Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2017, Az. 4 StR 292/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 6041

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:290817B4STR292.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 292/17

vom
29. August
2017
in der Strafsache
gegen

wegen Urkundenfälschung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29.
August 2017
ge-mäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 15.
März 2017 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Urkundenfälschung in 171
Fällen, davon in 150
Fällen in Tateinheit mit Wahlfäl-schung und in zehn weiteren Fällen in Tateinheit mit ver-suchter Wahlfälschung, schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in 299
Fällen, davon in 150
Fällen in Tateinheit mit Wahlfälschung und in zehn weiteren Fällen in Tateinheit mit versuchter Wahlfälschung, zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die nicht näher begründete Sachrüge hin zu einer gering-
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-
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-
fügigen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbe-gründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
I.
Die Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§
344 Abs.
2 Satz
2 StPO).
II.
1.
Die sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils führt im Fall
II.
1 der Urteilsgründe zu einer Berichtigung des Schuldspruchs, da die An-nahme
von Tatmehrheit in den dort abgeurteilten 139
Fällen der Urkundenfäl-schung durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.
Insoweit hat der [X.] in seiner Antragsschrift vom 20.
Juli 2017 unter anderem Folgendes ausgeführt:

en einer falschen Urkunde und das Gebrauchmachen von der gefälschten Urkunde bildet jeweils nur eine Tat im Rechtssinne (st.Rspr.; [X.], StGB, 64.
Aufl., §
267 Rn.
58 m.w.[X.]; vgl. auch [X.], Beschluss vom 15.
Januar 2008

4
StR
648/07). Dabei liegt ein Ge-brauchmachen der Urkunde im Sinne des §
267 Abs.
1 StGB vor, wenn sie in einer Weise vorgelegt oder übergeben wird, dass der zu [X.] in die Lage versetzt wird, von dieser Kenntnis zu nehmen ([X.],
a.a.O. Rn.
36; [X.], Beschluss vom 11.
November
2015

2
StR
299/15). Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich insoweit, dass die von dem Angeklagten ohne Kenntnis der jeweiligen Wahlberechtigten erstellten Unterlagen zur Abholung der Briefwahlunterlagen durch elf von ihm eingesetzte Bevollmächtigte

als mittelbare Täter

im Wahlbüro der Stadt S.

vorgelegt wurden. Soweit diese das Wahlbüro teilweise
zweimal aufsuchten, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht, dass der 2
3
4
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4
-
Angeklagte hierauf Einfluss hatte und insoweit einen individuellen Tatbei-trag erbrachte und inwieweit sich neben der Abholung der [X.] auch die Vorlage der jeweiligen Bevollmächtigungen auf die Termine verteilten. Zugunsten des Angeklagten ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen daher von insgesamt elf Fällen auszugehen.
Der [X.] wird den Schuldspruch insoweit abändern können. §
265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den Vorwurf tateinheitlicher Tatbegehung nicht anders als geschehen hätte verteidi-gen können. Infolge der Schuldspruchänderung entfallen die Einzelstra-fen des Tatkomplexes zu II.1 der Urteilsgründe mit Ausnahme der [X.]. Der [X.] kann jedoch in entsprechender Anwen-dung des §
354 Abs.
1 StPO die Gesamtstrafe bestehen lassen. Die [X.] Korrektur des [X.] hat keine Verringerung des Tatunrechts und des [X.] in seiner Gesamtheit zur Folge ([X.], Beschluss vom 3.
Juli 2014

4
StR
191/14 und Beschluss vom 4.
Juli 2017

4
StR
566/16, jeweils m.w.[X.]). Der [X.] vermag deshalb auszuschließen, dass das [X.] angesichts der verbleibenden Einzelstrafen bei zutreffender Beurteilung des [X.]

Dem kann sich der [X.] nicht verschließen.
2.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben.
Wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, hält auch die Beurteilung der Konkurrenzen in den Fällen
II.
4 und II.
5 der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung stand. Soweit der Angeklagte mit Blick auf die Verwen-dung der Daten von 160 Wahlberechtigten in jedem der Fälle wegen Urkunden-fälschung in Tateinheit mit (versuchter) Wahlfälschung verurteilt worden ist,
5
6
7
-
5
-
entnimmt der [X.] den Urteilsgründen, dass die Briefwahlunterlagen für jeden Wahlberechtigten jeweils auch gesondert an das Wahlbüro gelangten (UA
10).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Quentin
Feilcke

Meta

4 StR 292/17

29.08.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2017, Az. 4 StR 292/17 (REWIS RS 2017, 6041)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6041

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