats ändert auch der Umstand nichts, dass das vor Ausschreibung der Stelle an das [X.] ge[X.] Schreiben des Antragstellers vom 18. Juni 2007 den kanzleiüblichen Kopf-bogen aufweist. (5) Der Annahme eines (vorsätzlichen) Täuschungsversuchs im [X.] steht nicht entgegen, dass der Antragsteller - wie die sofortige Beschwerde meint - rechtlich nicht verpflichtet gewesen wäre, ihm nachteilige Umstände von sich aus oder auf Befragen anzugeben. Entscheidend ist, dass die Angaben eines [X.], wenn er sich zu Auskünften entschließt, richtig und vollständig sein müssen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Angaben 24 - 13 - wie hier unter dem Gesichtspunkt einer Ausnahme von der örtlichen Wartefrist von Bedeutung für die Entscheidung der Landesjustizverwaltung sein können und dürfen und der Notarbewerber - wie oben dargelegt - dies erkennt (vgl. Se-natsbeschluss vom 10. März 1997 aaO). 2. Der die Bestellung des Antragstellers ablehnende Bescheid des Antrags-gegners vom 11. Dezember 2007 ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als die Ablehnung - selbständig - darauf gestützt wurde, dass die örtliche Wartezeit (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) nicht erfüllt und ein ausnahmsweises Absehen von diesem Erfordernis nicht angezeigt sei. 25 Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 [X.] soll in der Regel als Notar nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig ist; gegen die Bestimmung bestehen ebenso wenig wie ge-gen die Regelfrist des § 6 Abs. 2 Nr. 1 [X.] verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. [X.] NJW 2004, 1935, 1937 zu § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] und NJW 2003, 1108 zu § 6 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). 26 a) Der Antragsteller erfüllt die mindestens dreijährige örtliche Wartefrist des § 6 Abs. 2 Nr. 2 [X.] bei Ablauf der Bewerbungsfrist unstreitig nicht; er geht selbst nur von "über 25 Monate(n)" aus (vgl. Bewerbungsschreiben vom 31. Juli 2007 Anlage "Örtliche Wartezeit gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 [X.]" un-ter [X.] und I[X.] Nr. 1). 27 - 14 - b) Die Erfüllung der örtlichen Wartezeit ist allerdings nur eine Regelvor-aussetzung. Der Antragsgegner ist sich dessen aber bewusst gewesen, wie sich aus seinem Bescheid vom 11. Dezember 2007 ergibt; die dortigen Erwä-gungen, mit denen ein ausnahmsweises Absehen von dem Erfordernis der [X.] abgelehnt wird, sind frei von [X.]. 28 aa) Dem der Landesjustizverwaltung eingeräumten Ermessen sind enge Grenzen gesetzt. Die Bestellung eines Bewerbers, der die Regelvoraussetzun-gen des § 6 Abs. 2 [X.], sei es der allgemeinen Zulassung zur Rechtsan-waltschaft, sei es der örtlichen Wartezeit, nicht erfüllt, ist auf seltene Ausnahme-fälle beschränkt; sie kommt nur in Betracht, wenn angesichts eines ganz au-ßergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeiten aus Gerechtig-keitsgründen oder aus [X.] zwingend erscheint. Die Gründe der Ermessensfindung, die gesetzliche Anordnung eines [X.] und das dieser innewohnende Element der Gleichbehandlung der Be-werber, gelten für beide Wartezeiten gleichermaßen (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2001 - [X.] 17/01 - D[X.] 2002, 552, 553 f; vom 24. Juli 2006 - [X.] 13/06 - D[X.] 2007, 75, 76 f). 29 bb) Bedürfnisgründe liegen nicht vor. Denn in der Person des weiteren Beteiligten steht ein persönlich und fachlich geeigneter Bewerber zur Verfü-gung. 30 Ein öffentliches Interesse, von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit ab-zusehen, kann auch in der Bestenauslese liegen; denn umfassender Auswahl-maßstab für das Notariat ist die persönliche und fachliche Eignung. Die [X.] des fachlich besser geeigneten, die Wartezeit aber noch nicht erfüllen-den Bewerbers muss allerdings aufgrund eines außergewöhnlichen [X.] - 15 - halts zwingend erscheinen. Sonst verlöre das gesetzliche Regelerfordernis der Wartezeit seine eigenständige Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2001 aaO S. 554). Der Antragsgegner hat die fachliche Eignung des Antragstellers mit der-jenigen des weiteren Beteiligten verglichen. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, der Antragsteller überrage den weiteren Beteiligten nicht so deutlich, dass ein au-ßerordentliches öffentliches Interesse, den Antragsteller als Notar zu gewinnen, bestehe. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Bei der vergleichenden Bewerbung entfielen auf den Antragsteller 217,80 Punkte, auf den weiteren [X.] jedenfalls 182 Punkte. 32 cc) Zwingende Gründe der Gerechtigkeit rechtfertigen das Absehen von der Wartezeit nicht. Der Antragsteller und der weitere Beteiligte befinden sich in vergleichbarer Lage. Die sofortige Beschwerde macht insoweit auch nichts gel-tend. 33 - 16 - Fehlen aber schon Gründe für einen Ausnahmefall, kann offen bleiben, ob hier zudem dem Zweck der örtlichen Wartezeit, wenn auch auf andere [X.], Genüge getan ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2001 aaO [X.]). 34 [X.] [X.] Herrmann

Doyé Eule Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 02.05.2008 - Not 2/08 -

Meta

NotZ 10/08

17.11.2008

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2008, Az. NotZ 10/08 (REWIS RS 2008, 818)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 818

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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