Bundessozialgericht, Beschluss vom 30.10.2023, Az. B 9 SB 10/23 B

9. Senat | REWIS RS 2023, 8096

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Versorgungsmedizinische Grundsätze - Bewertung von Hörstörungen - Klärungsfähigkeit - Angabe der sonstigen vom LSG festgestellten Funktionsstörungen - Darlegungsanforderungen


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 8. März 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch.

2

Das [X.] hat mit Urteil vom [X.] wie vor ihm das [X.] und der Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines höheren Grads der Behinderung (GdB) als 40 verneint und dabei die Hörstörung der Klägerin mit einer nahezu vollständigen Taubheit links und einer [X.] rechts mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum B[X.] eingelegt, die sie mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet.

4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil die allein behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G).

5

1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] V 5/20 B - juris RdNr 6 mwN). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

6

Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält die Klägerin die Auslegung der Vorbemerkung zu Teil [X.] der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung).

7

Offenbleiben kann, ob sie mit ihrem diesbezüglichen Beschwerdevortrag eine oder mehrere Rechtsfragen iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G hinreichend bezeichnet hat (vgl hierzu B[X.] Beschluss vom [X.] - B 5 R 30/23 B - juris RdNr 8 mwN). Die Klägerin legt jedenfalls deren Klärungsfähigkeit nicht anforderungsgerecht dar. Es fehlen in ihrer Beschwerdebegründung Ausführungen dazu, wieso im Rahmen des angestrebten Revisionsverfahrens eine Klärung der aufgeworfenen Fragestellungen durch das B[X.] zu erwarten ist und die angegriffene Entscheidung des [X.] nicht etwa aus anderen Gründen aufrechterhalten werden kann. Insoweit hätte die Klägerin angeben müssen, welche ihre Teilhabe beeinträchtigenden Funktionsstörungen das [X.] als Ergebnis der medizinischen Ermittlungen neben der Schwerhörigkeit in Bezug auf andere Gesundheitsstörungen mit Bindungswirkung für das Revisionsgericht (§ 163 [X.]G) festgestellt hat. Denn nur aus der Gesamtschau aller Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen (§ 152 Abs 3 Satz 1 [X.]B IX) heraus lässt sich beurteilen, ob die Beantwortung einer aufgeworfenen Frage bei der ([X.] überhaupt zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung führen könnte (vgl B[X.] Beschluss vom 24.11.2021 - [X.] SB 51/21 B - juris RdNr 8; B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] SB 20/21 B - juris RdNr 7). Darlegungen dazu fehlen in der Beschwerdebegründung vollständig.

8

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]G).

9

2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung [X.] als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 [X.]G).

3. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.

        

Kaltenstein

Ch. Mecke

Röhl   

Meta

B 9 SB 10/23 B

30.10.2023

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SB

vorgehend SG Koblenz, 1. Februar 2022, Az: S 3 SB 83/19, Urteil

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 163 SGG, § 152 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 152 Abs 3 SGB 9 2018, § 2 VersMedV, Anlage Teil B Nr 5 VersMedV

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 30.10.2023, Az. B 9 SB 10/23 B (REWIS RS 2023, 8096)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8096

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