Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2013, Az. VIII ZR 178/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8117

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 178/12
vom

19. Februar 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Februar 2013 durch den Vorsitzenden [X.], [X.]
Frellesen, die Richterin
Dr.
[X.] sowie [X.] und Dr.
Bünger

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Beschluss der 14.
Zivilkammer des [X.] vom 8.
Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 6.540,48

Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
1. Die Zulassung der Revision ist weder im Hinblick auf eine rechts-grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch zur Fortbildung des Rechts geboten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, [X.]. 1 ZPO).
Zwar ist die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzun-gen eine entsprechende Anwendung der Ausnahmeregelung des §
566 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsurteile vom 14. Oktober 1981 -
VIII ZR 331/80, NJW 1982, 221 unter 3 b cc; vom 22. Mai 1989 -
VIII ZR 192/88, [X.], 315, 319 f. [jeweils zu § 571 BGB aF]; vom 9. Juli 2008 -
VIII ZR 280/07, [X.], 2773 Rn. 12) bei Personenverschiedenheit von Vermieter und veräußerndem Eigentümer in 1
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Betracht kommt, höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt (offen gelas-sen im Senatsurteil vom 20. Januar 2010 -
VIII ZR 84/09, NJW-RR 2010, 1095 Rn. 16; ohne nähere Begründung verneint in [X.], Urteil vom 22. Oktober 2003 -
XII [X.], NJW-RR 2004, 657 unter [II] 2 c [zu § 571 BGB aF]).
Gleichwohl kommt eine Zulassung der Revision wegen rechtsgrundsätz-licher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts nicht in Betracht. Denn diese Rechtsfrage ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Die auf §
985 BGB
-
und hilfsweise auf § 546 BGB -
gestützte Klage hat schon deswegen keinen Erfolg, weil der Kläger trotz [X.] der Beklagten seine Aktivlegitimation nicht nachgewiesen hat. Den vom Kläger zum Nachweis seiner Eigentümerstel-lung vorgelegten Unterlagen lässt sich -
wie das Berufungsgericht in seinem im angefochtenen Beschluss in Bezug genommenen Hinweisbeschluss vom 2.
April 2012 rechtsfehlerfrei und unbeanstandet festgestellt hat -
nicht entneh-men, dass auch die streitgegenständliche Wohnung an ihn veräußert worden ist.
2. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 [X.]. 2 ZPO) geboten. Weder liegt eine Divergenz zum Urteil des [X.] ([X.], 164
f.)
vor noch sind dem Berufungsgericht die von der Nichtzulassungsbe-schwerde geltend gemachten Verfahrensverstöße (Art.
103 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG) unterlaufen. Darüber hinaus fehlt es auch insoweit an der Entschei-dungserheblichkeit der beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts, so dass auch aus diesem Grund eine Zulassung zur Sicherung einer [X.] Rechtsprechung nicht eröffnet ist (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juli 2003
-
V [X.], NJW 2003, 3205 unter [X.] bb mwN).

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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Ball
Dr. Frellesen
Dr. [X.]

[X.]

Dr. Bünger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.01.2012 -
472 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 08.05.2012 -
14 S 2114/12 -

6

Meta

VIII ZR 178/12

19.02.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2013, Az. VIII ZR 178/12 (REWIS RS 2013, 8117)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8117

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VIII ZR 178/12

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