Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2002, Az. X ARZ 9/02

X. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4376

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.] 9/02vom26. Februar 2002in dem [X.] 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Februar 2002durch [X.] Melullis, [X.], dieRichterin Mühlens und [X.] Meier-Beck und [X.]:Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.Gründe:[X.] Die Klägerin hat Klage beim [X.] erhoben, mit der sie vonder Beklagten 2.259,68 DM nebst Zinsen verlangt. Sie hat vorgetragen, daß [X.] der Beklagten als Teamleiterin für die Messe "C." vermittelt worden sei undauf dem Messestand eines Dritten habe arbeiten sollen. Gegenstand [X.] sei die nicht gezahlte, ihr aber zustehende Vergütung aus einemBeschäftigungsverhältnis zwischen den Pa[X.]eien. Die Beklagte hat gerügt, daßdas Arbeitsgericht zuständig sei, da nach dem klägerischen Vo[X.]rag die Kläge-rin als Arbeitnehmerin verpflichtet worden sei und sie Arbeitsentgelt geltendmache. Die Klägerin hat hierauf beantragt, die Sache an das [X.]. Die Beklagte hat erklä[X.], daß gegen die Verweisung des [X.] an das [X.] keine Bedenken [X.] 3 -Mit [X.] vom 15. Oktober 2001 hat sich das [X.] und sachlich unzustig" erkl[X.] und die Sache an das [X.] verwiesen. Der [X.] [X.] keine Begr. Er wurde beiden [X.] zugestellt. Die Akten wurden noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist an das[X.] rsandt.Das [X.] hat am 26. November 2001 beschlossen, [X.] [X.] an das [X.] zurckgereicht werde, weil der [X.] bei ihm ig geworden sei. Zur [X.] Entscheidung [X.] unter anderem [X.], [X.] es eines [X.]usses rfe, der begrn-det und förmlich zugestellt werden msse, da gegen den [X.] [X.] der sofo[X.]igen Beschwerde gegeben sei und daher eine Rechts-mittelfrist in Gang gesetzt werde. Das möge nachgeholt werden. Der [X.]enthalte keine [X.] auch deshalb greifbar gesetzwidrig.Das [X.] hat daraufhin den Rechtsstreit nach Anhörung [X.] dem [X.] mit der Bitte um Bestimmung des zustigenGerichts vorgelegt.I[X.] [X.] in entsprechender Anwen-dung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist abzulehnen.1. Der Antrag ist allerdings statthaft. Nach stiger Rechtsprechungdes Berufungsgerichtshofes und des [X.] ist § 36 Abs. 1Nr. 6 ZPO bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiede-ner Gerichtszweige entsprechend anwendbar ([X.]Z 17, 168, 170; [X.] 23,167, 169). Die §§ 17a, 17b [X.] stehen dem nicht entgegen. Zwar hat der- 4 -[X.] entschieden, [X.] das Verfahren der Rechtswegverweisungin den genannten Vorschriften abschlieûend geregelt ist ([X.], 21, 24).Hieraus folgt indes nur, [X.] die Pa[X.]eien sich nicht auf das Verfahren nach§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO verweisen lassen mssen, solange eine Entscheidungnach § 17a [X.] noch mit Rechtsmitteln angefochten werden kann. Soweit sol-che Rechtsmittel nicht zur [X.], kann unter besonderen Voraus-setzungen ein Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hingegen mlich sein([X.].[X.]. [X.] [X.] 266/01, zur Verffentlichung vorgesehen;[X.].[X.]. v. 26.7.2001 - [X.] 69/01, NJW 2001, 3631, 3632).Der [X.] ist als derjenige oberste Gerichtshof des [X.],der zuerst darum angegangen wird, fr die hier zu treffende Entscheidung zu-stig ([X.], 14, 15; [X.].[X.]. v. 26.7.2001, aaO; [X.] 23, 167, 170).Die Neufassung des § 36 ZPO durch A[X.]ikel 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Neure-gelung des [X.] (SchiedsVfG) vom 22. Dezember 1997(BGBl. [X.]) hat an der frren Rechtslage insoweit nichts [X.]([X.].[X.]. v. 26.7.2001, aaO; ebenso [X.], [X.]. v. 14.12.1998- 5 AS 8/98, [X.], 390, 392).2. [X.] des zustigen Gerichtsentsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen nicht vor.Eine Zustigkeitsbestimmung nach dieser Vorschrift ist nur zulssig,wenn verschiedene Gerichte, von denen eines zustig ist, sich [X.] erkl[X.] haben. Daran fehlt es hier. Das [X.] hatsich nicht fr unzustig erkl[X.]. Es hat in seinem [X.] entscheidenddarauf abgestellt, [X.] der Rechtsstreit mangels [X.] zurckgereicht- 5 -werde. Es hat damit ersichtlich den am 26. November 2001 noch fehlendenEintritt der Rechtskraft des [X.] zum Anlaû fr die [X.] der Akten genommen. [X.] das Arbeitsgericht r dem Amtsge-richt seine Kompetenz zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht abschlieûendgeleugnet hat, ergibt sich insbesondere auch aus der im [X.] gebrauchtenWendung "Das mchgeholt werden".Die entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO kommt [X.] nicht in Betracht, wenn ein Gericht seine Zustigkeit nicht l-tig leugnet, sondern die [X.] des Rechtsstreits [X.] § 17b Abs. 1Satz 1 [X.] wegen fehlender Rechtskraft des [X.] ver-neint, da in einem solchen Fall der Streit der beteiligten Gerichte nicht die Zu-stigkeit betrifft (Zller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 36 Rdn. 24; vgl. [X.], 821).Die Sache ist daher an das vorlegende [X.] zurckzugeben.II[X.] Fr das weitere Verfahren weist der [X.]at vorsorglich auf [X.]: Das [X.] wird die Akten erneut dem [X.] vorzule-gen haben, nachdem der [X.] vom 15. Oktober 2001, derden Pa[X.]eien [X.] § 329 Abs. 3 ZPO zugestellt wurde, inzwischen [X.] geworden ist. Das Arbeitsgericht ist durch die nach [X.] ergangene und nicht offensichtlich gesetzwidrige Rechtswegent-scheidung des Amtsgerichts gebunden (§ 17a Abs. 2 Satz 3 [X.]). Die Bin-dungswirkung nach dieser Vorschrift entfllt nicht etwa wegen der fehlendenBegrs [X.]usses vom 15. Oktober 2001. Zwar hat das Amtsgerichtverfahrensfehlerhaft nicht beachtet, [X.] der [X.] nach § 17a- 6 -Abs. 4 Satz 2 [X.] zu begrist. Die Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2Satz 3 [X.] besteht jedoch auch bei gesetzwidrigen Verweisungen ([X.], 21, 24). Die fehlende [X.] den [X.] desAmtsgerichts noch nicht als offensichtlich gesetzwidrig erscheinen, nachdemdie Entscheidung im Einvernehmen beider Pa[X.]eien erging (vgl. [X.], [X.].v. 23.3.1988 - [X.], [X.], 943; Schmidt-Aûmann in: [X.], Kommentar z. Grundgesetz, A[X.]. 103 Rdn. 100).Melullis[X.]MlensMeier-BeckAsendorf

Meta

X ARZ 9/02

26.02.2002

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2002, Az. X ARZ 9/02 (REWIS RS 2002, 4376)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4376

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