Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.07.2023, Az. 5 StR 147/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 4696

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. September 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der [X.] bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des [X.]:

Zwar wurden die verfahrensgegenständlichen Taten des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in [X.] begangen. Das steht der Geltung [X.] Strafrechts aber nicht entgegen.

Nach § 3 StGB gilt das [X.] Strafrecht für Taten, die im Inland begangen werden. Eine Tat ist gemäß § 9 Abs. 1 StGB an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des [X.] hätte eintreten sollen. Handlungsort im Sinne dieser Norm ist mithin jeder Ort, an dem der Täter eine auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtete Handlung vornimmt, sofern damit die Schwelle zum Versuchsstadium überschritten ist. Dagegen reichen bloße Vorbereitungshandlungen im Inland nicht aus, um die [X.] Strafgewalt zu begründen, es sei denn, dass diese Handlungen selbständig mit Strafe bedroht sind oder aber es sich um mittäterschaftliche Beiträge eines anderen Tatbeteiligten zu der im Ausland vollzogenen Tat handelt (vgl. [X.], Beschluss vom 14. November 2017 – 3 [X.], [X.]R StGB § 9 Abs. 1 [X.] 7 mwN). [X.] eines Verbrechens ist mithin auch der Ort, an dem es verabredet worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 4. Dezember 1992 – 2 [X.], [X.]St 39, 88, 89 f.).

Gemessen daran wurden die verfahrensgegenständlichen Taten auch im Inland begangen. Nach den Urteilsfeststellungen wurden die konkreten Taten jeweils in [X.] verabredet und anschließend in [X.] abredegemäß ausgeführt. Da es sich bei den abgeurteilten gewerbsmäßigen Bandenbetrugstaten nach § 263 Abs. 1 und 5 StGB um Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB handelte, war gemäß § 30 Abs. 2 StGB bereits deren Verabredung in [X.] (selbständig) strafbar. Der Umstand, dass die Verabredung nicht nur getroffen, sondern auch noch verwirklicht worden ist, kann aber den einmal begründeten [X.] nicht wieder beseitigen, sondern fügt ihm lediglich einen weiteren [X.], nämlich den der Begehung des verabredeten Deliktes, hinzu (vgl. [X.] aaO).

Gericke     

  

     Mosbacher     

  

Köhler

  

Ri[X.] von Häfen ist
urlaubsbedingt gehindert
zu unterschreiben.
Gericke

  

Werner     

  

Meta

5 StR 147/23

05.07.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Itzehoe, 1. September 2022, Az: 14 KLs 304 Js 21409/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.07.2023, Az. 5 StR 147/23 (REWIS RS 2023, 4696)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4696

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