Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2015, Az. V ZB 67/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3075

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

V [X.]/15
vom

29. Oktober 2015
in der Abschiebungshaftsache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG § 68 Abs. 3, § 420
Von der in [X.] auch im Beschwerdeverfahren vorgeschriebenen persönlichen Anhörung des Betroffenen kann unter den in §
68 Abs. 3 Satz 2 FamFG genannten Voraussetzungen ausnahmsweise abgesehen werden; seine dahingehende Ermessensentscheidung muss das Beschwerdegericht nachprüfbar begründen. Unterlässt es dies, ist die Haft aber nur
dann rechtswidrig, wenn die erneute Anhörung zwingend geboten war.

[X.], Beschluss vom 29. Oktober 2015 -
V [X.]/15 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen
Dr.
[X.] und Weinland, [X.]
Kazele
und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
Die
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.]s [X.]
-
Zivilkammer 29 -
vom 27. April 2015 wird
auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:
I.
Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 14. April 2015 gegen die Betroffene, eine [X.] Staatsangehörige, Haft zur Sicherung der Abschiebung bis einschließlich 20. Mai 2015 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das [X.] ohne erneute Anhörung der Betroffenen zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will die Betroffene nach ihrer am 29.
April 2015 erfolgten Abschiebung die Feststellung erreichen, dass die Haftanordnung und deren
Aufrechterhaltung sie in ihren Rechten verletzt haben.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1
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-
3
-

1. Im Ergebnis ohne
Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde,
dass das Beschwerdegericht eine persönliche Anhörung
unterlassen hat.
a) Allerdings lässt sich der Beschwerdeentscheidung nicht entnehmen, welche Gründe das Gericht dazu bewogen haben, die Betroffene nicht anzuhören. Die persönliche Anhörung ist
in [X.] grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren vorgeschrieben
(§ 68 Abs. 3 Satz
1 i.V.m. § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Sie kann zwar
unter den in § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG genannten Voraussetzungen ausnahmsweise unterbleiben. Eine dahingehende Ermessensentscheidung
muss das Beschwerdegericht aber nachprüfbar begründen (Senat, Beschluss vom 10.
Oktober 2013 -
V [X.], [X.] 2014, 39 Rn. 8; [X.], Beschluss vom 2. März 2011 -
XII [X.], NJW 2011, 2365 Rn. 13; Beschluss vom 11. April 2012 -
XII [X.], [X.] 2012, 163 Rn. 6; [X.], FamFG, 18.
Aufl., § 68 Rn. 59 jeweils mwN).
b) Das Fehlen einer Begründung ist hiernach ein Verfahrensfehler; dieser führt für sich genommen jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Haft, da die Entscheidung nicht auf ihm beruht (§ 72 Abs. 1 Satz 1 FamFG).
aa) Nicht jeder Verstoß gegen Verfahrensvorschriften
verletzt schon als solcher die Grundrechte des Betroffenen aus Art.
2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs.
1 GG. Zwar gehört die persönliche Anhörung vor Anordnung der Haft zu den mit grundrechtlichem Schutz versehenen grundlegenden Verfahrensgarantien
(hierzu [X.], 132 Rn. 20; Senat, Beschluss vom 17.
Juni 2010 -
V [X.], [X.] 2010, 384 Rn. 8). Für die erneute
Anhörung in der Beschwerdeinstanz
gilt dies aber nicht in gleichem Maße, da von ihr
-
verfassungsrechtlich unbedenklich -
unter den in §
68 Abs. 3 Satz 2 FamFG 3
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6

-
4
-

genannten Voraussetzungen
abgesehen werden
kann.
Unterbleibt die Anhörung ohne eine zureichende Begründung, ist die Haft daher nur dann rechtswidrig, wenn die erneute Anhörung zwingend
geboten war. Ist letzteres anzunehmen, sind die Rechte des Betroffenen gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art.
104 Abs. 1 GG verletzt (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2013
-
V [X.], [X.] 2014, 39 Rn. 9; Beschluss vom 18. Dezember 2014
-
V [X.], juris Rn. 9 mwN)
und es
kommt
nicht darauf an, ob die Haft in der Sache zu Recht aufrechterhalten worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17.
Juni 2010 -
V ZB
9/10, [X.] 2010, 384 Rn. 9 mwN).

bb) Dass von der
erneuten
Anhörung nicht in rechtlich
zulässiger Weise abgesehen werden konnte, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Der Haftanordnung lag ein zulässiger Haftantrag zugrunde. Die Betroffene war erst vierzehn Tage zuvor durch das Amtsgericht ausführlich und verfahrensfehlerfrei in der Sache angehört worden.
Die Rechtsbeschwerde verweist zwar darauf, dass das [X.] gemäß § 26 FamFG ergänzende Ermittlungen angestellt habe. Diese betrafen aber den für die Abschiebung erforderlichen Zeitraum. Nachdem die anwaltlich vertretene Betroffene von den zusätzlichen Angaben der beteiligten Behörde zu
dem früheren Abschiebungstermin in Kenntnis gesetzt worden war, hat diese mitteilen lassen, es würden keine weiteren Angaben in der Sache gemacht,
und eine schnelle Entscheidung erbeten. Es ist daher nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse ihre
erneute persönliche Anhörung hätte ergeben können
(vgl. Senat, Beschluss vom 4.
März 2010 -
V [X.], [X.]Z 184, 323 Rn. 13).
2. Im Übrigen wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG von einer Begründung abgesehen.
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8

-
5
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des [X.] folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.

Stresemann

[X.]

Weinland

Kazele

Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.04.2015 -
219a [X.] 12/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 27.04.2015 -
329 [X.] -

9

Meta

V ZB 67/15

29.10.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2015, Az. V ZB 67/15 (REWIS RS 2015, 3075)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3075

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V ZB 67/15

V ZB 127/12

XII ZB 346/10

XII ZB 504/11

V ZB 9/10

V ZB 222/09

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