Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2013, Az. 2 ARs 299/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3436

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs
299/13

vom
15. August
2013
in der Strafsache
gegen

wegen Hehlerei

hier:
[X.] des 3. Strafsenats vom 14. Mai 2013

-
3 [X.] -
gemäß §
132 Abs.
3 [X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am
15. August 2013
beschlos-sen:

Der [X.] tritt der Ansicht des anfragenden 3. Strafsenats bei (vgl. schon [X.], Urteil vom 26. Mai 1976 -
2 [X.], NJW 1976, 1698, 1699). An der unter anderem in den Urteilen vom 1.
Februar 1978 -
2 StR 400/77 und 5. Dezember 1990 -
2 StR 287/90 -
geäußerten entgegenstehenden Rechtsauffassung wird nicht festgehalten.

Gründe:

Die vom anfragenden [X.] dargelegten Gründe werden in der Literatur allgemein vertreten (vgl. [X.],
StGB,
60. Aufl.,
§
259 Rn. 21 -
23 mwN). Der [X.] tritt ihnen bei. Soweit die Abgrenzung zwischen einer als Erfolgsde-likt verstandenen Tatvariante des Absetzens und der Tatvariante des [X.] inmitten steht, wird es Aufgabe der Rechtsprechung sein, klare Abgrenzungskriterien zu entwickeln. Es liegt nahe, die beiden Varianten danach zu differenzieren, in wessen "Lager" der Täter objektiv und subjektiv steht. Aus der Notwendigkeit dieser Differenzierung ergibt sich jedenfalls kein tragfähiger Grund dafür, an
der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten, die aus den vom vorlegenden [X.] zutreffend referierten Gründen durch die ge-

1
-
3
-
setzlichen Änderungen der Vergangenheit überholt, mit dem Wortlaut kaum vereinbar und systematisch widersprüchlich ist.

Fischer

Appl

Eschelbach

Ott

Zeng

Meta

2 ARs 299/13

15.08.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2013, Az. 2 ARs 299/13 (REWIS RS 2013, 3436)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3436

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3 StR 69/13

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