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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:210218B1STR380.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 380/17
vom
21. Februar
2018
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier:
Anhörungsrüge
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Der 1.
Strafsenat des [X.] hat am 21.
Februar 2018 beschlos-sen:
Die Anhörungsrüge der Verurteilten vom 24.
Januar 2018 gegen den Beschluss des [X.]s vom 5.
Dezember 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1.
Der [X.] hat auf die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 16.
März 2017 die Ausgangsentscheidung durch Be-schluss vom 5.
Dezember 2017 im Schuldspruch abgeändert und die weiterge-hende Revision der Verurteilten verworfen.
Mit Schreiben vom 24.
e-dereinsetzung in den vorigen Stand gem.
§
356a StPO wegen [X.] mit Zurückverweisung des Verfahrens sowie eine Herabsetzung des Strafmaßes auf drei Jahre sechs Monate. Zur Begründung des Antrags werden einzelne Verfahrensrügen erhoben und Rechtsverletzungen im Aus-gangsverfahren geltend gemacht.
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2.
Das als Anhörungsrüge gemäß
§
356a StPO auszulegende Schreiben der Verurteilten erweist sich bereits als unzulässig. Dem Vorbringen der [X.] ist nicht zu entnehmen, wann sie den Beschluss des [X.]s erhalten hat. Damit lässt sich nicht feststellen, ob die Anhörungsrüge fristgemäß im Sinne des §
356a Satz
2 StPO innerhalb von einer Woche ab der Kenntniserlangung erhoben worden ist. Im Übrigen ist auch die
gemäß
§
356a Satz
3 StPO gefor-derte Glaubhaftmachung der Kenntniserlangung nicht erfolgt.
3.
Der Rechtsbehelf wäre aber auch unbegründet; es liegt keine Verlet-zung des rechtlichen Gehörs vor. Der [X.] hat bei seiner Entscheidung weder zum Nachteil der Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen diese nicht gehört worden ist, noch hat sie zu berücksichtigendes ent-scheidungserhebliches Vorbringen der Verurteilten übergangen oder in [X.] deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der [X.] hat seine Entscheidung ausführlich begründet und die entscheidungserheblichen Punkte angesprochen. Einer weitergehenden Begründung des Urteils bedurfte es nicht.
Das Anhörungsverfahren nach §
356a StPO dient nicht dazu, weiteres Revisionsvorbringen zu ermöglichen. Aufgrund der erhobenen Sachrüge hatte der [X.] die Gründe des angefochtenen Urteils ohnehin umfassend auf Rechtsfehler zum Nachteil der Verurteilten zu überprüfen.
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4.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
465 Abs.
1 StPO (vgl. u.a. [X.]sbeschlüsse
vom 22.
Juli 2016 -
1
StR 579/15,
NStZ-RR 2016, 351
und vom 22.
Mai 2015 -
1
StR
121/15).
Graf
Jäger
Bellay
Radtke
Bär
6
Meta
21.02.2018
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2018, Az. 1 StR 380/17 (REWIS RS 2018, 13581)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 13581
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 399/16 (Bundesgerichtshof)
1 StR 579/15 (Bundesgerichtshof)
1 StR 579/15 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Zulässigkeit der Anhörungsrüge
5 StR 524/15 (Bundesgerichtshof)
1 StR 628/08 (Bundesgerichtshof)