Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2009, Az. VI ZR 227/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 113

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 15. Dezember 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja GG [X.]. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1; 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 [X.]; 1004 Abs. 1 Satz 2 Die Frage, ob eine Rundfunkanstalt nicht mehr aktuelle Rundfunkbeiträge, in denen ein verurteilter Straftäter namentlich genannt wird, in dem für [X.] vorgesehenen Teil ihres [X.]portals ("Online-Archiv") weiterhin zum Ab-ruf bereit halten darf, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung des Persön-lichkeitsrechts des Straftäters mit dem Recht der Rundfunkanstalt auf Mei-nungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Dabei fließt zugunsten der Rundfunkanstalt mit erheblichem Gewicht in die Ab-wägung ein, dass die Veröffentlichung der Meldung ursprünglich zulässig war, die Meldung nur durch gezielte Suche auffindbar ist und erkennen lässt, dass es sich um eine frühere Berichterstattung handelt. [X.], Urteil vom 15. Dezember 2009 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], Pauge, [X.] und die Richterin von [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der [X.] werden das Urteil des 7. Zivil-senats des [X.] vom 29. Juli 2008 aufgehoben und das Urteil des [X.] vom 29. Februar 2008 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand:Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der [X.] Berichterstattung über eine Straftat in Anspruch. 1 Der Kläger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an dem bekannten Schauspieler [X.] zu einer lebenslan-gen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Tat hatte erhebliches Aufsehen erregt. Im [X.] wurde der Kläger auf Bewährung aus der Strafhaft entlassen. Die Beklagte betreibt als Körperschaft des öffentlichen Rechts einen [X.]en-der und das [X.]portal [X.]. Dort hielt sie auf den für [X.] - 3 - gen vorgesehenen Seiten in der Rubrik "Kalenderblatt" jedenfalls bis ins [X.] die Mitschrift eines auf den 14. Juli 2000 datierten Beitrags mit dem Titel "Vor zehn Jahren [X.] ermordet" zum Abruf bereit. Darin heißt es unter voller Namensnennung der Betroffenen u.a.: "[X.] und dessen Bruder [X.] werden 1993 nach einem sechsmonatigen Indizienpro-zess zu lebenslanger Haft verurteilt. Die beiden beteuern bis heute ihre Un-schuld und scheiterten erst in diesem Jahr vor dem [X.] mit der Forderung, den Prozess wieder aufzurollen." Mit der Klage verlangt der Kläger von der [X.], es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berich-ten. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabwei-sung weiter. 3 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die [X.] ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. [X.]. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu, weil die Verbreitung der den Kläger identi-fizierenden Meldung diesen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht [X.]. Im [X.], als die Meldung noch verbreitet worden sei, habe sich der Kläger kurz vor der Entlassung aus der Strafhaft unter Aussetzung des Strafres-tes zur Bewährung befunden, weshalb eine Konstellation gegeben gewesen sei, wie sie der Entscheidung des [X.]s vom 5. Juni 1973 ([X.] 35, 202 ff. - [X.]) zugrunde gelegen habe. Das im Hinblick auf 4 - 4 - seine bevorstehende Wiedereingliederung in die Gesellschaft besonders schutzwürdige Interesse des [X.], nicht weiterhin öffentlich mit der Tat kon-frontiert zu werden, überwiege das Interesse der [X.] an der weiteren Verbreitung der Meldung umso mehr, als die Einschränkungen, die dem Ver- breiter solcher Meldungen auferlegt würden, denkbar gering seien. Diesem [X.] nämlich nicht die Berichterstattung über die Tat, sondern nur die Namens-nennung der Täter untersagt. Der Umstand, dass - wie auch im Streitfall - Meldungen im [X.] häufig dauerhaft abrufbar gehalten würden und als ältere Meldungen erkennbar seien, rechtfertige keine andere Beurteilung. Es mache keinen Unterschied, ob die Identität des Betroffenen in einer neuen oder in einer älteren Meldung preisge-geben werde. Es komme auch nicht darauf an, ob die beanstandete Meldung mittels Suchmaschinen oder Querverweisen über ein auf die Tat bezogenes Schlagwort oder über den Namen des [X.] auffindbar sei. Auch der Umstand, dass über das [X.] verbreiteten Meldungen in der Regel noch ein geringerer Verbreitungsgrad zukomme als Meldungen, die über die Tagespresse, Rund-funk oder Fernsehen verbreitet würden, lasse nicht die Anlegung anderer als der vom [X.] für die Massenmedien entwickelten [X.] zu. 5 Die Beklagte sei hinsichtlich der Rechtsbeeinträchtigung auch Störer. [X.] Störereigenschaft könne insbesondere nicht im Hinblick darauf verneint [X.]n, dass es sich bei dem Teil des [X.]auftritts, in dem die beanstandete Meldung zum Abruf bereitgehalten worden sei, um ein privilegiertes [X.]ar-chiv handle. Denn eine über das [X.] allgemein zugängliche, in die Rubrik "Archiv" eingestellte Äußerung werde ebenso verbreitet wie jede andere Äuße-rung auch. Der Rubrik, in der die beanstandete Meldung zum Abruf bereitgehal-ten werde, komme auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer [X.] - 5 - trolle über den eigenen [X.]auftritt keine Bedeutung zu. Ferner sei unerheb-lich, ob bereits die erstmalige Veröffentlichung der beanstandeten Inhalte rechtswidrig oder ob die Verbreitung der Meldung ursprünglich rechtmäßig ge-wesen sei. I[X.] Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte ge-mäß den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. [X.]. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. 7 1. Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag ist dahingehend auszulegen, dass der [X.] untersagt werden soll, auf ihrer [X.]seite Mitschriften nicht mehr aktueller Rundfunkbeiträge zum Abruf bereit zu halten, in denen im Zusammenhang mit dem Mord an [X.] der Name des [X.] ge-nannt wird. Der Klageantrag ist dagegen nicht auf Unterlassung jedweder künf-tiger ([X.] gerichtet. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Klagebegründung, die zur Ermittlung des Klagebegehrens heranzuziehen ist (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - [X.] ZR 174/08 - [X.], 1269, 1271 m.w.[X.]; [X.] 173, 188, 192 jeweils m.w.[X.]). Der Kläger hat [X.] deutlich gemacht, dass er sich lediglich gegen das weitere Vorhalten ihn identi-fizierender Meldungen in Form von Mitschriften früherer [X.]endungen wie der konkret angegriffenen zum Abruf im [X.] wendet. In diesem Sinne haben auch die Vorinstanzen das Begehren des [X.] verstanden. Dieses Verständnis hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. 8 - 6 - 2. Die Klage ist aber nicht begründet. 9 a) Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass das Bereithalten der beanstandeten Inhalte zum Abruf im [X.] einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des [X.] darstellt. Denn die [X.] über eine Straftat unter Namensnennung des Straftäters beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung sei-nes Privatlebens, weil sie sein Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (vgl. Senatsurteile [X.] 143, 199, 202 f.; 178, 231 Rn. 33; vom 15. November 2005 - [X.] ZR 286/04 - [X.], 274; [X.] 35, 202, 226; [X.] NJW 2006, 2835; [X.], 365 Rn. 15). Dies gilt nicht nur bei aktiver Informationsüber-mittlung durch die Medien, wie es im Rahmen der herkömmlichen Berichterstat-tung in Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen geschieht, sondern auch dann, wenn - wie im Streitfall - den Täter identifizierende Inhalte lediglich auf einer passiven Darstellungsplattform im [X.] zum Abruf bereitgehalten werden (vgl. [X.] [X.], 365 Rn. 17). Diese Inhalte sind nämlich grundsätzlich jedem interessierten [X.]nutzer zugänglich (vgl. [X.]/[X.], [X.], 133, 137). 10 b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat es das Berufungsgericht auch für geboten erachtet, über die Klage aufgrund einer Abwägung des Rechts des [X.] auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus [X.]. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 [X.] mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 [X.] verankerten Recht der [X.] auf Meinungs- und Medienfrei-heit zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Be-lange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles [X.] - 7 - wie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der [X.] interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. Se-natsurteile vom 9. Dezember 2003 - [X.] ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523; vom 11. März 2008 - [X.] ZR 189/06 - [X.], 695 Rn. 13; vom 11. März 2008 - [X.] ZR 7/07 - [X.], 793 Rn. 12; vom 3. Februar 2009 - [X.] ZR 36/07 - [X.], 555 Rn. 17; vom 22. September 2009 - [X.] ZR 19/08 - [X.], 1545 Rn. 16; [X.] 114, 339, 348 m.w.[X.]; 120, 180, 200 f.; [X.], 365 Rn. 17; [X.], 480 Rn. 61). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdi-gen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 21. Juni 2005 - [X.] ZR 122/04 - [X.], 1403, 1404; vom 17. November 2009 - [X.] ZR 226/08 - z.[X.]. m.w.[X.]). c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des [X.] durch das Bereithalten der beanstandeten Inhalte zum Abruf im [X.] in rechtswidriger Weise verletzt worden sei. Das Berufungsgericht hat die besonderen Umstände des [X.] nicht ausreichend berücksichtigt und das von der [X.] verfolgte [X.] der Öffentlichkeit und ihr Recht auf freie Meinungsäußerung mit einem zu geringen Gewicht in die Abwägung eingestellt. 12 [X.]) In der Rechtsprechung des [X.]s sind ver-schiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwä-gungsvorgang vorgeben (vgl. [X.], [X.], 365 Rn. 17; [X.], 480 Rn. 61 f., jeweils m.w.[X.]). Danach müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeits-schaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der 13 - 8 - Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine [X.] Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. [X.] 97, 391, 404 f.; [X.] [X.], 365 Rn. 17). Geht es um eine Berichterstattung über eine Straftat, so ist zu berück-sichtigen, dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen gehört, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträch-tigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, [X.] grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an [X.] Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des [X.] und seine Motive sowie [X.] die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. [X.] 35, 202, 231; [X.] [X.], 365 Rn. 18; vgl. auch [X.] 143, 199, 204). 14 Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des [X.] verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Denn wer den Rechtsfrieden bricht und durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtli-chen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (vgl. [X.] 35, 202, 231 f.; [X.] [X.], 365 Rn. 15 - 9 - 19; vgl. auch Senatsurteile [X.] 143, 199, 204; 178, 213 Rn. 22 f.; vom 15. November 2005 - [X.] ZR 286/04 - [X.], 274 Rn. 14). Mit zeitlicher Distanz zur Straftat gewinnt dagegen das Interesse des [X.], vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zu-nehmende Bedeutung. Das Persönlichkeitsrecht bietet Schutz vor einer zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des Straftäters und seiner Privatsphäre (vgl. [X.] 35, 202, 233; [X.] [X.], 365 Rn. 21). Hat die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit der Verfolgung und Verurteilung die gebotene rechtliche Sanktion erfahren und ist die Öffentlichkeit hierüber hinreichend informiert worden, lassen sich wiederholte Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des [X.] im Hinblick auf sein Interesse an der [X.] in die [X.] nicht ohne weiteres rechtfertigen. Hiermit ist allerdings keine vollständige Immunisierung vor der ungewollten Darstellung persönlichkeitsrelevanter Geschehnisse gemeint. Das allgemeine [X.] vermittelt Straftätern keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit ihrer Tat konfrontiert zu werden. Selbst die Verbüßung der Straftat führt nicht dazu, dass ein Täter den uneingeschränkten Anspruch erwirbt, mit der Tat "allein gelassen zu werden". Maßgeblich ist vielmehr stets, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des [X.] von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls beeinträchtigt wird (vgl. [X.] [X.], 1859, 1860; [X.], 365 Rn. 21; [X.], Urteil vom 7. Dezember 2006 - Beschwerde Nr. 35841/02, - [X.] gegen [X.], [X.], [X.] 2007, 472, 473, jeweils m.w.[X.]). Für die Intensität der Beeinträchti-gung des Persönlichkeitsrechts kommt es auch auf die Art und Weise der [X.], insbesondere auf den Grad der Verbreitung des Mediums an. So stellt eine Fernsehberichterstattung in der Regel einen weitaus stärkeren Eingriff in 16 - 10 - die Privatsphäre des Betroffenen dar als eine Wortberichterstattung (vgl. [X.] [X.], 1859, 1860 und [X.], 365 Rn. 21, jeweils m.w.[X.]). [X.]) Nach diesen Grundsätzen hat das Interesse des [X.] am Schutz seiner Persönlichkeit und an der Achtung seines Privatlebens vorliegend hinter dem von der [X.] verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten. Zwar kommt dem In-teresse des [X.], vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, vorliegend erhöhtes Gewicht zu. Die von ihm begangene Straftat und die Verurteilung liegen lange zurück; der Kläger ist im Januar 2008 aus der Strafhaft entlassen worden. Andererseits beeinträchtigt die beanstandete Pas-sage der Mitschrift der [X.]endung vom 14. Juli 2000 sein [X.] einschließlich seines [X.] unter den besonde-ren Umständen des Streitfalls nicht in erheblicher Weise. Sie ist insbesondere nicht geeignet, ihn "[X.]" zu stellen oder in einer Weise "an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren", die ihn als Straftäter (wieder) neu stigmatisie-ren könnte. 17 Die beanstandete Passage der Mitschrift enthält wahrheitsgemäße [X.] über ein Kapitalverbrechen an einem bekannten Schauspieler, das er-hebliches öffentliches Aufsehen erregt hatte. In ihr werden die Umstände der Tat, der Verurteilung und des weiteren Verfahrens sachbezogen, zurückhaltend und ohne zusätzliche stigmatisierende Umstände wiedergegeben. Der Kläger wird nicht als Täter des Gewaltverbrechens bzw. Mörder bezeichnet. Vielmehr wird lediglich mitgeteilt, dass er nach einem sechsmonatigen Indizienprozess wegen Mordes verurteilt worden sei. Zugleich wird seine Haltung zu dem [X.] geschildert. In dem Beitrag heißt es nämlich, dass er bis heute seine Unschuld beteure, was für den Leser die Möglichkeit offen lässt, dass der Klä-ger zu Unrecht verurteilt wurde. Die den Kläger identifizierenden Angaben in 18 - 11 - dem [X.] vom 14. Juli 2000 waren angesichts der Schwere des Verbrechens, der Bekanntheit des Opfers, des erheblichen [X.], das die Tat in der Öffentlichkeit erregt hatte und des Umstands, dass sich die [X.] bis weit über das [X.] hinaus unter Inanspruchnahme aller denkbaren Rechtsbehelfe um die Aufhebung ihrer Verurteilung bemühten, zum Zeitpunkt der Einstellung der Meldung in den [X.]auftritt der [X.] unzweifelhaft zulässig. In der Art und Weise, wie die Mitschrift des [X.]s zum Abruf bereitgehalten wurde, kam ihr eine nur geringe Breitenwirkung zu. Der Verbrei-tungsgrad des konkret gewählten Mediums war gering; eine Fallgestaltung, wie sie der Lebach-I-Entscheidung des [X.]s ([X.] 35, 202) zugrunde lag, ist nicht gegeben. Gegenstand dieser Entscheidung war eine Fernsehdokumentation zur besten Sendezeit, die zu einem intensiven Nacherleben der Straftat unter Betonung der emotionalen Komponente führte (vgl. [X.] 35, 202, 228 f.). Unter den damaligen Fernsehbedingungen war gerade für eine solche Sendung mit einer besonders hohen Einschaltquote zu rechnen ([X.] [X.]O). Hingegen setzte ein Auffinden der beanstandeten Mit-schrift im Streitfall eine gezielte Suche voraus. Sie war nur auf einer als passive Darstellungsplattform geschalteten Website verfügbar, die typischerweise nur von solchen Nutzern zur Kenntnis genommen wird, die sich selbst aktiv infor-mieren (vgl. [X.] NJW 2003, 2818, 2819; NJW 2008, 1298, 1299; [X.], [X.] 15/2009 [X.]). Sie befand sich auch nicht auf den aktuellen [X.] des [X.]auftritts der [X.], wo sie dem Nutzer unmittelbar nach [X.] der Homepage der [X.] ins Auge hätte fallen können. Vielmehr war sie ausweislich der Feststellungen des [X.], auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, nur auf den für Altmeldungen vorgesehenen Seiten des [X.]auftritts der [X.] zugänglich und ausdrücklich - und für den Nutzer ohne weiteres ersichtlich - als Altmeldung gekennzeichnet. Sie war auch nicht in 19 - 12 - sonstiger Weise in einen Kontext eingebettet, der ihr den Anschein der Aktuali-tät oder den Charakter einer erneuten Berichterstattung verlieh und die [X.] rechtfertigen würde, die Beklagte habe sich erneut bzw. zeitlich uneinge-schränkt mit der Person des Straftäters befasst (vgl. dazu [X.], [X.], 342, 346 f.; von [X.], ZUM 2008, 102, 107; [X.], [X.]O; [X.], ZUM 2008, 156). Vielmehr handelt es sich um eine ausdrücklich als solche gekennzeichnete frühere Veröffentlichung, die lediglich weiterhin zum Abruf bereitgehalten wurde. Zugunsten der [X.] fällt darüber hinaus ins Gewicht, dass ein aner-kennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit besteht, vergan-gene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren (vgl. [X.], [X.], 126, 127; KG, [X.], 561, 563; [X.], ZUM 2007, 915, 917; [X.], 568, 569; [X.], [X.]O, 345 ff.; [X.], [X.], 143, 148). [X.] nehmen die Medien ihre Aufgabe, in Ausübung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren und an der [X.] Willensbildung mit-zuwirken, auch dadurch wahr, dass sie nicht mehr aktuelle Veröffentlichungen für interessierte Mediennutzer verfügbar halten. Diese umfassende Aufgabe der Medien kommt beispielsweise in § 11d Abs. 2 Nr. 4 [X.] zum Ausdruck, wonach der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auch das Angebot zeitlich unbefristeter Archive mit zeit- und kulturgeschichtli-chen Inhalten umfasst (vgl. Begründung zum [X.] zur Ände-rung [X.], Artikel 1 Nr. 12 § 11d). Ein generelles Verbot der Einsehbarkeit und Recherchierbarkeit bzw. ein Gebot der Löschung aller früheren den Straftäter identifizierenden Darstellungen in [X.] würde dazu führen, dass Geschichte getilgt und der Straftäter vollständig im-munisiert würde (vgl. [X.], [X.]O, S. 345 f.; Dreier, [X.], 2009, 20 - 13 - S. 67, 68, 76 m.w.[X.]). Hierauf hat der Täter aber keinen Anspruch (vgl. [X.], [X.], 1859, 1860; [X.], 365 Rn. 21). Weiterhin ist zu beachten, dass das vom Kläger begehrte Verbot einen abschreckenden Effekt auf den Gebrauch der Meinungs- und Pressefreiheit hätte, der den freien Informations- und Kommunikationsprozess einschnüren würde (vgl. [X.] 93, 266, 292; 99, 185, 197; [X.], 480 Rn. 62; vgl. fer-ner [X.], [X.] 158, 343, 353). Die Beklagte könnte ihren verfassungsrechtli-chen Auftrag, in Wahrnehmung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu infor-mieren, nicht vollumfänglich wahrnehmen, wenn es ihr generell verwehrt wäre, dem interessierten Rundfunkteilnehmer den Zugriff auf Mitschriften ursprünglich zulässiger Sendungen zu ermöglichen. Würde auch das weitere Bereithalten ausdrücklich als solcher gekennzeichneter und im Zeitpunkt der Einstellung zu-lässiger Altmeldungen auf für Altmeldungen vorgesehenen Seiten zum Abruf im [X.] nach Ablauf einer gewissen Zeit oder nach Veränderung der zugrunde liegenden Umstände ohne weiteres unzulässig und wäre die Beklagte verpflich-tet, sämtliche archivierten [X.] von sich aus immer wieder auf ihre Rechtmäßigkeit zu kontrollieren, würde die Meinungs- und Medienfreiheit in un-zulässiger Weise eingeschränkt. Angesichts des mit einer derartigen Kontrolle verbundenen personellen und zeitlichen Aufwands bestünde die erhebliche Ge-fahr, dass die Beklagte entweder ganz von einer der Öffentlichkeit zugänglichen Archivierung absehen oder bereits bei der erstmaligen Sendung die Umstände ausklammern würde, die - wie vorliegend der Name des Straftäters - das weite-re Vorhalten der Mitschrift der Sendung später rechtswidrig werden lassen könnten, an deren Zugänglichkeit die Öffentlichkeit aber ein schützenswertes Interesse hat. 21 d) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist eine andere rechtliche Beurteilung auch nicht nach den Grundsätzen des Datenschutzrechts 22 - 14 - geboten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der sachliche Anwendungsbe-reich der - gemäß § 16 des St[X.]tsvertrags über die Körperschaft öffentlichen Rechts "[X.]" vom 17. Juni 1993 (nachfolgend: [X.]-St[X.]tsvertrag) für den Datenschutz bei der Körperschaft grundsätzlich entspre-chend anwendbaren - Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes überhaupt eröffnet ist, insbesondere ob es sich bei dem beanstandeten Bereithalten der den Namen des [X.] enthaltenden Mitschrift des [X.]s vom 14. Juli 2000 zum Abruf im [X.] um ein "Verarbeiten" personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 [X.] handelt. Denn das Bereithalten dieser Meldung unterfällt jedenfalls dem sogenannten [X.] des § 17 Abs. 1 [X.]-St[X.]tsvertrag mit der Folge, dass seine Zulässigkeit weder von einer Einwilligung des Betroffenen noch von einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung im Sinne des § 4 [X.] abhängig ist. [X.]) Gemäß § 17 Abs. 1 [X.]-St[X.]tsvertrag gelten, soweit personenbezogene Daten durch die Körperschaft ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet werden, nur die für das Da-tengeheimnis und für die Datensicherung maßgeblichen Vorschriften des Bun-desdatenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. § 4 [X.], wonach die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig sind, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvor-schrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat, kommt dagegen nicht zur Anwendung (vgl. Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 57 [X.] Rn. 6 f., 15 f.; [X.] in Schwartmann, Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht, 2. Teil, 16. Abschnitt, Rn. 25, 27; [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 41 [X.] Rn. 6, 10a; vgl. zu § 41 [X.]: [X.]/Schomerus, [X.], 9. Aufl., § 41 Rn. 2). Das in § 17 Abs. 1 [X.]-St[X.]tsvertrag angeordnete [X.] ist Ausfluss der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG veran-kerten Rundfunkfreiheit. Ohne die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung [X.] - 15 - nenbezogener Daten auch ohne Einwilligung der jeweils Betroffenen wäre jour-nalistische Arbeit nicht möglich; Presse und Rundfunk könnten ihre in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 [X.], Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der [X.] zuerkannten und garantierten Aufga-ben nicht wahrnehmen (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - [X.] ZR 196/08 - [X.], 1131 Rn. 20; [X.] in [X.]/[X.], Recht der elekt-ronischen Medien, Presserecht Rn. 118 ff., 140; [X.] in Schwartmann, [X.]O; [X.]/[X.]/[X.], [X.]O, Rn. 6 ff.; [X.], ZUM 2004, 536, 540 f.; vgl. auch Art. 9 sowie Erwägungsgründe 17 und 37 der Richtlinie 95/46/EG des [X.] und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Da-tenverkehr; [X.], Urteile vom 6. November 2003 - [X.]. [X.]/01 - [X.] gegen [X.] - ZUM-RD 2004, 107 Rn. 90; vom 16. Dezember 2008 - [X.]. [X.]/07 - Tietosuojavaltuutettu gegen [X.] - [X.], 23 ff.; Schlussanträge der Generalanwältin [X.] vom 8. Mai 2008 in der Rechtssache [X.]/07 - zitiert nach [X.], Rn. 37, 39, 66 ff., 81 f.). [X.]) Die Voraussetzungen einer datenschutzrechtlichen Privilegierung gemäß § 17 Abs. 1 [X.]-St[X.]tsvertrag sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte hat die den Namen des [X.] enthaltende Mitschrift des [X.] vom 14. Juli 2000 ausschließlich zu eigenen journalistisch-redak-tionellen Zwecken in ihren [X.]auftritt eingestellt und zum Abruf im [X.] bereitgehalten. 24 (1) Daten werden dann zu journalistisch-redaktionellen Zwecken verar-beitet, wenn die Zielrichtung in einer Veröffentlichung für einen unbestimmten Personenkreis besteht (vgl. Hahn/Vesting, [X.]O, Rn. 13; [X.]/[X.]/ [X.], [X.]O, Rn. 23). Es muss die Absicht einer Berichterstattung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - worunter auch die Meinungsäußerung fällt (vgl. 25 - 16 - [X.] 60, 53, 63 f.; [X.]/[X.]/[X.], GG, Art. 5 Abs. 1 Rn. 201 f.) - ge-geben sein (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.]O, Rn. 26; [X.] in Schwartmann, [X.]O, 1. Teil, 6. Abschnitt Rn. 26 ff.). Denn nur die Tätigkeiten, die der Erfüllung der Aufgaben einer funktional verstandenen Presse bzw. des [X.] dienen, werden vom [X.] erfasst ([X.] in Spind-ler/[X.], [X.]O, Rn. 137). Dementsprechend gilt die datenschutzrechtliche Privilegierung beispielsweise nicht für im Rahmen der [X.] anfallende oder im Zusammenhang mit dem [X.], zur [X.] von Abonnenten oder zur (kommerziellen) Weitergabe an Dritte gespei-cherte Daten (vgl. BT-Drucks. 11/4306, [X.] zu Art. 1 § 37 Abs. 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des [X.]; [X.]/[X.]/[X.], [X.]O, Rn. 29; [X.] in Spind-ler/[X.], [X.]O, Rn. 137; [X.]/[X.], [X.] Stand 7/2009, § 41 Rn. 4). Demgegenüber sind die Recherche, Redaktion, Veröffentlichung, Do-kumentation und Archivierung personenbezogener Daten zu publizistischen Zwecken umfassend geschützt (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.]O, Rn. 138). Das durch die Presse- und Rundfunkfreiheit verfassungsrechtlich vor-gegebene [X.] schützt insbesondere auch die publizistische Verwer-tung personenbezogener Daten im Rahmen einer in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 [X.] fallenden Veröffentlichung (vgl. [X.], Urteil vom 16. Dezember 2008 - [X.]. [X.]/07 - Tietosuojavaltuutettu ge-gen [X.] - [X.], 23 Rn. 61 f.; [X.] der Generalanwältin [X.] vom 8. Mai 2008 in der Rechtssache [X.]/07 - zitiert nach [X.], Rn. 65 ff., 81 f.). Von einer Verarbeitung ausschließlich zu eigenen Zwecken ist dann [X.], wenn die Daten eigenen Veröffentlichungen des betroffenen [X.] bzw. der betroffenen Rundfunkanstalt dienen (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.]O, Rn. 30). 26 - 17 - (2) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Beklagte hat die den Namen des [X.] enthaltende Mitschrift des [X.]s vom 14. Juli 2000 ausschließlich zu dem Zweck in ihren [X.]auftritt eingestellt und dort zum Abruf bereitgehalten, damit er von der interessierten Öffentlichkeit zur Kenntnis genommen werden kann. Sie hat damit unmittelbar ihre verfas-sungsrechtliche Aufgabe wahrgenommen, in Ausübung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren und an der [X.] Willensbildung mitzu-wirken. Sowohl das Einstellen der beanstandeten Inhalte ins [X.] als auch ihr (dauerhaftes) Bereithalten zum Abruf ist Teil des in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 [X.] fallenden Publikationsvorgangs. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass seit der Einstellung der Mel-dung ins [X.] mittlerweile mehr als neun Jahre vergangen sind. 27 3. [X.] beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 28 Galke Zoll Pauge
[X.] von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.02.2008 - 324 O 459/07 - O[X.], Entscheidung vom 29.07.2008 - 7 U 30/08 -

Meta

VI ZR 227/08

15.12.2009

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2009, Az. VI ZR 227/08 (REWIS RS 2009, 113)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 113

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