Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2009, Az. 3 StR 218/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3225

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[X.] vom 4. Juni 2009 in der Strafsache gegen 1. [X.]wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2009 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 15. Dezember 2008 wird verworfen. 2. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Die Revision des [X.] ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). 1 Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum An-schluss des [X.] berechtigt. Damit das Revisionsgericht die [X.] seines Rechtsmittels beurteilen kann, muss der Nebenkläger deshalb in der Regel das Ziel seiner Anfechtung ausdrücklich angeben und zwar eindeutig so-wie innerhalb der [X.] (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 400 Rdn. 6). Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt die vorlie-gende Revision des [X.] nicht. 2 Mit der (fristgerechten) Einlegung des Rechtsmittels hat der Beschwerde-führer dieses zugleich mit der in allgemeiner Form und ohne weitere [X.] - 3 - rungen erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet. Ein zu-lässiges Anfechtungsziel kann dem nicht entnommen werden. Erst aus der [X.] eingereichten, weiteren und ausführlichen Begründung der Revision ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Verurteilung der Angeklagten wegen [X.] oder Totschlags erstrebt. Dieser Schriftsatz der Nebenklagevertreterin ist jedoch erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Revision und damit ver-spätet eingegangen. Der Beschwerdeführer hat somit innerhalb dieser Frist kein gemessen an § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel seines Rechtsmittels angege-ben, so dass sich seine Revision aus diesem Grund als unzulässig erweist. [X.] Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 218/09

04.06.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2009, Az. 3 StR 218/09 (REWIS RS 2009, 3225)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3225

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