Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2018, Az. 1 StR 625/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2018, 15186

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:230118B1STR625.17.0

BUN[X.]SGER[X.]CHTSHOF

BESCHLUSS
1 [X.]

vom
23. Januar 2018
[X.]St:
nein
[X.]R:
ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:
ja
________________________

StGB § 174 Abs. 1 Nr. 3

1.
Eine lebenspartnerschaftsähnliche [X.] i.S.v. § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist eine Lebensgemeinschaft von zwei Personen, die auf Dauer ange-legt ist, keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen und damit über die Beziehung einer reinen Haushalts-
und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.

2.
Eine solche kann im Einzelfall auch dann vorliegen, wenn die Partner ledig-lich an Wochenenden gemeinsam wohnen.

[X.], Beschluss vom 23. Januar 2018

1 [X.]

[X.] [X.]

in der Strafsache
gegen

-
2
-

wegen
schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

-
3
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Januar 2018
ge-mäß §
349 Abs.
2
StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Juni 2017 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, mehrerer Fälle des jeweils in Tateinheit mit sexuel-lem Missbrauch von Kindern begangenen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von
Kindern sowie wegen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen (Fälle B.[X.][X.].3. und 4. der Urteilsgründe) zu einer [X.] von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt.
Das dagegen gerichtete, nach dem Wortlaut der [X.] auf Verfahrensbeanstandungen und die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten bleibt aus den Gründen der [X.] vom 8.
Dezember 2017 ohne Erfolg. [X.] Erörterung bedarf lediglich das Folgende:
1.
Das [X.] hat durch die Verwendung weniger einzelner, ur--1
2
3
-
4
-

-Urteil nicht gegen §
184 GVG (i.V.m. § 267 Abs.
1 StPO) verstoßen. Dabei kann offenbleiben, ob die genannten Begriffe nicht ohnehin bereits in die [X.] übernommen worden sind, worauf der [X.] hinweist. Das aus §
184 GVG folgende Gebot, Urteile in [X.] Sprache
sowie in verständlicher Form (dazu [X.], Beschluss vom 22.
April 2010

2 RVs 13/10, [X.], 348 mwN) abzufassen, wäre allenfalls dann verletzt, wenn das Urteil wegen der Verwendung fremdsprachlicher Begriffe nicht mehr die durch §
267 StPO vorgegebenen [X.]nhalte in einer nachvollziehba-ren Weise darstellt (vgl. zu dem entsprechenden Maßstab bei der Wirksamkeit einer englischsprachige Begriffe beinhaltenden Anklageschrift [X.], Urteil vom 9.
November 2011

1 [X.], [X.], 523, 525 Rn.
32 ff.). Das ist angesichts der umfassenden Beschreibung der den Schuldsprüchen zugrunde liegenden sexuellen Handlungen des Angeklagten in [X.] Sprache offen-sichtlich nicht der Fall.
2.
Die auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhenden Fest-stellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Missbrauchs Schutzbefohlener gemäß §
174 Abs.
1 Nr.
3 StGB in den Fällen B.[X.][X.].3. und 4. der Urteilsgründe. Der Angeklagte hat die beiden Taten zu Lasten der zum [X.] unter 18-jährigen Nebenklägerin begangen, bei der es sich um den leiblichen Abkömmling einer Person, der Zeugin [X.]

, handelt, mit der er in nicht entgegen, dass der Angeklagte im fraglichen Tatzeitraum lediglich noch an den Wochenenden regelmäßig in der im Übrigen von der geschädigten Ne-benklägerin und ihrer Mutter bewohnten Wohnung gewohnt hat.
4
-
5
-
a)
§
174 Abs.
1 Nr.
3 StGB in seiner jetzt geltenden Fassung ist durch das 49.
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches

Umsetzung europäi-scher Vorgaben zum Sexualstrafrecht (49.
StÄG) vom 21.
Januar 2015 ([X.] [X.] S.
10) eingeführt worden. Mit der Reform der genannten Vorschrift sollen aus-weislich der Gesetzesmaterialien Lücken im strafrechtlichen Schutz von Ju-gendlichen im engsten [X.] Umfeld geschlossen werden, die daraus resul-tierten, dass nach vormaligem
Recht lediglich Personen taugliche Täter sein konnten, die als Erwachsene Erziehungsverantwortung gegenüber dem später geschädigten Minderjährigen übernommen hatten (vgl. [X.]. 18/2601 S.
26). Das konnte mit einer Privilegierung solcher Personen aus dem nahen [X.] Umfeld des Kindes bzw. Jugendlichen einhergehen, die einerseits we-gen ihrer Verantwortungs-
und Rücksichtslosigkeit gerade keine Erziehungs-aufgaben übernehmen, von denen aber andererseits Gefahren für die sexuelle Selbstbestimmung Minderjähriger ausgehen, wie sie etwa in den von §
174 Abs.
1 Nr.
1 und 2 StGB erfassten [X.] wegen der dortigen Über-
und Unterordnung bestehen (siehe [X.]. 18/2601 S.
15 und 26 mit Verweis auf [X.], Festschrift für [X.], 2010, S.
401, 410).

e-s-schusses für Recht und Verbraucherschutz des [X.] ([X.]. 18/3202 [neu] S.
9 re.
Spalte und S.
26). Damit wurde erheb-licher Kritik an der tatbestandlichen Weite des ursprünglichen Regierungsent-wurfs Rechnung getragen, der

bei einer Schutzaltersgrenze von 16 Jahren

n-hlt worden, weil es sich dabei um eine aus anderen Gesetzen, etwa in §
24b 5
6
-
6
-
Abs.
3 Satz
3 EStG aber auch in §
20 Satz
1 [X.], bekannte Wendung handelt ([X.]. 18/3202 [neu]
S.
26; siehe auch [X.] in [X.]/ Schluckebier/[X.], StGB, 3.
Aufl., §
174 Rn.
27).
b)

[X.] sowohl im Sozial-
als auch im Steuerrecht (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
20 Rn.
8 mwN) grundsätzlich an der n-

1 [X.], [X.] 87, 234, 264). Danach handelt es sich um eine Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die auf Dauer angelegt ist, keine weitere Lebensgemeinschaft glei-cher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegen-seitiges Einstehen der Partner füreinander begründen und damit über die Be-ziehung in einer reinen Haushalts-
und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen ([X.] aaO [X.] 87, 234, 264). Ausgehend vom Leitbild der ehelichen [X.] stellt das [X.] zudem darauf ab, dass die Partner auch der eheähnlichen Lebensgemeinschaft sich derart füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden ([X.] aaO
[X.] 87, 234, 265). Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen lässt sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung der für und gegen eine derartige [X.] sprechenden [X.]ndizien erkennen (vgl. [X.] aaO [X.] 87, 234, 265; siehe auch [X.] aaO [X.],
§
20 Rn.
14 mwN; [X.] in BeckOK-Sozialrecht, SGB
X[X.][X.], 47.
Edit., §
20 Rn.
8).
Die vom [X.] zunächst für die eheähnliche [X.] entwickelten Kriterien finden auch auf die lebenspartnerschaftsähn-7
8
-
7
-
liche [X.] Anwendung. Denn nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung
handelt es sich bei der Ehe einerseits und der eingetragenen Lebenspartnerschaft andererseits in vergleichbarer Weise um verbindlich ge-fasste Lebensformen, die in ihren Grundstrukturen nur wenige Unterschiede aufweisen ([X.], Beschlüsse vom 19.
Juni 2012

2 BvR 1397/09, [X.] 131, 239, 261 und vom 7.
Mai 2013

2 BvR 909/06 u.a., [X.] 133, 377, 413 f.
Rn.
90). Für die diesen rechtlich geregelten Partnerschaften jeweils [X.] Lebensformen gilt dann nichts anderes.
c)
Die Auslegung der an die eheähnlichen bzw. lebenspartnerschafts-ähnlichen [X.]en anknüpfenden sozial-
und steuerrechtlichen [X.] greifen zur Feststellung der Voraussetzungen auf weitgehend einheit-liche Kriterien zurück (vgl. etwa Selder in [X.], EStG, 139. Aufl., §
24b Rn.
19; [X.] aaO [X.], § 20 Rn. 8-10; [X.] aaO [X.], §
20 Rn. 13 f.; zum Einkommensteuerrecht siehe auch BMF-Schreiben vom 23.
Oktober 2017, BStBl. [X.], 2017, S.
1432 Rn.
12). Von [X.] Bedeutung ist insbesondere die Dauer des partnerschaftlichen Zusammenlebens, die Betreuung von Kindern im gemeinsamen Haushalt, von beiden Partnern eingegangene Verpflichtungen oder das Bestehen von Verfügungsbefugnis über Einkommen und Vermögen des Partners. Auch geschlechtliche Beziehungen sind ein wichtiges [X.]ndiz für solche [X.]en, auch wenn das Vorliegen sexuellen Kontakts nicht deren notwendige Voraussetzung ist ([X.] aaO [X.],
§
20 Rn. 14 mwN).
d)
Der [X.]nhalt der nunmehr in §
174 Abs.
1 Nr.
3 StGB enthaltenen Wen-
sich im Ausgangspunkt nach den vorstehend aufgezeigten Maßstäben. Dafür spricht nicht nur der mit §
20 Satz
1 [X.] und §
24b Abs.
3 Satz
3 EStG übereinstimmende Wortlaut, sondern auch die Entstehungsgeschichte von 9
10
-
8
-
§
174 Abs.
1 Nr.
3 StGB, die die bewusste Übernahme der aus anderen Teil-rechtsgebieten bekannten Formulierung belegt ([X.]. 18/3202 [neu] S.
26). Der Schutzzweck der Strafnorm legt ein dem Sozial-
und Steuerrecht entsprechendes Verständnis de[X.]nsbesondere die für das Vorliegen von Ehe-
oder Lebenspartnerschaftsähn-lichkeit herangezogenen [X.]ndizien umschreiben eine Art des Zusammenlebens der (erwachsenen) Partner, die bezogen auf minderjährige Abkömmlinge we-nigstens eines Partners gerade mit den Gefahren für die sexuelle Selbstbe-stimmung der Minderjährigen verbunden sein kann, die regelmäßig auch in den Fällen des §
174 Abs.
1 Nr.
1 und Nr.
2 StGB wegen der dortigen Obhutsver-hältnisse mit Über-
und Unterordnung (vgl. [X.]. 18/2601, S.
15 mwN) sowie bei der leiblichen Abstammung und bei dem Stiefelternteil (§
174 Abs. 1 Nr.
3 erster Halbs. StGB) vorhanden sind. Eine eheähnliche bzw. lebenspart-nerschaftsähnliche [X.] im Sinne von §
174 Abs.
1 Nr.
3 StGB ist [X.] ebenfalls eine Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die auf Dauer angelegt ist, keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der [X.] füreinander begründen und damit über die Beziehung in einer reinen Haus-halts-
und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Auf das Vorliegen einer sol-chen [X.] kann insbesondere aus solchen Umständen geschlossen werden, die bereits für gleichlautende sozial-
und steuerrechtliche Vorschriften als aussagekräftig anerkannt sind.
Angesichts der gefestigten Auslegung der entsprechenden Gesetzesfas-sung u.a. in §
20 Satz
1 [X.] und §
24b Abs.
3 Satz 3 EStG bestehen an der inhaltlichen Bestimmtheit von §
174 Abs.
1 Nr.
3 StGB keine Zweifel.
11
12
-
9
-
e)
Ausgehend von diesen Maßstäben weist die Verurteilung des Ange-klagten wegen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener (§
174 Abs.
1 Nr.
3 StGB) in den Fällen B.[X.][X.].3. und 4. der Urteilsgründe
keinen Rechtsfehler auf. Zu den beiden Tatzeitpunkten (einigen Wochen vor dem 23.
August 2016 und [X.] eine Woche vor dem genannten Tag) bestand zwischen der Mutter der ge-r-

aa)
Nach den Feststellungen gingen die Zeugin [X.]

, die Mutter der Geschädigten, und der Angeklagte im Mai 2011 eine (auch intime) Beziehung ein. [X.] später zog er in die bis dahin allein von der Zeugin [X.]

und ihrer Tochter bewohnte Wohnung ein. Nachdem der Angeklagte im Jahr 2012 seine Arbeitsstelle verloren hatte, kam die Zeugin allein für den Lebensunter-halt aller drei auf. Dem Angeklagten wurden von der Zeugin [X.]

zwar [X.] Erziehungsaufgaben hinsichtlich der Geschädigten übertragen. Da er
sich mit der Geschädigten aber gut verstand, zog ihn die Zeugin [X.]

häufig als Vermittler bei nicht seltenen Differenzen zwischen ihr und ihrer Tochter hinzu.
[X.]m Oktober 2015 kam es zunächst zu einer Trennung zwischen der Zeu-gin [X.]

und dem Angeklagten. [X.]n der Folge bezog er einen Platz in einem Männerwohnheim. Diesen Platz behielt er auch bei, nachdem er sich mit der Zeugin wieder versöhnt hatte. [X.]n der Wohnung der Zeugin hielt er sich aber weiterhin an den Wochenenden auf. Er unterstützte sie bei den [X.] und beim Haushalt, nahm die Mahlzeiten dort ein und übernachtete dort. Ausweislich der vom [X.] rechtsfehlerfrei zugrunde gelegten [X.] der Zeugin kam es bis zur endgültigen Trennung am 24.
August 2016 weiterhin
zu geschlechtlichen Kontakten zwischen ihr und dem Angeklagten. Wie sich zudem aus den Feststellungen zu der
Tat B.[X.][X.].5. der Urteilsgründe 13
14
-
10
-
ergibt, band die Zeugin [X.]

den Angeklagten auch nach dem Oktober 2015 weiterhin in die Lösung von Streitigkeiten zwischen ihr und ihrer Tochter ein.
bb)

.

nicht le-diglich bis zu der vorübergehenden Trennung im Oktober 2015, sondern auch nach der Wiederaufnahme der Beziehung, die bis zum 24.
August 2016 [X.].
Vor der genannten Trennung befanden sich beide nach den vom [X.] zugrunde gelegten Lebensumständen in einer solchen [X.]. Diese drückt sich nicht nur in dem auf Dauer angelegten gemeinsamen Woh-nen, sondern auch in der gemeinsamen tatsächlichen Führung des Haushalts und der vorhandenen geschlechtlichen Beziehung aus. Ersichtlich lag zudem eine gemeinsame Wirtschaftsführung vor, mag das Einkommen der Partner-schaft auch ganz überwiegend

der Angeklagte bezog lediglich Sozialhilfe in Höhe von 400 Euro monatlich (UA S.
8)

von der Zeugin erzielt worden sein. Das schließt angesichts entsprechender ökonomischer Verhältnisse auch in ehelichen und lebenspartnerschaftlichen Beziehungen eine [X.] im Sinne von §
174 Abs.
1 Nr.
3 StGB nicht aus.
Nach der Versöhnung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin
[X.]

ist eine solche [X.] jedenfalls erneut begründet worden. Dem steht nicht entgegen, dass die Lebensgemeinschaft lediglich noch an den Wochenenden ausgeübt wurde. Dabei bedarf keiner grundsätzlichen Entschei-dung, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen ein lediglich zeitweiliges räumliches Zusammenleben der Annahme einer lebenspartnerschaftsähnlichen [X.] entgegenstehen würde. Angesichts des Lebenszuschnitts einer 15
16
17
-
11
-
offenkundig erheblichen Zahl von Partnerschaften in der Rechtsform der Ehe oder der (eingetragenen) Lebenspartnerschaft, bei dem die Partner aus [X.] Gründen lediglich zeitweilig tatsächlich räumlich zusammen [X.] der Beziehung zwischen dem Angeklagten
und der Zeugin [X.]

nach der Versöhnung gestatten jedenfalls die vom [X.] getroffene [X.]. Mit Ausnahme der Dauer des Zusammenseins blieben die tatsächlichen Verhältnisse in der Beziehung unverändert, was sowohl in der gemeinsamen Haushaltsführung am Wochenende als auch in der fortgesetzten geschlechtli-chen Beziehung Ausdruck findet. Darüber hinaus blieb der Angeklagte, bei rechtsgutbezogener Betrachtung des §
174 Abs.
1 Nr.
3 StGB von Bedeutung, selbst insoweit in die Erziehung der Geschädigten eingebunden, als die Zeugin [X.]

ihn weiterhin zur Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen ihr und ihrer Tochter heranzog. Damit bestand zwischen der Geschädigten und dem [X.] der fraglichen Taten ein tatsächlicher [X.] Kontakt, obwohl ein solcher jedenfalls nach dem allein auf das Verhältnis des [X.] zu -
12
-
der Mutter bzw. dem Vater des geschädigten Minderjährigen abstellenden Wortlaut der Vorschrift nicht vorausgesetzt ist (krit. gegenüber Letztgenanntem [X.]Renzikowski,
3.
Aufl., §
174 Rn. 37; [X.], StGB, 65.
Aufl., §
174 Rn.
10).

Richterin am Bundesgerichtshof

Cirener befindet sich in Urlaub

und ist deshalb an der Unter-

schriftsleistung gehindert.

Jäger

Bellay Jäger

Radtke Hohoff

Meta

1 StR 625/17

23.01.2018

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2018, Az. 1 StR 625/17 (REWIS RS 2018, 15186)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15186

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1 StR 625/17

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