Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.08.2023, Az. IX ZR 18/22

9. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 6626

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Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. Juni 2023 wird auf Kosten des Streithelfers des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 22. Juni 2023 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Streithelfers des Beklagten kostenpflichtig zurückgewiesen, weil keine Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ersichtlich waren. Von einer weitergehenden Begründung hat der Senat gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Nunmehr rügt der Streithelfer des Beklagten unter Bezugnahme auf sein Beschwerdevorbringen eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Er beanstandet das Fehlen einer Begründung und meint, der Fall habe Anlass zu Hinweisen an das Berufungsgericht betreffend dessen Zulassungspraxis gegeben.

2

Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat das Beschwerdevorbringen vollständig zur Kenntnis genommen. Das gilt auch hinsichtlich des Begriffs des "Nachteils" (vgl. dazu das in dieser Sache ergangene Urteil [X.], Urteil vom 29. Oktober 2020 - [X.], [X.], 2287 Rn. 10 f). Ein Zulassungsgrund ergab sich aus ihm nicht.

3

Das Fehlen einer näheren Begründung des die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses stellt keine eigenständige Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dar. Die Vorschrift des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO erlaubt unter den dort genannten, hier erfüllten Voraussetzungen verfassungsrechtlich unbedenklich das Absehen von einer Begründung des Zurückweisungsbeschlusses (vgl. [X.], NJW 2011, 1497 Rn. 10 ff, 20 f; [X.], Beschluss vom 28. Januar 2021 - [X.]/20, juris Rn. 3 mwN).

4

Von einer weitergehenden Begründung wird auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 1. Dezember 2021 - [X.], juris Rn. 1 mwN; vom 13. Oktober 2022 - [X.], juris Rn. 2 mwN).

Schultz     

  

Lohmann     

  

Röhl

  

Harms     

  

Weinland     

  

Meta

IX ZR 18/22

24.08.2023

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 22. Juni 2023, Az: IX ZR 18/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.08.2023, Az. IX ZR 18/22 (REWIS RS 2023, 6626)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6626

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IX ZR 6/21

I ZR 80/20

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