Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2003, Az. XI ZR 121/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1221

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.] ZR 121/02Verkündet am:14. Oktober 2003Weber,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: ja_____________________BGB §§ 765, 138 [X.] von einem Arbeitnehmer mit mäßigem Einkommen aus Sorge um den [X.] für einen Bankkredit des Arbeitgebers übernommene [X.] ist sittenwidrig, wenn sie den Arbeitnehmer finanziell kraß überfordert undsich der Arbeitgeber in einer wirtschaftlichen Notlage befindet.[X.], Urteil vom 14. Oktober 2003 - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 14. Oktober 2003 durch [X.] [X.] Bungeroth, [X.], [X.] und Dr. Applfür Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil [X.] des [X.] vom21. März 2002 aufgehoben.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] des [X.] 20. Juli 2000 wird zurückgewiesen.Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Kläge-rin.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Bürgschaft. [X.] folgender Sachverhalt zugrunde:Der [X.] war seit dem 1. Januar 1991 bei der neu gegründe-ten [X.] (nachfolgend: [X.] 3 -in M. als Bauleiter angestellt. Sein monatlichesNettoeinkommen, von dem er 356 DM Unterhalt für seine Tochter zu [X.] hatte, betrug ab 1. Mai 1991 2.222,70 DM. Nachdem die Gesell-schaft Ende 1991 in finanzielle Schwierigkeiten geraten war, verhandelteihr Geschäftsführer mit der klagenden Sparkasse über die [X.] kurzfristigen [X.] von 200.000 DM. Die [X.] sich dazu nur unter der Voraussetzung bereit, daß die Gesell-schaft hinreichende Sicherheiten stellt. Nach einem Gespräch mit derKlägerin über die Stellung von [X.] Dezember 1991 übernahmen der [X.] und zwei andere [X.] am 6. Januar 1992 je eine selbstschuldnerische Bürgschaft mitweiter Sicherungszweckerklärung bis zum Höchstbetrag von200.000 DM. Die formularmäßige Bürgschaft umfaßt nach ihrer [X.] dieauf die Bürgschaftssumme entfallenden Zinsen, Provisionen und [X.] dann, wenn dadurch der Höchstbetrag überschritten wird. [X.] und § 776 BGB sind ausgeschlossen.[X.] später gab die [X.]das von ihr [X.] auf und stellte im April 1992 einen Antrag auf Eröffnung [X.], der mangels Masse abgelehnt wurde.Am 5. Mai 1992 kündigte die Klägerin das Darlehen, für das sie 17% Zin-sen berechnete, fristlos. Nach ihrer Darstellung betrugen die [X.] zu diesem Zeitpunkt 121.831,92 [X.] Klägerin nimmt den [X.] aus dem [X.] [X.] eines Teilbetrages von 70.000 DM zuzüglich Zinsen in [X.]. Der [X.], der nach eigenen Angaben über kein [X.], erachtet die Bürgschaft wegen krasser finanzieller [X.] -rung und anderer Umstände für sittenwidrig. Die Bürgschaft habe er [X.] aus Sorge um den Erhalt seines Arbeitsplatzes bei der Hauptschuld-nerin übernommen. Außerdem sei er durch schönende Angaben der Klä-gerin, die die Bürgschaft als bloße Formsache verharmlost habe, überdie wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Ertragsaussichten der sanie-rungsbedürftigen Hauptschuldnerin getäuscht worden.Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgerichtihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der [X.] die Wiederher-stellung des landgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe:Die Revision des [X.] ist begründet. Sie führt zur [X.] angefochtenen Entscheidung und zur Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils.[X.] Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:Der [X.] über 200.000 DM sei nicht sittenwidrig.Zwar werde der [X.] durch die Bürgschaft finanziell kraß überfor-dert. Von seinem Monatseinkommen sei nur ein Betrag von 564 [X.]. Dieser reiche zur Zahlung der darlehensvertraglichen Zinsennicht aus. Die finanzielle Überforderung des [X.] könne eine Sit-- 5 -tenwidrigkeit der Bürgschaft grundsätzlich aber nur dann begründen,wenn zusätzlich erschwerende, dem Gläubiger zurechenbare Umständehinzukämen. Der Grundsatz, daß eine krasse finanzielle Überforderungdes dem Hauptschuldner persönlich nahe stehenden Bürgen ein gewich-tiges Indiz dafür sei, daß er sich entgegen seinen eigenen Interessen nuraus einer - durch die emotionale Verbundenheit mit dem Hauptschuldnerbedingten - unterlegenen Position heraus auf das Geschäft [X.] der Gläubiger dies in verwerflicher Weise ausgenutzt habe, kommehier nicht zum Tragen. Die vom [X.] gegenüber der Klägerin beiden Vertragsverhandlungen nicht einmal offengelegte Sorge um den Er-halt seines Arbeitsplatzes stelle keinen erschwerenden Umstand dar, [X.] Sittenwidrigkeit der Bürgschaft begründe.Aus der Entscheidung des [X.] vom 25. April 1997(MDR 1998, 234) zur Sittenwidrigkeit einer Arbeitnehmerbürgschaft er-gebe sich nichts anderes. Sie betreffe einen besonders gelagerten [X.], in dem die verbürgte Verbindlichkeit so hoch sei, daß [X.] feststehe, der Bürge werde, wenn sich das Risikoverwirkliche, auch bei günstigster Prognose mit an Sicherheit grenzenderWahrscheinlichkeit die Forderung des Gläubigers nicht einmal zu großenTeilen tilgen können. Davon sei hier aber nicht auszugehen. [X.] der [X.] sich nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortragder Klägerin aufgrund seines Einsatzes eine baldige wirtschaftliche [X.] und höhere Bezüge versprochen. [X.] habe bei den Vertragsverhandlungen eine [X.] [X.] und eine damit verbundene Einflußnahme auf die Unter-nehmensführung zur Diskussion gestanden. Für die Klägerin sei [X.] auszuschließen gewesen, daß der [X.] in Zukunft ein deutlich- 6 -höheres Einkommen erziele und die laufenden Zinsen des [X.] tragen könne.Besondere Umstände, die die Bürgschaft als sittenwidrig erschei-nen lassen könnten, lägen nicht vor. Für die Behauptung, durch ver-harmlosende Erklärungen der Klägerin und/oder eine ihr anzulastendeÜberrumpelung zum Vertragsschluß veranlaßt worden zu sein, sei der[X.] beweisfällig geblieben.[X.] Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im [X.] Punkt nicht stand.Der [X.] über 200.000 DM ist, wie die Revision [X.] rügt, wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138Abs. 1 BGB nichtig.1. Zutreffend ist allerdings die auch von der Klägerin nicht [X.] in Zweifel gezogene Ansicht des Berufungsgerichts, die [X.] über 200.000 DM überfordere den [X.] finanziell inkrasser Weise.Nach der inzwischen übereinstimmenden Rechtsprechung des [X.] des [X.]. Zivilsenats des [X.] liegt eine solche Über-forderung des Bürgen oder Mitverpflichteten bei nicht ganz geringenBankschulden grundsätzlich vor, wenn er voraussichtlich nicht einmal die- 7 -von den [X.] festgelegte Zinslast aus dem pfänd-baren Teil seines Einkommens und Vermögens bei Eintritt des [X.] dauerhaft tragen kann (siehe etwa Senatsurteile vom 28. [X.] - [X.] ZR 205/01, [X.], 1649, 1651 und vom 11. Februar 2003- [X.] ZR 214/01, [X.], 796, 797, jeweils m.w.Nachw.). Ob die von derKlägerin angesprochene Möglichkeit der Restschuldbefreiung, wie sie dieseit dem 1. Januar 1999 geltenden §§ 286 ff. [X.] vorsehen, Anlaß ge-ben kann, die Grenze für eine finanzielle Überforderung anders festzule-gen, kann offenbleiben. Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit istgrundsätzlich auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen(siehe etwa [X.]Z 125, 206, 209; 140, 395, 399). Der [X.] indes bereits im Januar 1992, also vor Inkrafttreten der [X.], geschlossen. Schon deshalb ist es nicht möglich, das in ihrnormierte Verfahren zur Restschuldbefreiung zu berücksichtigen ([X.] vom 4. Dezember 2001 - [X.] ZR 56/01, [X.],223, 225).Bei Übernahme der Bürgschaft im Januar 1992 verdiente der [X.] als Bauleiter bei der [X.]2.222,70 DM netto im Monat.Der unter Berücksichtigung seiner Unterhaltspflicht pfändbare Teil [X.] reichte bei weitem nicht aus, die von der Klägerin [X.] Zinsen des verbürgten [X.] von 17% bis [X.] allein zu tragen. Hinzu kommt, daß sein Gehalt von demfinanziellen Leistungsvermögen der Hauptschuldnerin abhängig und da-von auszugehen war, daß sie bei Eintritt des Sicherungsfalles entwederzahlungsunfähig oder überschuldet sein würde. Dies wird bei der [X.] in anderem Zusammenhang ohne ausreichende tat-sächliche Anhaltspunkte erwogenen Möglichkeit, der [X.] werde bei- 8 -der Hauptschuldnerin künftig deutlich mehr verdienen und könne in derLage sein, die laufenden Zinsen des verbürgten Kredits zu tragen, außeracht gelassen. Daß der [X.] aufgrund seiner Ausbildung als Baulei-ter oder in ähnlicher Stellung bei einem anderen Bauunternehmen in [X.] wesentlich mehr verdienen könnte, ist weder vorgetragennoch ersichtlich.2. Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, dem [X.]n komme ohne Hinzutreten weiterer belastender Umstände nichtdie in der Rechtsprechung des [X.] ([X.]Z 136, 347,351; 146, 37, 42; 151, 34, 37; [X.], Urteile vom 8. Oktober 1998 - [X.], [X.] 1998, 2327, 2328, vom 28. Mai 2002 - [X.] ZR 205/01,[X.], 1649, 1651, vom 11. Februar 2003 - [X.] ZR 214/01, [X.],796, 797 und vom 27. Juli 2003 - [X.], [X.], 1596, 1598)anerkannte widerlegliche Vermutung zugute, daß ein kraß finanziellüberforderter, dem Hauptschuldner persönlich nahestehender Bürge [X.] nur aus einer durch die emotionale Verbundenheit mit [X.] bedingten unterlegenen Position heraus übernommenund der Gläubiger dies in verwerflicher Weise ausgenutzt habe. DieVermutung beruht auf der Lebenserfahrung, daß sich ein Bürge [X.] einer ruinösen Bürgschaft für einen Ehe- oder Lebenspart-ner, einen engen Verwandten oder Freund vor allem von Emotionen hatleiten lassen und der Kreditgeber diese ausgenutzt hat.Zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer besteht inaller Regel kein von Emotionen geprägtes, einer Ehe, einer [X.] oder einer engen Verwandtschaft oder Freundschaft ver-gleichbares persönliches Näheverhältnis. Das gilt besonders, wenn der- 9 -Arbeitnehmer - wie hier der [X.] - einer von etwa 20 und bei Über-nahme der Bürgschaft für den Arbeitgeber erst seit etwa einem [X.]. Bei einem Arbeitsverhältnis stehen nicht Emotionen, die die [X.] zu rationalem Handeln erheblich beeinträchtigen, sondern die bei-derseitigen, häufig gegensätzlichen Interessen der Arbeitsvertragspar-teien im Vordergrund. Besondere Umstände, die hier eine andere Beur-teilung nahelegen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.3. Dem Berufungsgericht kann aber nicht gefolgt werden, soweit esmeint, die Bürgschaft sei wirksam, weil die Klägerin nicht in unzulässigerWeise auf die Entschließung des [X.] durch die Tragweite [X.] verharmlosende bzw. verschleiernde Erklärungen oder durchschönende Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse und Aussich-ten der Hauptschuldnerin eingewirkt habe. Dabei kann dahinstehen, obund gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen sich auch im Be-reich der [X.] eine tatsächliche widerlegliche Ver-mutung für ein weitgehend fremdbestimmtes Handeln des Betroffenenergibt. Jedenfalls liegen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtshinreichende Umstände vor, die den [X.] auch ohne derartige ver-botene Handlungen der Klägerin an einer freien und eigenverantwortli-chen Entscheidung hinderten und von ihr in sittlich anstößiger Weiseausgenutzt wurden.a) Bei der zu beurteilenden ruinösen Bürgschaft des [X.]handelt es sich um eine Arbeitnehmerbürgschaft für Bankverbindlichkei-ten der Arbeitgeberin, einer finanzschwachen GmbH. Diese hatte erstAnfang 1991 mit Hilfe erheblicher Kredite ihre Geschäftstätigkeit aufge-nommen und befand sich bei Aufnahme des verbürgten Kredits von- 10 -200.000 DM Ende 1991/Anfang 1992 in ernsten Liquiditätsschwierigkei-ten. Diese waren so akut, daß die Arbeitgeberin den [X.] des gewährten Kredits bereits drei Monate später einstellen [X.] auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung stellen mußte, der man-gels Masse abgelehnt wurde. Der [X.] stand damit bei [X.] Bürgschaft vor der Alternative, entweder dem über die Arbeitgeberinan ihn herangetragenen Sicherungsbegehren der Klägerin zusammen mitzwei anderen Arbeitskollegen nachzugeben oder den sofortigen [X.] in Kauf zu nehmen.Ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse an der [X.] verbürgten Kredits hatte der [X.] für die Klägerin er-kennbar nicht. An der GmbH war er nicht beteiligt, von Gewinnen [X.] der GmbH profitierte er deshalb nicht. Der [X.] Klägerin im Rahmen der Verhandlungen über den [X.], er solle möglichst in naher Zukunft Gesellschafter werden, [X.] alleinigen Gesellschafter der GmbH nicht aufgegriffen, die Über-nahme der risikoreichen Bürgschaft von einer wesentlichen und werthal-tigen Beteiligung an der Hauptschuldnerin nicht abhängig gemacht. Eineetwaige Vorstellung des [X.], von einer Sanierung der Haupt-schuldnerin mit Hilfe des verbürgten Kredits künftig durch ein höheresGehalt zu profitieren, war ersichtlich nichts weiter als eine vage Hoff-nung.Durch die Übernahme der Bürgschaft über 200.000 DM wurde der[X.], der mit 2.222,70 DM monatlich nur über ein mäßiges Nettoein-kommen verfügte, ohne Gewinnbeteiligung und ohne irgendeine Gegen-leistung in einem Umfang mit dem wirtschaftlichen Risiko der [X.] -rin und dem Kreditrisiko belastet, der geeignet war, ihn für den Rest sei-nes Lebens wirtschaftlich zu ruinieren. Wenn der [X.] die ihn kraßüberfordernde Bürgschaft dennoch übernahm, so geschah dies allein [X.] um seinen Arbeitsplatz bei der Hauptschuldnerin und den [X.] Einkommens, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestritt. [X.] in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit, wie sie seit längerer Zeit vor [X.] auch in den neuen Bundesländern herrscht, eine tatsächliche, wi-derlegliche Vermutung (vgl. [X.] 1998, 234, 235). Diese Angst, diesich der mit den dortigen [X.] vertrauten [X.] Grund für die ersichtlich unüberlegte Übernahme der für ihn ruinösenBürgschaft durch den [X.] aufdrängte, hat den [X.] darangehindert, das Risiko der ruinösen, ohne jeden Ausgleich übernomme-nen Bürgschaft realistisch abzuschätzen, sich zu vergegenwärtigen, daßdie Verpflichtung aus der Bürgschaft nicht mit der Auflösung des [X.] mit der Hauptschuldnerin endet, und eine vernünftige Ent-scheidung zu treffen.Das hat die dem [X.] strukturell weit überlegene Klägerinausgenutzt, um das mit der Ausreichung des [X.] über200.000 DM verbundene Risiko (auch) dem [X.] sowie zwei ande-ren Arbeitnehmern der nahezu illiquiden Hauptschuldnerin aufzubürden,obwohl sich die Fragwürdigkeit der [X.] für sieaufdrängen mußte. Sie hat damit versucht, von der aufgezeigtenZwangslage des [X.] und seiner Angst um den Verlust des Ar-beitsplatzes zu profitieren. Dies gibt, wie das [X.](NJW 1991, 860, 861) für eine Vereinbarung über die Belastung einesam Gewinn nicht beteiligten Arbeitnehmers mit dem [X.] entschieden hat, dem [X.] nach seinem aus- 12 -der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu beurtei-lenden Gesamtcharakter das Gepräge der [X.]) Hier kommt noch erschwerend hinzu, daß der formularmäßige[X.] mehrere den Bürgen unangemessen belastendeKlauseln enthält. Die weite Sicherungszweckerklärung, die die [X.] auf alle bestehenden und künftigen Forderungen der Klägerin ge-gen die Hauptschuldnerin aus der bankmäßigen Geschäftsverbindungerweitert, verstößt nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] gegen §§ 3 und 9 [X.] ([X.]Z 126, 174, 177; 130, 19, 24 ff.;137, 153, 155 f.; 142, 213, 215 f.; 143, 95, 96 f.; 151, 374, 377; [X.],Urteile vom 15. Januar 2002 - [X.] ZR 98/01, [X.], 436, 438 und vom16. Januar 2003 - [X.], [X.] 2003, 669, 670, für [X.]Z vorgese-hen). Die vorgesehene Erstreckung der Höchstbetragsbürgschaft [X.] über den Höchstbetrag hinaus ist mit § 9 [X.] un-vereinbar ([X.]Z 151, 374, 381 ff.). Der formularmäßige Verzicht auf [X.] der Aufrechenbarkeit benachteiligt den [X.] ebenfalls un-angemessen (§ 9 [X.]), wenn er - wie hier - auch für den Fall gilt, daßdie Gegenforderung des [X.] unbestritten oder rechtskräftigfestgestellt ist ([X.], Urteil vom 16. Januar 2003 - [X.],[X.] 2003, 669, 671, für [X.]Z vorgesehen). Der Ausschluß des § 776BGB verstößt ebenfalls gegen § 9 [X.] ([X.]Z 144, 52, 55 ff.; [X.],Urteil vom 6. April 2000 - [X.], [X.] 2000, 1141, 1144). Daß dieseunangemessenen Klauseln, die bei der nach § 138 Abs. 1 BGB [X.] Gesamtbetrachtung einen Verstoß des [X.]es ge-gen die guten Sitten allein nicht zu begründen vermöchten, unwirksamsind, kommt der Klägerin nach dem Schutzzweck des [X.] bei- 13 -der Beurteilung der Sittenwidrigkeit nicht zugute ([X.]Z 80, 153, 172; 98,174, 177; 136, 347, 355 f.).III.Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben und daslandgerichtliche Urteil wiederherzustellen.[X.]

Meta

XI ZR 121/02

14.10.2003

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2003, Az. XI ZR 121/02 (REWIS RS 2003, 1221)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1221

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