Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2011, Az. VIII ZR 103/11

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2510

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 103/11
vom

11. Oktober 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 11. Oktober 2011
durch [X.] als Vorsitzenden, die Richterinnen Dr.
Milger, Dr.
Hessel und Dr.
[X.] sowie [X.]
Bünger
beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision
der Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§
552a Satz
1, §
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision ge-mäß § 543 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO ohne nähere Begründung und ohne Be-nennung einer der beiden in dieser Vorschrift genannten [X.]. Eine Zulassung der Revision ist jedoch weder zur Fortbildung des Rechts (§
543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§
543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) noch wegen grundsätz-licher
Bedeutung der Rechtssache (§
543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) erforderlich.
a) Der [X.] hat bereits entschieden, dass sich im Rahmen einer Zwangsverwaltung die Wirksamkeit von Vorausverfügungen des Voll-streckungsschuldners allein nach den Vorschriften der §§
1124, 1125 BGB rich-tet, wenn -
wie hier
-
ein Grundpfandgläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt; dies ergibt sich aus § 146 [X.] in Verbindung mit § 20 [X.] ([X.], Urteile vom 23. Juli 2003 -
XII
ZR 16/00, [X.], 510 unter II 3 a; vom 25. April 2007 1
2
-
3
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VIII
ZR 234/06, [X.], 2919 Rn. 21; vom 8. Dezember 2010 -
XII
ZR 86/09, NJW-RR 2011, 371 Rn. 15).
b) Durch die Rechtsprechung des Senats ist überdies sowohl für den Fall des Erwerbs eines Grundstücks als auch für den Fall der Zwangsverwaltung,
wenn ein Grundpfandgläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, geklärt, [X.] rechtlichen Auswirkungen eine gemäß dem Mietvertrag als Einmalbetrag geleistete Mietvorauszahlung hat, je nachdem, ob diese Einmalzahlung auf der Grundlage periodischer Zeitabschnitte bemessen ist oder nicht (Senatsurteile vom 11. Juli 1962 -
VIII
ZR 98/61, [X.]Z 37, 346; vom 5.
November 1997 -
VIII
ZR 55/97, [X.]Z 137, 106; vom 25. April 2007 -
VIII
ZR 234/06, [X.], 2919). Auch hat der [X.] bereits entschieden, dass die Regelungen in §
1124 Abs. 2 BGB, §
566b BGB, § 56 Satz 2 und §
57b [X.] eine einander entsprechende Handhabung erfordern, da ihnen dieselbe [X.] zugrunde liegt (Senatsurteil vom 25.
April 2007 -
VIII
ZR 234/06, aaO Rn.
27; [X.], Urteil vom 9. Juni 2005 -
IX
ZR 160/04, [X.]Z 163, 201, 204 ff.). Hiervon ausgehend ist dem Senatsurteil vom 5.
November 1997 ([X.], aaO [X.]
-
zu §
574 BGB aF) insbesondere zu entnehmen, dass die Unan-wendbarkeit (auch) des §
1124 Abs. 2 BGB -
zum Zwecke der Missbrauchsver-hinderung
-
auf Fälle beschränkt
ist, in denen die nicht nach periodischen Zeit-abschnitten berechnete Vorauszahlung einer Gesamtmiete bereits im [X.] vereinbart wurde. Der vorliegende Fall weist keine Beson-derheiten auf, die eine weitere höchstrichterliche Leitentscheidung
erforderlich machten.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung anhand der oben genannten Rechtsprechung des Senats stand. Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung von den durch die Rechtsprechung des Senats aufgezeigten Grundsätzen ausgegangen und 3
4
-
4
-
im Wege rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Auslegung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 5. November 1997 -
VIII
ZR 55/97, aaO S.
113 f.) der nach den [X.] zwischen der Beklagten und ihren
Eltern, den [X.], am 16. Dezember 2005 (Mietvertrag) und 26. Dezember 2005 (Nachtrag zum Mietvertrag) getroffenen Vereinbarungen zu dem Ergebnis ge-langt, dass der gemäß dem Nachtrag zu zahlende, nicht nach periodischen [X.] hier nicht im ursprünglichen Mietvertrag ausgewiesen und ver-einbart worden sei und daher eine gegenüber dem Grundpfandgläubiger und dem Zwangsverwalter unwirksame Vorausverfügung vorliege
(vgl. Senatsurteil vom 5. November 1997 -
[X.], aaO [X.]). Gegen diese rechtsfehler-freie tatrichterliche Beurteilung wendet sich die Revision vergeblich.
Erfolglos bleibt auch die von der Revision vorsorglich erhobene Rüge, bei der vom Kläger ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung handele es sich um eine unzulässige Teilkündigung. Denn jedenfalls hat der Kläger -
aus der maßgeblichen Sicht des Empfängers der Kündigungserklärung
-
keine Teil-kündigung ausgesprochen. Nach den [X.] Feststellungen des Amtsgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, sind dem Kläger sowohl der Mietvertrag vom 16.
Dezember 2005 als auch der Nachtrag vom 26. Dezember 2005 erst nach dem Ausspruch der Kündigung übersandt worden. Vor diesem Hintergrund betrachtet war die vom Kläger ausgesproche-ne Kündigung (eines "vermeintlichen Mietvertrages") für die Beklagte bei [X.] Betrachtung so zu verstehen, dass der Kläger als Zwangsverwalter ein etwaiges Mietverhältnis mit ihr vollständig beenden wollte. Dass der Kläger auch nach Erhalt des Mietvertrages seine Klage lediglich auf die Räumung und Herausgabe der Wohnung und nicht auf weitere Räumlichkeiten und Flächen des unter seiner Zwangsverwaltung stehenden Anwesens gerichtet hat, [X.]
-
5
-
net angesichts der [X.] keinen rechtlichen Bedenken (vgl. [X.], [X.], 481, 482).
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
[X.]
Dr. Milger
Dr. Hessel

Dr. [X.]
Dr. Bünger

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 13.
Dezember 2011 erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.11.2010 -
7 C 434/09 (4) -

LG [X.], Entscheidung vom 04.03.2011 -
12 S
536/10 -

6

Meta

VIII ZR 103/11

11.10.2011

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2011, Az. VIII ZR 103/11 (REWIS RS 2011, 2510)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2510

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