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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 7/99vom14. Februar 2000in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs [X.], [X.], [X.]. [X.] 14. Februar 2000beschlossen:Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außerge-richtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren bis zum [X.] wird auf 100.000 [X.]:[X.] Präsident des [X.] (früherer Antragsgegner) [X.] mit [X.]escheid vom 24. April 1998 die Zulassung des Antragstellers [X.]. Der [X.]escheid wurde dem Antragsteller am 4. Mai 1998zugestellt. Am 4. Juni 1998 ging beim [X.] ein, an das [X.] - [X.] - gerichteter, Antrag des Antragstellersauf gerichtliche Entscheidung ein. Das [X.] leitete den [X.] den [X.]ayerischen [X.] weiter. Er ging dort am 12. Juni 1998ein. Der [X.] hat den Antrag mit [X.]eschluß vom 9. [X.] als unzulässig "zurückgewiesen". Dagegen wendet sich der Antragstellermit seiner sofortigen [X.]eschwerde. Während des [X.]eschwerdeverfahrens ist [X.] des Antragsgegners ein gesetzlicher Parteiwechsel eingetreten; [X.] ist nunmehr die Rechtsanwaltskammer für den [X.]ezirk des [X.] (Verordnung des [X.]ayerischen Staatsministeriums der [X.] Übertragung von Aufgaben und [X.]efugnissen der Landesjustizverwaltungnach §§ 224, 224 a [X.]RAO vom 2. März 1999, [X.]ayerisches GV[X.]l. 1999, 81).- 4 -II.Mit [X.]eschluß vom 2. Februar 1999 widerrief der Präsident des Oberlan-desgerichts [X.] die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ausanderen Gründen. Dieser [X.]escheid ist seit 9. März 1999 bestandskräftig.[X.] ist das vorliegende Verfahren in der Hauptsache erledigt. Es istentsprechend §§ 91 a ZPO, 13a [X.] nur noch über die Kosten zu entschei-den. Diese sind dem Antragsteller aufzuerlegen, da sein Rechtsmittel ohneErfolg geblieben wäre.Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war unzulässig, weil er nichtfristgerecht bei der zuständigen Stelle eingereicht wurde. Adressat des [X.] grundsätzlich - von hier nicht in [X.]etracht kommenden Ausnahmen (vgl. § 57Abs. 3 Satz 2 [X.]RAO) abgesehen - der [X.] und nicht die Ver-waltungsbehörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird (§§ 16 Abs. 5Satz 1, 37 [X.]RAO). Die Frist beträgt einen Monat seit der Zustellung des [X.] (§ 16 Abs. 5 Satz 1 [X.]RAO). Da eine Rechtsmittelbelehrung beiden nach der [X.]undesrechtsanwaltsordnung ergehenden Verwaltungsakten re-gelmäßig nicht vorgeschrieben und wegen der Rechtskunde der [X.]eteiligtenauch nicht erforderlich ist, beeinflußt das Unterlassen einer solchen [X.]elehrungden Lauf der Frist nicht ([X.]/[X.], [X.]RAO 4. Aufl. § 37 Rdnr. 9).- 5 -Das "[X.] - [X.]" war im vorliegendenFall der falsche Adressat. In [X.]ayern ist aufgrund der Ermächtigung in § 100Abs. 2 Satz 1 [X.]RAO der [X.] für die Oberlandesgerichts-[X.]ezirkeMünchen, [X.] und [X.]amberg beim [X.] eingerichtet worden(Verordnung vom 8. Oktober 1959, [X.]ayerisches GV[X.]l. S. 241).Unter diesen Umständen wäre der Antrag fristgerecht nur dann gestelltgewesen, wenn er durch Weitersendung noch innerhalb der Monatsfrist an [X.] des [X.]s gelangt wäre. Dies war nicht der [X.] konnte auch nicht der Fall sein, weil der Antragsteller den Antrag am letz-ten [X.] eingereicht hat.Der Antragsteller kann nicht geltend machen, der [X.]eschluß des [X.] sei, weil der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt auf die Verfri-stung des Antrags hingewiesen worden sei, eine "Überraschungsentscheidung"gewesen. Wenn der Antragsteller nicht mit einem derartigen Ergebnis gerech-net hat, muß er sich das selbst zuschreiben, weil er der mündlichen Verhand-lung vor dem [X.] ferngeblieben ist. Im übrigen ist nicht ersicht-- 6 -lich, was er gegen die Verfristung hätte vorbringen können, wenn er zeitigerdarauf aufmerksam gemacht worden wäre.[X.]FischerGanterOttenSaldittChristianWüllrich
Meta
14.02.2000
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2000, Az. AnwZ (B) 7/99 (REWIS RS 2000, 3143)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3143
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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