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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:270717B5STR292.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 292/17
vom
27. Juli
2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 5.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und
nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 27. Juli 2017
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29.
März 2017 werden als unbegründet verwor-fen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Angeklagte M.
hat die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt von seinem Revisionsangriff ausgenommen.
Hinsichtlich des Angeklagten K.
schließt der Senat angesichts der Feststellungen zu dessen Trinkgewohnheiten (UA S.
32) ein Beruhen des Ur-teils auf dem durch den [X.] zutreffend angesprochenen Rechtsfehler bei der Interpretation des Merkmals des Hangs (§
64 Satz 1 StGB) aus.
Mutzbauer
Sander
Schneider
König
Mosbacher
Meta
27.07.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2017, Az. 5 StR 292/17 (REWIS RS 2017, 7307)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 7307
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