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Keine Zuständigkeit des Richterdienstgerichts des Freistaates Sachsen zur Überprüfung der Entscheidungen der Richterwahlausschüsse über die Übernahme von Richtern der ehemaligen DDR
Leitsatz
zum Bes[X.]hluß des [X.] vom 8. Juli 1992
- 2 BvL 27/91 -
[X.]
- 2 BvL 27/91 -
- 2 [X.] -
1. |
ob § 61 Absatz 6 Satz 4 (ggf. Absatz 7 Satz 1) des [X.]gesetzes des [X.] vom 29. Januar 1991 (GVBl. [X.]) mit [X.]re[X.]ht vereinbar ist, soweit dana[X.]h Ents[X.]heidungen der [X.]wahlauss[X.]hüsse über den Fortbestand der [X.]verhältnisse der na[X.]h den Vors[X.]hriften des [X.]gesetzes der [X.] zur Ausübung der Re[X.]htspre[X.]hung ermä[X.]htigten [X.] beim Sä[X.]hsis[X.]hen [X.] für [X.] angefo[X.]hten werden können; |
2. |
ob § 38 Absatz 1 des [X.]gesetzes des [X.] vom 29. Januar 1991 mit dem Deuts[X.]hen [X.]gesetz vereinbar ist. |
- [X.] und Vorlagebes[X.]hlüsse des Sä[X.]hsis[X.]hen [X.]s für [X.], Harkortstraße 9, [X.], vom 16. Oktober 1991 - |
- [X.] 6/91 (2 BvL 27/91) - |
- [X.] 7/91 (2 [X.]) - |
hat das [X.] - Zweiter Senat - unter Mitwirkung
des [X.]s Bö[X.]kenförde als Vorsitzenden,
des [X.]s Klein,
der [X.]in Graßhof,
und der [X.] [X.],
Kir[X.]hhof,
Winter,
[X.]
am 8. Juli 1992 bes[X.]hlossen: |
Gegenstand der zur gemeinsamen Ents[X.]heidung verbundenen Vorlagen ist die Frage, ob es mit [X.]re[X.]ht, insbesondere mit dem Deuts[X.]hen [X.]gesetz - [X.] -, vereinbar ist, daß § 61 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 7 Satz 1 des [X.]gesetzes des [X.] vom 29. Januar 1991 (GVBl. [X.]) - Sä[X.]hsRiG - die Zuständigkeit für die Überprüfung von Ent- s[X.]heidungen der [X.]wahlauss[X.]hüsse im Verfahren zur Übernahme von [X.]n der ehemaligen [X.] in ein [X.]dienstverhältnis dem [X.] für [X.] überträgt.
1. a) Na[X.]h § 45 Abs. 1 des [X.]gesetzes der [X.] vom 5. Juli 1990 (GBl. I S. 637) - [X.]-RiG -, in [X.] getreten am 15. Juli 1990, sind die bei Inkrafttreten des Gesetzes als [X.] tätigen Berufsri[X.]hter mit ihrer Zustimmung in ein [X.]verhältnis auf Probe oder auf [X.] zu berufen. Die Berufung setzt die Zustimmung eines [X.]wahlauss[X.]husses voraus (§ 12 Abs. 1 [X.]-RiG). Die na[X.]h § 12 [X.]-RiG in Verbindung mit der Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der [X.]wahlauss[X.]hüsse vom 22. Juli 1990 (GBl. I S. 904) - [X.] - gebildeten [X.]wahlauss[X.]hüsse prüfen, ob der Bewerber die sa[X.]hli[X.]hen und persönli[X.]hen Voraussetzungen für ein Berufsri[X.]hteramt besitzt und von seiner Persönli[X.]hkeit her die Gewähr dafür bietet, daß er sein Amt entspre[X.]hend den Grundsätzen der Verfassung ausüben wird (§§ 9 Abs. 1, 13 Abs. 4 [X.]-RiG; § 5 [X.]). Die Berufungsverfahren waren innerhalb von se[X.]hs Monaten na[X.]h Inkrafttreten des Gesetzes vorzunehmen; bis zu diesem [X.]punkt ermä[X.]htigte § 45 Abs. 2 [X.]-RiG die amtierenden Berufsri[X.]hter ausdrü[X.]kli[X.]h zur Ausübung der Re[X.]htspre[X.]hung.
b) Na[X.]h dem Vertrag zwis[X.]hen der [X.] und der [X.] über die Herstellung der Einheit [X.] vom 31. August 1990 ([X.] [X.] 889) - [X.] - ri[X.]htet si[X.]h die Übernahme der [X.] aus dem Dienst der [X.] im wesentli[X.]hen au[X.]h weiterhin na[X.]h diesen Vors[X.]hriften:
Na[X.]h Art. 8 [X.] tritt mit dem Wirksamwerden des Beitritts im [X.] in [X.], soweit dur[X.]h diesen Vertrag, insbesondere dessen Anlage I, ni[X.]hts anderes bestimmt wird. Anlage I Kapitel [X.] Sa[X.]hgebiet A Abs[X.]hnitt [X.] Nr. 8 zum [X.] setzt das Deuts[X.]he [X.]gesetz mit den Maßgaben a) - z) in [X.]. Na[X.]h der hier eins[X.]hlägigen Maßgabe o) gelten für den Fortbestand der [X.]verhältnisse der am [X.] amtierenden [X.] die Vors[X.]hriften des [X.]gesetzes der [X.] in Verbindung mit der Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der [X.]wahlauss[X.]hüsse (Abs. 1 Satz 1); die [X.]wahlauss[X.]hüsse sollen über den Fortbestand der [X.]verhältnisse der na[X.]h den Vors[X.]hriften des [X.]gesetzes der [X.] zur Ausübung der Re[X.]htspre[X.]hung ermä[X.]htigten [X.] spätestens bis zum 15. April 1991 ents[X.]heiden (Abs. 2 Satz 1); bis zur Ents[X.]heidung dur[X.]h den [X.]wahlauss[X.]huß sind die im Amt befindli[X.]hen [X.] zur Ausübung der Re[X.]htspre[X.]hung ermä[X.]htigt (Abs. 2 Satz 2).
[X.]) Das Re[X.]ht der [X.] s[X.]hloß den Re[X.]htsweg gegen Ents[X.]heidungen der [X.]wahlauss[X.]hüsse aus. Na[X.]h § 13 Abs. 6 Satz 1 [X.]-RiG in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Satz 2 [X.] konnte gegen die ablehnende Ents[X.]heidung eines [X.]wahlauss[X.]husses innerhalb von zwei Wo[X.]hen na[X.]h Zugang der Ents[X.]heidung Bes[X.]hwerde an den bei der [X.] zu bildenden zentralen [X.]wahlauss[X.]huß (vgl. § 12 Abs. 2 [X.]-RiG) eingelegt werden (§ 13 Abs. 6 Satz 1 [X.]-RiG, § 8 Abs. 4 Satz 2 [X.]). Dieser Auss[X.]huß sollte über die Bes[X.]hwerde endgültig ents[X.]heiden (§ 13 Abs. 6 Satz 2 [X.]-RiG, § 8 Abs. 4 Satz 3 [X.]).
Das [X.]gesetz des [X.] eröffnet nun in § 61 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 7 Satz 1 Sä[X.]hsRiG den Re[X.]htsweg zum [X.] für [X.].
§ 61 Abs. 6 hat folgenden Wortlaut:
Bei Ents[X.]heidungen na[X.]h Anlage [X.] Sa[X.]hgebiet A Abs[X.]hnitt [X.] Nr. 8 Bu[X.]hstabe o) Absatz 2 des [X.] finden die Vors[X.]hriften über die Beteiligung der [X.]vertretung keine Anwendung. Ents[X.]heidungen na[X.]h Anlage [X.] Sa[X.]hgebiet A Abs[X.]hnitt [X.] Nr. 8 Bu[X.]hstabe h) und k) des [X.] werden dur[X.]h den Staatsminister der Justiz na[X.]h Beteiligung des Präsidialrats getroffen. Soweit no[X.]h kein Präsidialrat gewählt ist, gilt Absatz 3 Satz 4 mit der Maßgabe, daß bis zu dem in Anlage I Kapitel [X.] Sa[X.]hgebiet A Abs[X.]hnitt [X.] Nr. 8 Bu[X.]hstabe o) Absatz 2 Satz 1 des [X.] genannten [X.]punkt die [X.]wahlauss[X.]hüsse zu beteiligen sind. Die Ents[X.]heidungen können beim [X.] angefo[X.]hten werden. Das für Anfe[X.]htungen na[X.]h § 34 Nr. 4 Bu[X.]hstabe d) geltende Verfahren gilt entspre[X.]hend. Die Sätze 1 bis 5 gelten für Staatsanwälte entspre[X.]hend.
Neben § 61 Abs. 6 Satz 4 Sä[X.]hsRiG erklärt au[X.]h § 61 Abs. 7 Satz 1 das [X.]dienstgeri[X.]ht für zuständig; die Vors[X.]hrift hat folgenden Wortlaut:
Soweit über die in Absatz 6 genannten Fälle hinaus Ents[X.]heidungen der [X.]wahlauss[X.]hüsse anfe[X.]htbar sind, ents[X.]heidet hierüber das [X.].
2. Soweit die Vorlagen darüber hinaus die Frage betreffen, ob § 38 Abs. 1 Sä[X.]hsRiG mit [X.]re[X.]ht vereinbar ist, soweit dort die Besetzung der [X.]e mit ni[X.]htständigen Beisitzern ni[X.]ht vorgesehen ist, sind sie dur[X.]h die mittlerweile erfolgte Änderung dieser Vors[X.]hrift (vgl. Art. 9 § 1 Nr. 8 des Gesetzes über die Organisation der Geri[X.]hte im [X.] vom 30. Juni 1992 <GVBl. S. 287>) gegenstandslos geworden.
1. Die Antragsteller in den Ausgangsverfahren waren bei Inkrafttreten des [X.] in der [X.] als [X.] tätig. Na[X.]h dem Beitritt begehrten sie beim Sä[X.]hsis[X.]hen Staatsministerium der Justiz die Übernahme in ein Berufsri[X.]hterverhältnis. Na[X.]h Dur[X.]hführung eines Überprüfungsverfahrens traf der jeweils zuständige [X.]wahlauss[X.]huß folgende Ents[X.]heidung:
1. Der Bewerber besitzt die sa[X.]hli[X.]hen und persönli[X.]hen Voraussetzungen für das [X.]amt ni[X.]ht.
2. Sein [X.]verhältnis und seine Ermä[X.]htigung zur Ausübung der Re[X.]htspre[X.]hung sind beendet.
Im Verfahren 2 [X.] wurde darüber hinaus die sofortige Vollziehung der Ents[X.]heidung angeordnet.
Die Antragsteller riefen daraufhin das Sä[X.]hsis[X.]he [X.] für [X.] an und beantragten sinngemäß die Überprüfung der Ents[X.]heidung des [X.]wahlauss[X.]husses sowie die Fortsetzung ihrer [X.]verhältnisse. Antragsgegner ist jeweils der [X.].
2. Das Sä[X.]hsis[X.]he [X.] für [X.] hat die Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG ausgesetzt und dem [X.] zur Klärung der Frage vorgelegt,
ob die Zuständigkeit des [X.]s na[X.]h § 61 Abs. 6 Satz 4 (ggf. Abs. 7 Satz 1) Sä[X.]hsRiG, soweit dana[X.]h Ents[X.]heidungen der [X.]wahlauss[X.]hüsse über den Fortbestand der [X.]verhältnisse der na[X.]h den Vors[X.]hriften des [X.]gesetzes der [X.] zur Ausübung der Re[X.]htspre[X.]hung ermä[X.]htigten [X.] beim [X.] angefo[X.]hten werden können, mit §§ 71 Abs. 1 Satz 1, 78 [X.] und § 71 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit § 126 Abs. 1 [X.] vereinbar ist.
Zur Begründung der Vorlage führt das Geri[X.]ht aus, im Falle der Gültigkeit der Norm werde es zu einer anderen Ents[X.]heidung gelangen als im Falle ihrer Ungültigkeit. Dann wäre ni[X.]ht das [X.] zur Ents[X.]heidung berufen, sondern der Verwaltungsre[X.]htsweg zum örtli[X.]h zuständigen Kreisgeri[X.]ht - Kammern für Verwaltungssa[X.]hen - gemäß Anlage I Kapitel [X.] Sa[X.]hgebiet A Abs[X.]hnitt [X.] Nr. 8 Maßgabe a) Abs. 3 sowie Maßgaben t) und u) und Nr. 6 zum [X.] eröffnet. Denn es handele si[X.]h grundsätzli[X.]h um eine öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Streitigkeit, für die na[X.]h § 71 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit § 126 Abs. 1 [X.] der Verwaltungsre[X.]htsweg vorges[X.]hrieben sei.
a) Die Zuständigkeit des [X.]s werde dur[X.]h § 61 Abs. 6 Satz 4 Sä[X.]hsRiG begründet. Satz 4 beziehe si[X.]h na[X.]h seinem Wortlaut auf alle in den vorangegangenen Sätzen genannten Ents[X.]heidungen, also au[X.]h auf die in Satz 1 in Verbindung mit Anlage I Kapitel [X.] Sa[X.]hgebiet A Abs[X.]hnitt [X.] Nr. 8 Maßgabe o) Abs. 2 zum [X.] genannten Ents[X.]heidungen der [X.]wahlauss[X.]hüsse. Selbst wenn man aber der Auffassung des [X.] folgen wolle, daß die Ents[X.]heidungen der [X.]wahlauss[X.]hüsse ledigli[X.]h von der Auffangvors[X.]hrift des § 61 Abs. 7 Satz 1 Sä[X.]hsRiG erfaßt würden, bleibe es bei der landesgesetzli[X.]h begründeten Zuständigkeit des [X.]s; die Vorlagefrage beziehe si[X.]h dann auf § 61 Abs. 7 Satz 1 Sä[X.]hsRiG.
b) Die Zuweisung an das [X.]dienstgeri[X.]ht verstoße gegen §§ 71 Abs. 1 Satz 1, 78 [X.] und § 71 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit § 126 Abs. 1 [X.].
Na[X.]h § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] seien die Länder verpfli[X.]htet, die Re[X.]htsverhältnisse der [X.] im Landesdienst na[X.]h den §§ 72 bis 84 [X.] zu regeln. Mit dem Beitritt sei das Deuts[X.]he [X.]gesetz gemäß Anlage I Kapitel [X.] Sa[X.]hgebiet A Abs[X.]hnitt [X.] Nr. 8 zum [X.] mit den dort genannten Maßgaben au[X.]h im [X.] in [X.] getreten. Zwar habe Maßgabe x) den neuen [X.]ländern eine Frist bis zum 31. Dezember 1992 eingeräumt, um die Re[X.]htsverhältnisse ihrer [X.] na[X.]h § 71 Abs. 1 und 2 [X.] zu regeln. [X.] ein Landesgesetzgeber aber vor Fristablauf das Landesri[X.]hterre[X.]ht, müsse dieses in vollem Umfang mit dem Deuts[X.]hen [X.]gesetz übereinstimmen. Dem genüge die Zuständigkeitsregelung des [X.]gesetzes des [X.] ni[X.]ht:
Na[X.]h § 71 Abs. 3 [X.], § 126 Abs. 1 [X.] sei für dienstre[X.]htli[X.]he Streitigkeiten der [X.] der Re[X.]htsweg zu den Verwaltungsgeri[X.]hten gegeben. Diese Regelung gelte na[X.]h der dur[X.]h den Beitritt erfolgten Übernahme des Deuts[X.]hen [X.]gesetzes au[X.]h für die am [X.] amtierenden [X.] der ehemaligen [X.]. Die Re[X.]htswegbestimmungen des Deuts[X.]hen [X.]gesetzes würden hinsi[X.]htli[X.]h der alten [X.]verhältnisse au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h Anlage [X.] Sa[X.]hgebiet A Abs[X.]hnitt [X.] Nr. 8 Maßgabe o) in Verbindung mit den Vors[X.]hriften des [X.]gesetzes der [X.] und der Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der [X.]wahlauss[X.]hüsse verdrängt. Da der Re[X.]htsweg na[X.]h § 13 Abs. 6 [X.]-RiG ausges[X.]hlossen und dies mit Art. 19 Abs. 4 GG ni[X.]ht vereinbar sei, müsse Maßgabe o) grundgesetzkonform dahingehend ausgelegt werden, daß au[X.]h für Re[X.]htsstreitigkeiten aus Dienstverhältnissen der [X.] der ehemaligen [X.] Re[X.]htss[X.]hutz eröffnet sei und si[X.]h der Re[X.]htsweg na[X.]h den eins[X.]hlägigen Bestimmungen des Deuts[X.]hen [X.]gesetzes ri[X.]hte.
[X.]) Der Verwaltungsre[X.]htsweg sei na[X.]h § 71 Abs. 3 [X.] allerdings nur gegeben, soweit das Deuts[X.]he [X.]gesetz ni[X.]hts anderes bestimme. § 78 [X.] enthalte aber auss[X.]hließli[X.]h für die dort genannten Verfahren eine abwei[X.]hende Regelung. Weitere Zuständigkeiten könne das Landesri[X.]htergesetz den [X.]en ni[X.]ht zuweisen. Ein Fall des § 78 [X.], insbesondere der Nr. 4 Bu[X.]hst. [X.]), oder der entspre[X.]henden Bestimmung des § 34 Nr. 4 Bu[X.]hst. d) Sä[X.]hsRiG liege s[X.]hon deshalb ni[X.]ht vor, weil die [X.] der ehemaligen [X.] ledigli[X.]h aufgrund einer Ermä[X.]htigung dur[X.]h den [X.] amtierten und keinen [X.]status innehätten.
Der Landesgesetzgeber sei zwar befugt, au[X.]h Streitigkeiten, die in einem engen Sa[X.]hzusammenhang mit den in § 78 [X.] genannten Eingriffen in die ri[X.]hterli[X.]he Unabhängigkeit stehen, den [X.]dienstgeri[X.]hten zuzuweisen; vorliegend fehle es aber an einem sol[X.]hen Sa[X.]hzusammenhang. Na[X.]h dem Wortlaut von Anlage I Kapitel [X.] Sa[X.]hgebiet A Abs[X.]hnitt [X.] Nr. 8 Maßgabe o) Abs. 2 Satz 2 zum [X.] ende die Re[X.]htspre[X.]hungsermä[X.]htigung mit Bekanntgabe der Ents[X.]heidung des [X.]wahlauss[X.]husses unabhängig davon, ob dem Bewerber die persönli[X.]he und sa[X.]hli[X.]he Eignung für das [X.]amt zuerkannt worden sei oder ni[X.]ht; diese Ents[X.]heidung sei daher mit keinem der in § 78 [X.] genannten Verfahren verglei[X.]hbar. Der Wortlaut der Maßgabe o), wona[X.]h die [X.]wahlauss[X.]hüsse über den Fortbestand der [X.]verhältnisse ents[X.]heiden, knüpfe ledigli[X.]h spra[X.]hli[X.]h an die bisher bestehende Re[X.]htspre[X.]hungsermä[X.]htigung an, re[X.]htfertige aber ni[X.]ht die Auslegung, die Vertragspartner des [X.]es seien für den Fall der Zustimmung des [X.]wahlauss[X.]husses zu einem Berufungsvors[X.]hlag von einer zeitli[X.]h und qualitativ nahtlosen Fortsetzung des bisherigen [X.]verhältnisses ausgegangen.
d) S[X.]hließli[X.]h sei die Re[X.]htswegzuweisung, die das [X.]gesetz des [X.] vorgenommen habe, au[X.]h ni[X.]ht na[X.]h § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig, weil § 71 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit § 126 Abs. 1 [X.] gegenüber § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO die speziellere Norm sei.
Zu den Vorlagebes[X.]hlüssen haben si[X.]h der [X.] namens der [X.]regierung, die Sä[X.]hsis[X.]he Staatsregierung, der Minister für Justiz, [X.]- und Europaangelegenheiten für das [X.] und das Ministerium der Justiz für das Land [X.] sowie im Verfahren 2 [X.] die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens geäußert.
1. Die [X.]regierung hält die Vorlagen für unbegründet. Die Regelung der geri[X.]htli[X.]hen Zuständigkeit für Re[X.]htsbehelfe gegen die Ents[X.]heidungen der [X.]wahlauss[X.]hüsse der Länder falle wegen des engen Sa[X.]hzusammenhangs mit dem Re[X.]ht dieser Wahlauss[X.]hüsse in die auss[X.]hließli[X.]he Landeszuständigkeit gemäß Art. 98 Abs. 4 GG. Der [X.] habe keine abwei[X.]hende Regelung getroffen. Grundgedanke von Maßgabe o) sei es gewesen, den mit dem [X.]gesetz der [X.] eingeleiteten Selbstreinigungsprozeß mögli[X.]hst wenig dur[X.]h bundesre[X.]htli[X.]he Vorgaben zu berühren. Das Deuts[X.]he [X.]gesetz sei allgemeines, auf Dauer angelegtes Re[X.]ht und betreffe ni[X.]ht das Übergangsre[X.]ht für [X.], die aus dem Dienst der [X.] stammten und erst in ein [X.]verhältnis na[X.]h dem Deuts[X.]hen [X.]gesetz überführt werden sollten.
Die Zuweisung widerstreite au[X.]h ni[X.]ht dem Sinn des § 78 [X.]. Von den [X.]dienstgeri[X.]hten sei ri[X.]hterli[X.]he Tätigkeit zu bewerten. Eine ablehnende Ents[X.]heidung des [X.]wahlauss[X.]husses beende das besondere Übergangsre[X.]htsverhältnis der zur Ausübung der Re[X.]htspre[X.]hung ermä[X.]htigten [X.] mit einer der Entlassung verglei[X.]hbaren Wirkung. Wegen der Eigenart des Überprüfungsverfahrens stehe der landesre[X.]htli[X.]h begründeten Zuständigkeit des [X.]dienstgeri[X.]hts s[X.]hließli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht § 71 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit § 126 [X.] entgegen. Diese Sonderzuweisung erfasse nur die dem System des Deuts[X.]hen [X.]gesetzes unterliegenden Fälle. Zu § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO stehe die zu prüfende Regelung ni[X.]ht in Widerspru[X.]h, da der Landesgesetzgeber na[X.]h § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO öffentli[X.]hre[X.]htli[X.]he Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesre[X.]hts au[X.]h einem anderen Geri[X.]ht als einem Verwaltungsgeri[X.]ht zuweisen könne.
2. Die Sä[X.]hsis[X.]he Staatsregierung hält die Vorlagen ebenfalls für unbegründet.
Na[X.]h Anlage I Kapitel [X.] Sa[X.]hgebiet A Abs[X.]hnitt [X.] Nr. 8 Maßgabe x) Satz 1 seien die neuen [X.]länder nur verpfli[X.]h- tet, die Re[X.]htsverhältnisse der [X.] im Landesdienst na[X.]h § 71 Abs. 1 und 2 [X.], ni[X.]ht aber na[X.]h § 71 Abs. 3 [X.] zu regeln. Auf § 71 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit § 126 [X.] werde bewußt ni[X.]ht Bezug genommen, da Maßgabe x) Satz 2 insoweit eine Re[X.]htsverordnung der [X.]regierung vorsehe, die bisher no[X.]h ni[X.]ht vorliege. Maßgabe x) Satz 1 und 2 verdeutli[X.]he, daß der [X.]gesetzgeber von seiner Rahmenkompetenz im Hinbli[X.]k auf die in § 71 Abs. 3 [X.] geregelte Materie ni[X.]ht habe Gebrau[X.]h ma[X.]hen wollen und die dort genannten [X.] in den neuen [X.]ländern ni[X.]ht gelten sollten; diese seien daher bei der Gesetzgebung frei. Zwar nehme § 71 Abs. 1 au[X.]h auf § 78 [X.] Bezug. Wegen der fehlenden Verweisung auf § 71 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit § 126 [X.] bedeute dies aber nur, daß die [X.]e mindestens die dort genannten Zuständigkeiten haben müßten, ni[X.]ht aber, daß zusätzli[X.]he Zuständigkeiten ausges[X.]hlossen seien.
3. Die Landesregierung von [X.] ist der Ansi[X.]ht, daß der [X.] die Zuständigkeit des [X.]s na[X.]h § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO habe begründen dürfen, weil es si[X.]h um Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesre[X.]hts handele. Das Verbot einer landesre[X.]htli[X.]hen Erweiterung des Zuständigkeitskatalogs der [X.]e sei auf das Re[X.]ht der na[X.]h dem [X.] zur Re[X.]htspre[X.]hung ermä[X.]htigten [X.] ni[X.]ht anwendbar. Na[X.]h Art. 8 des [X.] sei [X.]re[X.]ht nur insoweit in [X.] getreten, als Anlage I ni[X.]hts anderes bestimme. Eine sol[X.]he andere Bestimmung enthalte Anlage I Kapitel [X.] Sa[X.]hgebiet A Abs[X.]hnitt [X.] Nr. 8 Maßgabe o), die der Maßgabe x) als lex spe[X.]ialis vorgehe. Während die Maßgabe x) die Verpfli[X.]htung der Länder enthalte, die Re[X.]htsverhältnisse der [X.] dauerhaft zu regeln, handele es si[X.]h bei Maßgabe o) sowie den zur Prüfung vorgelegten Vors[X.]hriften des [X.]gesetzes des [X.] um Übergangsre[X.]ht. Dem Zwe[X.]k der Rahmenregelungen des Deuts[X.]hen [X.]gesetzes, die [X.]verhältnisse in den Ländern im wesentli[X.]hen einheitli[X.]h auszugestalten, komme für das einmalige Überprüfungsverfahren der amtierenden [X.] keine Bedeutung zu. Außerdem bestehe ein hinrei[X.]hend enger Sa[X.]hzusammenhang zu den in § 78 [X.] genannten Streitigkeiten, da die zur Re[X.]htspre[X.]hung ermä[X.]htigten [X.] seit Inkrafttreten des Grundgesetzes im Beitrittsgebiet ri[X.]hterli[X.]he Unabhängigkeit genössen. S[X.]hließli[X.]h sei § 71 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit § 126 [X.] ni[X.]ht anwendbar, weil es si[X.]h ni[X.]ht um Streitigkeiten "aus dem [X.]verhältnis" handele. Die Berufung in das [X.]verhältnis setze vielmehr no[X.]h einen Ernennungsakt des Staatsministers der Justiz voraus.
4. Na[X.]h Auffassung der Landesregierung von [X.] sind die Vorlagen begründet. Die Zuständigkeitskataloge der §§ 62, 78 [X.] stellten auf einen Eingriff in die persönli[X.]he und sa[X.]hli[X.]he Unabhängigkeit ab. Hieran fehle es vorliegend, da das Dienstverhältnis unabhängig vom Ergebnis des Verfahrens ende.
5. Na[X.]h Auffassung der Antragstellerin im Verfahren 2 BvL 31/91 sind die Vorlagen unbegründet. § 78 [X.] sei ni[X.]ht abs[X.]hließend. Au[X.]h Sinn und Zwe[X.]k des § 78 [X.] stehe der Regelung des § 61 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 7 Satz 1 Sä[X.]hsRiG ni[X.]ht entgegen. Es bestehe zumindest ein faktis[X.]hes [X.]verhältnis. Die ablehnende Ents[X.]heidung des [X.]wahlauss[X.]husses greife außerdem in die Ausübung ri[X.]hterli[X.]her Tätigkeit ein.
Die Vorlagen sind zulässig. In die Prüfung ist au[X.]h § 61 Abs. 7 Satz 1 Sä[X.]hsRiG einzubeziehen. Die Zuständigkeit des [X.]dienstgeri[X.]htes für die Überprüfung der Ents[X.]heidungen der [X.]wahlauss[X.]hüsse na[X.]h Anlage I Kapitel [X.] Sa[X.]hgebiet A Abs[X.]hnitt [X.] Nr. 8 Maßgabe o) Abs. 2 zum [X.] ergibt si[X.]h zwar in erster Linie aus § 61 Abs. 6 Satz 4 Sä[X.]hsRiG. Bei Ungültigkeit des § 61 Abs. 6 Satz 4 Sä[X.]hsRiG würde aber die Zuständigkeit des [X.]s dur[X.]h die Auffangnorm des § 61 Abs. 7 Satz 1 Sä[X.]hsRiG begründet.
Die zur Prüfung gestellten Regelungen des [X.]gesetzes des [X.] sind mit §§ 71, 78 [X.] in Verbindung mit § 126 [X.] ni[X.]ht vereinbar.
Na[X.]h § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind die Länder verpfli[X.]htet, die Re[X.]htsverhältnisse der [X.] im Landesdienst gemäß den §§ 72 bis 84 [X.] zu regeln. § 77 [X.] verpfli[X.]htet die Länder zur Erri[X.]htung von [X.]en; § 78 [X.] regelt, wel[X.]he Zuständigkeit der Landesgesetzgeber den Landesdienstgeri[X.]hten zuweisen muß und darf. Der Vors[X.]hrift des § 78 [X.] entspri[X.]ht § 34 Sä[X.]hsRiG.
§ 78 [X.] übernimmt für die [X.]dienstgeri[X.]hte der Länder wortglei[X.]h den Zuständigkeitskatalog für das [X.] des [X.] (§ 62 [X.]). Er bes[X.]hreibt die Zuständigkeit der Landesdienstgeri[X.]hte na[X.]h allgemeiner Ansi[X.]ht nahezu abs[X.]hließend; der Landesgesetzgeber kann sie grundsätzli[X.]h weder eins[X.]hränken no[X.]h erweitern (vgl. etwa [X.] - [X.] des [X.] - NJW 1977, [X.]; NJW 1981, S. 2011; BVerwGE 50, 11 <17>; Mühl/[X.] in: Fürst/[X.]/Mühl/[X.], [X.] Öffentli[X.]hes Dienstre[X.]ht, Stand April 1992, Bd. I, Teil 5 T § 78 Rdnr. 1; [X.]/[X.]/[X.], Deuts[X.]hes [X.]gesetz, 1963, § 78 [X.]. 1; [X.] in: Das Deuts[X.]he [X.]re[X.]ht II B 1 zu § 78; S[X.]häfer in: Löwe/[X.], [X.], 22. Aufl., 1974, [X.] § 78 [X.]. 1; S[X.]hmidt-Ränts[X.]h, Deuts[X.]hes [X.]gesetz, 4. Aufl., 1988, § 78 Rdnr. 2). Der Landesgesetzgeber kann jedo[X.]h den [X.]en über den Wortlaut des § 78 [X.] hinaus sol[X.]he Verfahren zuweisen, die in einem engen sa[X.]hli[X.]hen Zusammenhang mit den dort genannten Verfahren stehen ([X.] - [X.] des [X.], NJW 1977, S. 248; NJW 1981, S. 2011; Mühl/[X.], a.a.[X.], § 78 Rdnr. 1; [X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.], § 78 [X.]. 1; S[X.]hmidt-Ränts[X.]h, a.a.[X.], § 78 Rdnr. 2).
Soweit eine Zuständigkeit des [X.]s ni[X.]ht besteht, ist na[X.]h § 71 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit § 126 Abs. 1 [X.] für Streitigkeiten aus dem [X.]dienstverhältnis unmittelbar kraft [X.]re[X.]hts der Verwaltungsre[X.]htsweg eröffnet.
Die §§ 71, 78 [X.] sind im [X.] na[X.]h Art. 8 [X.] in Verbindung mit dessen Anlage [X.] Sa[X.]hgebiet A Abs[X.]hnitt [X.] Nr. 8 in [X.] getreten; die Maßgaben a) bis z) der Nummer 8 bestimmen ni[X.]hts anderes.
1. Für den "Fortbestand der [X.]verhältnisse der am [X.] amtierenden [X.]" der [X.] gelten na[X.]h der Anlage I Kapitel [X.] Sa[X.]hgebiet A Abs[X.]hnitt [X.] Nr. 8 Maßgabe o) zum [X.] das [X.]gesetz der [X.] in Verbindung mit der Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der [X.]wahlauss[X.]hüsse. Das gilt jedo[X.]h ni[X.]ht ausnahmslos. Dur[X.]h § 13 Abs. 6 [X.]-RiG und § 8 Abs. 4 [X.] war der Re[X.]htsweg gegen die Ents[X.]heidungen der [X.]wahlauss[X.]hüsse ausges[X.]hlossen. Diese Vors[X.]hriften konnten au[X.]h bei Berü[X.]ksi[X.]htigung von Art. 143 Abs. 1 GG gemäß Art. 19 Abs. 4 GG keinen Bestand haben. Auf sie kann si[X.]h Maßgabe o) deshalb ni[X.]ht beziehen. Mithin enthält das na[X.]h dieser Vors[X.]hrift fortgeltende Re[X.]ht der [X.] keine Regelung des Re[X.]htswegs, der aber den Betroffenen gegen sie belastende Ents[X.]heidungen der [X.]wahlauss[X.]hüsse na[X.]h Art. 19 Abs. 4 GG offenstehen muß. Diese Lü[X.]ke wird na[X.]h der der Anlage I Kapitel [X.] Sa[X.]hgebiet A Abs[X.]hnitt [X.] zum [X.] zugrundeliegenden Systematik von den bundesgesetzli[X.]hen Re[X.]htswegzuweisungen ges[X.]hlossen. Denn die Verweisung auf das Re[X.]ht der [X.] in Maßgabe o) kann nur soweit rei[X.]hen, als das Re[X.]ht, auf das verwiesen wird, selbst eine Regelung trifft. Ist das ni[X.]ht der Fall, bleibt es bei der Geltung des im Beitrittsgebiet na[X.]h Art. 8 [X.] in Verbindung mit Anlage I Kapitel [X.] Sa[X.]hgebiet A Abs[X.]hnitt [X.] Nr. 8 grundsätzli[X.]h in [X.] getretenen Deuts[X.]hen [X.]gesetzes.
Dem kann ni[X.]ht entgegengehalten werden, der [X.] habe den im Beitrittsgebiet entstandenen [X.]ländern bei der Regelung des Re[X.]htswegs im Zusammenhang mit der Übernahme der [X.] aus dem Dienst der [X.] freie Hand lassen wollen. Maßgabe o) läßt si[X.]h nur entnehmen, daß es für das Verwaltungsverfahren der Berufung von no[X.]h amtierenden [X.]n der [X.] in ein [X.]dienstverhältnis bei der Geltung des Re[X.]hts der [X.] bewenden soll. Die den Re[X.]htsweg, insbesondere die Zuständigkeit der [X.]dienstgeri[X.]hte, betreffenden Vors[X.]hriften des Deuts[X.]hen [X.]gesetzes bleiben davon unberührt.
2. Der Gesetzgeber des [X.] hatte bei der Bes[X.]hlußfassung über das im Februar 1991 in [X.] getretene Landesri[X.]htergesetz [X.] A Abs[X.]hnitt [X.] Nr. 8 Maßgabe x) zum [X.] die Befugnis, vorübergehend von den dur[X.]h Art. 8 [X.] mit dem Wirksamwerden des Beitritts Geltung erlangenden Bestimmungen der §§ 71, 78 [X.] abzuwei[X.]hen. Zwar bestimmt Maßgabe x) Satz 1, daß die in Art. 1 Abs. 1 [X.] genannten Länder die Re[X.]htsverhältnisse der [X.] bis zum 31. Dezember 1992 na[X.]h § 71 Abs. 1 und 2 [X.] zu regeln haben. Ges[X.]hieht dies jedo[X.]h - wie im [X.] - vor diesem [X.]punkt, so ist der Landesgesetzgeber an das [X.]rahmenre[X.]ht gebunden. Eine Abwei[X.]hung von §§ 71, 78 [X.] kann na[X.]h Erlaß des [X.] ni[X.]ht mehr damit gere[X.]htfertigt werden, der Landesgesetzgeber hätte eine vom [X.]re[X.]ht abwei[X.]hende Re[X.]htslage gemäß Maßgabe x) Satz 1 no[X.]h länger bestehen lassen können.
Au[X.]h daraus, daß Maßgabe x) den Absatz 3 des § 71 [X.] ni[X.]ht erwähnt, kann ni[X.]ht der S[X.]hluß gezogen werden, die den Re[X.]htsweg betreffenden Regelungen des Deuts[X.]hen [X.]gesetzes sollten auf die [X.] aus dem Dienst der [X.] keine Anwendung finden. Denn § 71 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit § 126 [X.] eröffnet den Verwaltungsre[X.]htsweg für [X.] im Landesdienst unmittelbar, ohne daß es einer landesre[X.]htli[X.]hen Umsetzung bedarf. § 71 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit § 126 Abs. 1 [X.] ist daher mit dem [X.] gemäß dessen Anlage [X.] Sa[X.]hgebiet A Abs[X.]hnitt [X.] Nr. 8 in [X.] getreten.
3. S[X.]hließli[X.]h re[X.]htfertigt au[X.]h der Umstand, daß es si[X.]h bei § 61 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 7 Satz 1 Sä[X.]hsRiG um eine Übergangsvors[X.]hrift handelt, keine Abwei[X.]hung vom [X.]re[X.]ht. Eine gesetzli[X.]he Regelung darf ni[X.]ht allein deshalb von übergeordnetem Re[X.]ht abwei[X.]hen, weil sie eine einigungsbedingte Besonderheit zum Gegenstand hat.
1. Für die Anfe[X.]htung von Ents[X.]heidungen der [X.]wahlauss[X.]hüsse, die im Verfahren zur Übernahme no[X.]h amtierender [X.] der ehemaligen [X.] in ein [X.]dienstverhältnis ergehen, ist die Zuständigkeit der [X.]e ni[X.]ht s[X.]hon na[X.]h § 78 [X.] zu begründen oder dur[X.]h § 34 Sä[X.]hsRiG begründet worden. Insbesondere handelt es si[X.]h bei einer sol[X.]hen Ents[X.]heidung eines [X.]wahlauss[X.]husses ni[X.]ht um eine Maßnahme, die - wie etwa die Entlassung im Sinne des § 78 Nr. 3 Bu[X.]hst. [X.]) [X.] oder die Verfügungen im Sinne des § 78 Nr. 4 Bu[X.]hst. [X.]) [X.] - die Beendigung eines [X.]verhältnisses zum Inhalt hat.
a) Die Arbeitsverhältnisse der - na[X.]h Ablauf ihrer Amtszeit vor wie na[X.]h dem 3. Oktober 1990 nurmehr no[X.]h - zur Ausübung der Re[X.]htspre[X.]hung ermä[X.]htigten [X.] der früheren [X.] waren bei Inkrafttreten des [X.]es bereits beendet.
Die Amtsperioden der - na[X.]h den in der [X.] bestehenden Vors[X.]hriften grundsätzli[X.]h gewählten - [X.] bei den Kreis- und Bezirksgeri[X.]hten und dem Obersten Geri[X.]ht wurden dur[X.]h Bes[X.]hlüsse der [X.] vom 17. Mai 1990 und vom 8. Juni 1990 ledigli[X.]h bis zum Ablauf von drei Monaten na[X.]h Inkraft- treten des - zu dieser [X.] in Vorbereitung befindli[X.]hen -[X.]gesetzes der [X.] verlängert (GBl. I S. 269 und S. 283). Das [X.]gesetz der [X.] ersetzte die [X.]wahl dur[X.]h eine Neuberufung unter der Voraussetzung der sa[X.]hli[X.]hen und persönli[X.]hen Eignung des Bewerbers. Die aufgrund der Verlängerung ihrer Wahlperioden no[X.]h tätigen [X.] wurden ni[X.]ht kraft Gesetzes in ein [X.]verhältnis na[X.]h dem [X.]gesetz der [X.] übernommen. Das Gesetz sieht insoweit ledigli[X.]h eine Berufung in ein [X.]verhältnis auf [X.] oder auf Probe vor, wenn der [X.] na[X.]h seiner Persönli[X.]hkeit die Gewähr dafür bietet, daß er sein Amt na[X.]h den Grundsätzen der Verfassung ausüben wird; au[X.]h bei langer ri[X.]hterli[X.]her Vortätigkeit ist keine sofortige Berufung zum [X.] auf Lebenszeit mögli[X.]h (vgl. §§ 9 Abs. 1, 11 Abs. 2 Satz 2, 12, 13, 45 Abs. 1 [X.]-RiG). Das [X.]gesetz der [X.] sah vor, die Berufungsverfahren innerhalb von se[X.]hs Monaten na[X.]h dem Inkrafttreten des Gesetzes dur[X.]hzuführen; während dieser [X.] waren die im Amt befindli[X.]hen [X.] zur Ausübung der Re[X.]htspre[X.]hung ermä[X.]htigt (§ 45 Abs. 2 [X.]-RiG). Im [X.]punkt des Beitritts beruhte ihre Tätigkeit also ni[X.]ht mehr auf ihrem früheren [X.]verhältnis, sondern auf einer gesetzli[X.]h begründeten besonderen und befristeten Ermä[X.]htigung zu re[X.]htspre[X.]hender Tätigkeit. Das [X.]gesetz der [X.] ging mithin einerseits von einem Prinzip der Kontinuität in dem Sinne aus, daß es dur[X.]h die Erteilung einer vorläufigen Re[X.]htspre[X.]hungsermä[X.]htigung an die amtierenden [X.] einen Stillstand der Re[X.]htspflege zu vermeiden tra[X.]htete. Andererseits folgte es einem Prinzip der Diskontinuität insoweit, als es eine "Überleitung" bestehender ri[X.]hterli[X.]her Bes[X.]häftigungsverhältnisse in re[X.]htsstaatli[X.]he [X.]verhältnisse strikt vermied; stattdessen sah es vor, die no[X.]h tätigen [X.] bei gegebener Eignung ebenso wie außenstehende Bewerber neu zu berufen, und zwar nur in ein [X.]verhältnis auf Probe oder auf [X.].
Der [X.] hält in Anlage [X.] Sa[X.]hgebiet A Abs[X.]hnitt [X.] Nr. 8 Maßgabe o) trotz einiger dur[X.]h den Beitritt bedingter Änderungen an diesem Konzept fest: Die no[X.]h amtierenden [X.] sind ledigli[X.]h vorläufig zur Ausübung der Re[X.]htspre[X.]hung ermä[X.]htigt; bei gegebener Eignung bedarf es, soweit ni[X.]ht s[X.]hon ges[X.]hehen, der Neubegründung eines [X.]dienstverhältnisses (vgl. Rieß in: Löwe/[X.], [X.], 24. Aufl., Na[X.]htrag [X.], 1991, Teil [X.]. 46; S[X.]hmidt-Ränts[X.]h, Deuts[X.]h-Deuts[X.]he Re[X.]hts-[X.]s[X.]hrift - [X.] - 1991, S. 33 <36>). Dem steht der Wortlaut der Maßgabe o), wona[X.]h die [X.]wahlauss[X.]hüsse über den "Fortbestand der [X.]verhältnisse" ents[X.]heiden, ni[X.]ht entgegen. Denn Maßgabe o) verweist in Abs. 1 Satz 1 umfassend auf das im [X.]gesetz der [X.] vorgesehene Berufungsverfahren. Absatz 2 der Maßgabe o) enthält demgegenüber nur eine Verlängerung der in § 45 Abs. 2 Satz 1 [X.]-RiG gesetzten Frist zur Vornahme der [X.] bis zum 15. April 1991 (vgl. Henri[X.]hs/[X.]/Hu[X.]ke, NJW 1991, S. 449 <450>; S[X.]hmidt-Ränts[X.]h, [X.] 1991, S. 33 <36>). Im übrigen knüpft Maßgabe o) Abs. 2 Satz 2 ausdrü[X.]kli[X.]h an die Formulierung des § 45 Abs. 2 Satz 2 [X.]-RiG an. Der Ausdru[X.]k "Fortbestand" ist also allenfalls insoweit zutreffend, als die betroffenen [X.] zur Ausübung der Re[X.]htspre[X.]hung ermä[X.]htigt blieben. Eine darüber hinausgehende statusre[X.]htli[X.]he Aussage ist damit ni[X.]ht getroffen worden (vgl. Unterri[X.]htung dur[X.]h die [X.]regierung, Erläuterungen zu den Anlagen zum [X.], BTDru[X.]ks. 11/7817, S. 17 <19, 20 f.>).
b) Die Ents[X.]heidung des [X.]wahlauss[X.]husses bewirkt, daß die - zunä[X.]hst dur[X.]h das [X.]gesetz der [X.], dann dur[X.]h den [X.] erteilte - Ermä[X.]htigung zur Ausübung der Re[X.]htspre[X.]hung (Maßgabe o) Abs. 2 Satz 2) erlis[X.]ht. Die Beendigung der Ermä[X.]htigung zur Ausübung der Re[X.]htspre[X.]hung ist jedo[X.]h ni[X.]ht Gegenstand sondern nur Re[X.]htsfolge der Ents[X.]heidung des [X.]wahlauss[X.]husses. Na[X.]h dem eindeutigen Wortlaut des Absatz 2 Satz 2 der Maßgabe o) endet die Re[X.]htspre[X.]hungsermä[X.]htigung mit der (Bekanntgabe der) Ents[X.]heidung des [X.]wahlauss[X.]husses, und zwar unabhängig davon, ob eine positive oder eine negative Ents[X.]heidung über die Eignung des Betroffenen ergeht. Der [X.]wahlauss[X.]huß ents[X.]heidet also ni[X.]ht darüber, ob ein [X.]verhältnis fortbestehen soll oder ni[X.]ht; der besondere Status des "ermä[X.]htigten [X.]s" endet vielmehr kraft Gesetzes im [X.]punkt der Ents[X.]heidung unabhängig von deren Inhalt (so au[X.]h OVG des Landes [X.], Bes[X.]hluß vom 22. Mai 1992 - 2 OVG M 44/91; Bezirksgeri[X.]ht [X.], Neue Justiz, 1991, S. 559 zur insoweit identis[X.]hen Re[X.]htslage bei den Staatsanwälten).
Maßgabe o) knüpft au[X.]h insoweit an das [X.]gesetz der [X.] an. Na[X.]h § 45 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 [X.]-RiG sollten die Berufungsverfahren der [X.] bis zum 15. Januar 1991 abges[X.]hlossen sein. Zunä[X.]hst sollte zu diesem [X.]punkt au[X.]h ihre Ermä[X.]htigung zur Ausübung der Re[X.]htspre[X.]hung enden. Der [X.] (Anlage I Kapitel [X.] Sa[X.]hgebiet A Abs[X.]hnitt [X.] Nr. 8 Maßgabe o)) verlängerte ni[X.]ht nur die Überprüfungsfrist; er hat au[X.]h die ursprüngli[X.]h zwingende Norm des § 45 Abs. 2 Satz 1 [X.]-RiG in eine Sollvors[X.]hrift umgewandelt. Damit entfiel jedo[X.]h ein fester [X.]punkt für den Fristablauf. Deshalb wurde die Beendigung der Re[X.]htspre[X.]hungsermä[X.]htigung mit der Ents[X.]heidung des [X.]wahlauss[X.]husses verbunden, ohne daß sie hierdur[X.]h zum Inhalt der Ents[X.]heidung gema[X.]ht worden wäre (vgl. Rieß in: Löwe/[X.], [X.], Na[X.]htrag 24 [X.], 1991, [X.], Rdnr. 46).
Gegenstand der Ents[X.]heidung des [X.]wahlauss[X.]husses ist mithin ledigli[X.]h die Feststellung der persönli[X.]hen und sa[X.]hli[X.]hen Voraussetzungen für eine Ernennung zum [X.] auf Probe oder auf [X.] (§§ 9 Abs.1, 13 Abs. 4 [X.]-RiG, § 5 Abs. 1 [X.]). Soweit die [X.]wahlauss[X.]hüsse in den Ausgangsverfahren in Nummer 2 ihrer Ents[X.]heidungen das Ende der Re[X.]htspre[X.]hungsermä[X.]htigung festgestellt haben, ist dies ledigli[X.]h ein deklaratoris[X.]her Hinweis auf die Re[X.]htslage (ebenso Bezirksgeri[X.]ht [X.], Neue Justiz, 1991, S. 559 <560>).
Dur[X.]h eine negative Ents[X.]heidung des [X.]wahlauss[X.]husses wird somit ni[X.]ht ein bestehendes [X.]verhältnis dur[X.]h Entlassung oder eine ihr verglei[X.]hbare Verfügung beendet. Vielmehr wird - da der zuständige Minister an die Zustimmung des [X.]wahlauss[X.]husses gebunden ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 [X.]-RiG) - die Berufung in ein neu zu begründendes [X.]verhältnis auf [X.] oder auf Probe abgelehnt. Das Verfahren, in dem die [X.]wahlauss[X.]hüsse ents[X.]heiden, ist ein Verfahren zur Übernahme in ein ri[X.]hterli[X.]hes Dienstverhältnis, ni[X.]ht ein Verfahren zur Entfernung aus einem sol[X.]hen.
2. § 71 Abs. 3 [X.] beläßt dem Landesgesetzgeber die Mögli[X.]hkeit, den Re[X.]htsweg zu den [X.]dienstgeri[X.]hten au[X.]h in Verfahren zu eröffnen, die mit den in § 78 [X.] genannten in einem engen Sa[X.]hzusammenhang stehen (vgl. etwa [X.] - [X.] des [X.] - NJW 1977, [X.]; NJW 1981, S. 2011; BVerwGE 50, 11 <17>; Mühl/[X.] in: Fürst/[X.]/Mühl/[X.], [X.] Öffentli[X.]hes Dienstre[X.]ht, Stand April 1992, [X.], Teil 5 T § 78 Rdnr. 1; [X.]/[X.]/[X.], Deuts[X.]hes [X.]gesetz, 1963, § 78 [X.]. 1; S[X.]hmidt-Ränts[X.]h, Deuts[X.]hes [X.]gesetz, 4. Aufl., 1988, § 78 Rdnr. 2). Ein sol[X.]her Sa[X.]hzusammenhang besteht hier indessen ni[X.]ht.
a) Zum Wesen ri[X.]hterli[X.]her Tätigkeit na[X.]h dem Grundgesetz und dem Deuts[X.]hen [X.]gesetz gehört es, daß sie dur[X.]h einen ni[X.]htbeteiligten [X.] in persönli[X.]her und sa[X.]hli[X.]her Unabhängigkeit ausgeübt wird. Der [X.] ist na[X.]h Art. 97 Abs. 1 GG weisungsunabhängig; seine sa[X.]hli[X.]he Unabhängigkeit wird dur[X.]h die Garantie der persönli[X.]hen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesi[X.]hert (vgl. [X.] 4, 331 <346>; 14, 56 <69>; 26, 186 <198>; 42, 206 <209>; st. Rspr.). Das Grundgesetz geht grundsätzli[X.]h von der Bes[X.]häftigung hauptamtli[X.]her und planmäßig endgültig angestellter [X.] aus. Au[X.]h wenn diese Voraussetzungen ni[X.]ht vorliegen, muß dem [X.] do[X.]h als ein Mindestmaß an persönli[X.]her Unabhängigkeit garantiert sein, daß er vor Ablauf seiner Amtszeit gegen seinen Willen nur kraft ri[X.]hterli[X.]her Ents[X.]heidung unter den im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen aus seinem Amt abberufen werden kann ([X.] 4, 331 <344 f.>; 14, 56 <70>; 17, 252 <259>; 18, 241 <255>; 26, 186 <198 f.>; 42, 206 <209>).
b) Das Deuts[X.]he [X.]gesetz hat den [X.]dienstgeri[X.]hten zum einen die Disziplinarsa[X.]hen zugewiesen, die in den Ländern traditionsgemäß den Dienststrafgeri[X.]hten oblagen, zum anderen alle Verfahren, die aus dem besonderen Pfli[X.]htenkreis des [X.]s entstehen und in denen regelmäßig über Ausmaß und S[X.]hutz der ri[X.]hterli[X.]hen Unabhängigkeit ents[X.]hieden wird (Amtli[X.]he Begründung der [X.]regierung zum Entwurf eines Deuts[X.]hen [X.]gesetzes, BTDru[X.]ks. [X.]/516, S. 53; Beri[X.]ht des Re[X.]htsauss[X.]husses, BTDru[X.]ks. [X.]/2785, S. 5). Die [X.]e mit ihrer besonders geregelten personellen Zusammensetzung (vgl. §§ 61 Abs. 2 und 3, 77 Abs. 2 und 3 [X.]) sind also erri[X.]htet worden, um die ri[X.]hterli[X.]he Unabhängigkeit, Unversetzbarkeit und Unabsetzbarkeit als konstitutive und unverzi[X.]htbare Elemente des [X.]dienstverhältnisses mit einem besonders wirkungsvollen S[X.]hutz zu umgeben (vgl. BVerwGE 67, 222 <224 f.>; [X.] - [X.] des [X.] - [X.]Z 90, 41 <50>; NJW 1977, [X.] und NJW 1981, S. 2011; [X.]/[X.]/[X.], Deuts[X.]hes [X.]gesetz, 1963, § 62 Rdnr. 12). Für Streitigkeiten über Re[X.]hte und Pfli[X.]hten, die si[X.]h ni[X.]ht aus den Besonderheiten des [X.]amtes ergeben, sondern aus jedem öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Dienstverhältnis entstehen können - wie etwa Streitigkeiten über Besoldung und Versorgung -, bleibt es bei der Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgeri[X.]hte (Beri[X.]ht des Re[X.]htsauss[X.]husses, BTDru[X.]ks. [X.]/2785, S. 5; BVerwGE 67, 222 <225>; [X.] - [X.] des [X.] - [X.]Z 90, 41 <50 f.>).
[X.]) Die Ents[X.]heidung des [X.]wahlauss[X.]husses, daß der Betroffene die sa[X.]hli[X.]hen und persönli[X.]hen Voraussetzungen für ein [X.]amt ni[X.]ht besitzt, greift ni[X.]ht in eine Re[X.]htsstellung der zur Re[X.]htspre[X.]hung ermä[X.]htigten [X.] ein, die mit dem besonderen Status der [X.] na[X.]h dem Grundgesetz und dem Deuts[X.]hen [X.]gesetz vergli[X.]hen werden kann.
aa) Die Re[X.]htsstellung der in der ehemaligen [X.] tätigen [X.] stand in deutli[X.]hem Gegensatz zum [X.]bild des Grundgesetzes (vgl. [X.] - 1. Kammer des [X.] -, Bes[X.]hluß vom 26. Juni 1991, [X.] 1991, [X.]). Vor allem befanden si[X.]h die [X.] ni[X.]ht in einem öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Dienst- und Treueverhältnis sondern in einem sozialistis[X.]hen Arbeitsverhältnis. Sie waren weder persönli[X.]h no[X.]h sa[X.]hli[X.]h unabhängig. Die [X.] am Obersten Geri[X.]ht konnten jederzeit abberufen werden, die [X.] an den Kreis- und Bezirksgeri[X.]hten dann, wenn sie gegen die Verfassung oder die Gesetze verstießen oder sonst ihre Pfli[X.]hten gröbli[X.]h verletzten (vgl. Art. 50 Satz 2, 95 Satz 3 der Verfassung der [X.] in der Fassung vom 7. Oktober 1974 <GBl. I S. 432> - [X.]V -; § 53 Abs. 3 des Geri[X.]htsverfassungsgesetzes vom 27. September 1974 <GBl. I S. 457> - [X.]-GVG -). Die [X.] waren ni[X.]ht zur Neutralität und Unparteili[X.]hkeit, sondern zur Dur[X.]hführung der "sozialistis[X.]hen Gesetzli[X.]hkeit" und zur "sozialistis[X.]hen Parteili[X.]hkeit" (vgl. Art. 90 Abs. 1 [X.]V; §§ 3, 45 [X.]-GVG; Wüns[X.]he in: Grundlagen der Re[X.]htspflege, 1983, S. 26) verpfli[X.]htet. Es bestand eine Pfli[X.]ht zur Re[X.]hens[X.]haftslegung (vgl. Art. 93 Abs. 3, 95 Satz 2 [X.]V; § 17 Abs. 2 [X.]-GVG) und eine umfassende Pfli[X.]ht zur Zusammenarbeit mit anderen staatli[X.]hen Organen (§§ 17 Abs. 1, 18, 19 [X.]-GVG). Die [X.] wurden dur[X.]h verbindli[X.]he Ri[X.]htlinien, Bes[X.]hlüsse, Erlasse und Dienstbespre[X.]hungen sowie dur[X.]h Inspektionen angeleitet und überwa[X.]ht (vgl. Henri[X.]hs/[X.]/Hu[X.]ke, NJW 1991, S. 449 <450 ff.>; S[X.]hmid-Ränts[X.]h, Deuts[X.]hes [X.]gesetz, Einleitung [X.]. 22 ff.).
bb) Au[X.]h dur[X.]h die in der [X.] im Jahr 1990 eingetretenen Veränderungen und dur[X.]h den Beitritt haben die Betroffenen keine Re[X.]htsstellung erlangt, die derjenigen von [X.]n im Sinne des Grundgesetzes verglei[X.]hbar ist und deren S[X.]hutz deshalb den [X.]dienstgeri[X.]hten übertragen werden könnte. Zwar genossen die aufgrund der ihnen erteilten Ermä[X.]htigung weiterhin amtierenden [X.] na[X.]h der am 17. Juni 1990 erfolgten Änderung der Verfassung der [X.] und auf der Grundlage des [X.]gesetzes Weisungsfreiheit (vgl. Art. 5 des Gesetzes zur Änderung der Verfassung der [X.] vom 17. Juni 1990 <GBl. I S. 299>; § 3 [X.]-RiG). Na[X.]h Inkrafttreten des [X.] galt zudem die Gewährleistung des Art. 97 Abs. 1 GG (vgl. [X.] - 1. Kammer des Ersten [X.] -, Bes[X.]hluß vom 26. Juni 1991, [X.] 1991, S. 408). Die einen wesentli[X.]hen Bestandteil des ri[X.]hterli[X.]hen Status bildende persönli[X.]he Unabhängigkeit erlangt ein [X.] jedo[X.]h ni[X.]ht allein dadur[X.]h, daß er bei einer als Geri[X.]ht qualifizierten Dienststelle tätig ist und eine re[X.]htspre[X.]hende Tätigkeit ausübt (vgl. [X.] 4, 331 <345>), sondern erst dur[X.]h die Verleihung eines [X.]amtes. Die am [X.] no[X.]h amtierenden und ledigli[X.]h zur Ausübung der Re[X.]htspre[X.]hung ermä[X.]htigten [X.] sind aber gerade no[X.]h ni[X.]ht in ein [X.]amt berufen worden, wel[X.]hes das erforderli[X.]he Mindestmaß an persönli[X.]her Unabhängigkeit zu gewährleisten vermag. Au[X.]h der [X.] hat ihnen keinen ri[X.]hterli[X.]hen Status im Sinne des Grundgesetzes vermittelt, sondern ledigli[X.]h im öffentli[X.]hen Interesse zur Vermeidung eines Stillstands der Re[X.]htspflege ihre vorläufige und unter dem Vorbehalt der Überprüfung stehende Ermä[X.]htigung zur Ausübung der Re[X.]htspre[X.]hung belassen und bestätigt. Die Betroffenen mußten na[X.]h Anlage I Kapitel [X.] Sa[X.]hgebiet A Abs[X.]hnitt [X.] Nr. 8 Maßgabe o) jederzeit mit einer Beendigung dieser Ermä[X.]htigung re[X.]hnen. Der [X.] übertrug ihnen kein Amt, aus dem sie gegen ihren Willen vor Ablauf einer bestimmten Amtszeit nur dur[X.]h Abberufung und nur dur[X.]h ri[X.]hterli[X.]he Ents[X.]heidung hätten entfernt werden können. Daß Maßgabe o) Abs. 2 Satz 2 von den "im Amt befindli[X.]hen" [X.]n spri[X.]ht, steht dem ni[X.]ht entgegen - die diesbezügli[X.]hen Formulierungen in Maßgabe o) sind we[X.]hselnd; hier wird ersi[X.]htli[X.]h nur darauf Bezug genommen, daß die Betroffenen re[X.]htspre[X.]hend tätig waren.
[X.][X.]) Das mit der Ents[X.]heidung des [X.]wahlauss[X.]husses eintretende Ende der Re[X.]htspre[X.]hungsermä[X.]htigung ist ni[X.]ht verglei[X.]hbar mit den administrativen Maßnahmen, die [X.] in ein konkretes [X.]amt eingreifen und deren Überprüfung deshalb in die Zuständigkeit der [X.]e fällt (vgl. etwa § 78 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 Bu[X.]hst. a), [X.]) [X.]).
d) Die Ents[X.]heidung des [X.]wahlauss[X.]husses glei[X.]ht au[X.]h ni[X.]ht den Disziplinarsa[X.]hen oder den Anordnungen der Dienstaufsi[X.]ht, die von den [X.]en zu überprüfen sind, wenn si[X.]h der Betroffene in seiner sa[X.]hli[X.]hen Unabhängigkeit beeinträ[X.]htigt fühlt (vgl. § 78 Nr. 1, Nr. 4 Bu[X.]hst. e) in Verbindung mit § 26 Abs. 3 [X.]). Die [X.]wahlauss[X.]hüsse ents[X.]heiden darüber, ob der Bewerber die persönli[X.]hen und sa[X.]hli[X.]hen Voraussetzungen für die künftige Wahrnehmung eines [X.]amtes unter gewandelten re[X.]htli[X.]hen Verhältnissen besitzt. Wenn bei der Prüfung der sa[X.]hli[X.]hen und persönli[X.]hen Eignung frühere ri[X.]hterli[X.]he Ents[X.]heidungen des Betroffenen herangezogen werden, dienen diese ledigli[X.]h als Ents[X.]heidungsgrundlage für diese Eignungsprognose. Ihre Auswertung hat ni[X.]ht den Zwe[X.]k, den Betroffenen zur Pfli[X.]hterfüllung anzuhalten oder mögli[X.]he Dienstvergehen zu ahnden. Wird die Eignung des Überprüften für ein [X.]amt verneint, so liegt dem ni[X.]ht der Vorwurf einer s[X.]huldhaften Pfli[X.]htverletzung zugrunde.
Au[X.]h daß ein zur Re[X.]htspre[X.]hung ermä[X.]htigter [X.] si[X.]h mögli[X.]herweise allein dur[X.]h die Tatsa[X.]he der bevorstehenden Überprüfung in seiner Unabhängigkeit beeinträ[X.]htigt fühlt, begründet no[X.]h keinen hinrei[X.]hend engen sa[X.]hli[X.]hen Zusammenhang zur Zuständigkeit der [X.]e. Derartige innere Hemmnisse verletzen ni[X.]ht die ri[X.]hterli[X.]he Unabhängigkeit; die Betroffenen können ihre Ents[X.]heidungen sa[X.]hli[X.]h unabhängig, das heißt frei von Weisungen treffen ([X.] 31, 137 <141>).
§ 71 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit § 126 [X.] eröffnet den Re[X.]htsweg zu den Verwaltungsgeri[X.]hten grundsätzli[X.]h für alle Klagen der [X.] aus dem [X.]verhältnis. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung der Verwaltungsgeri[X.]hte handelt es si[X.]h um eine sol[X.]he Klage au[X.]h dann, wenn ein abgewiesener Bewerber seine Berufung in ein [X.]dienstverhältnis begehrt (vgl. BVerwGE 38, 105 <106>). Die zur Re[X.]htspre[X.]hung ermä[X.]htigten [X.], die die Übernahme in ein [X.]dienstverhältnis wüns[X.]hen, streben letztli[X.]h die Übertragung eines neuen [X.]amtes im Sinne des - dur[X.]h den [X.] modifizierten - Deuts[X.]hen [X.]gesetzes an. Da sie dies mit der Behauptung tun, entgegen der Auffassung des [X.]wahlauss[X.]husses die Eignung für dieses [X.]amt zu besitzen, ist der für die Anwendbarkeit des § 71 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit § 126 [X.] erforderli[X.]he unmittelbare Bezug zu einem [X.]verhältnis im Sinne des Deuts[X.]hen [X.]gesetzes gegeben, au[X.]h wenn si[X.]h das (administrative) Berufungsverfahren als sol[X.]hes na[X.]h fortgeltendem Re[X.]ht der [X.] ri[X.]htet.
Sind die in Rede stehenden Streitigkeiten kraft [X.]re[X.]hts den Verwaltungsgeri[X.]hten zugewiesen, bleibt für eine abwei[X.]hende landesre[X.]htli[X.]he Regelung des Re[X.]htswegs na[X.]h § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO kein Raum.
Bö[X.]kenförde | Klein | Graßhof |
[X.] | Kir[X.]hhof | Winter |
[X.] |
- 2 BvL 27/91, 2 [X.] -
Wir können der Ents[X.]heidung des [X.] ni[X.]ht zustimmen. Der [X.] hat den im [X.]gesetz der [X.] vom 5. Juli 1990 gewählten besonderen Weg der Überleitung der bisherigen [X.] der [X.] in re[X.]htsstaatli[X.]h geprägte [X.]verhältnisse anerkannt. Er hat diesen gerade und nur auf die spezifis[X.]he Situation der ehemaligen [X.] bezogenen Regelungsberei[X.]h ni[X.]ht den auf die normalen Verhältnisse in den alten [X.]ländern zuges[X.]hnittenen Vors[X.]hriften des Deuts[X.]hen [X.]gesetzes unterstellt, vielmehr insoweit Raum gelassen für eine Lü[X.]kenausfüllung dur[X.]h die Gesetzgeber in den neuen [X.]ländern. Diese konnten daher au[X.]h bestimmen, daß die [X.]dienstgeri[X.]hte zur Überprüfung der Ents[X.]heidungen der [X.]wahlauss[X.]hüsse zuständig sind.
1. Der [X.] legt in Anlage [X.] Abs[X.]hnitt A Nr. 8 Maßgabe o) fest, daß "für den Fortbestand der [X.]verhältnisse der am Tage des Beitritts amtierenden [X.]" die Vors[X.]hriften des [X.]gesetzes der [X.] ([X.]RiG) in Verbindung mit der Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der [X.]wahlauss[X.]hüsse ([X.]) fortgelten. Das [X.]- [X.]gesetz ist daher für den genannten Sa[X.]hberei[X.]h lex spe[X.]ialis und tritt an die Stelle des Deuts[X.]hen [X.]gesetzes; das Deuts[X.]he [X.]gesetz findet insoweit keine Anwendung. Der (politis[X.]he) Sinn dieser Regelung ist, wie au[X.]h die [X.]regierung in ihrer Stellungnahme hervorhebt, daß die Überleitungsregelung für die bisherigen Berufsri[X.]hter der [X.], wie sie die demokratis[X.]h gewählte [X.] na[X.]h dem Umbru[X.]h im [X.]gesetz der [X.] in einer Verbindung von gewollter Kontinuität und re[X.]htsstaatli[X.]her Erneuerung getroffen hat, unangetastet bleiben soll.
Wir stimmen mit dem Senat darin überein, daß das in der Maßgabe o) in Bezug genommene [X.]-Re[X.]ht insoweit eine verfahrensre[X.]htli[X.]he Lü[X.]ke enthält, als es ni[X.]ht den - von Art. 19 Abs. 4 GG verlangten - Re[X.]htsweg in konkreten Geri[X.]htszuständigkeiten vorzei[X.]hnet. Wir können dem Senat aber ni[X.]ht darin folgen, daß das Deuts[X.]he [X.]gesetz insoweit anwendbar ist und mit § 71 Abs. 3 [X.], [X.] [X.] eine Regelung zur Ausfüllung der Lü[X.]ke des fortgeltenden [X.]-Re[X.]hts bereithält. Die vom Senat dafür herangezogene "zugrundeliegende Systematik" des Abs[X.]hnitts [X.] weist bei Berü[X.]ksi[X.]htigung des Regelungszwe[X.]ks der Maßgabe o) gerade in eine andere Ri[X.]htung. Hat der [X.] die Abwi[X.]klung und Überleitung der Re[X.]htsverhältnisse der [X.] der ehemaligen [X.] dem Erneuerungsprozeß in den neuen Ländern überlassen wollen und für diesen daher keine bundesre[X.]htli[X.]he Regelung festgelegt, so muß davon ausgegangen werden, daß die Lü[X.]ke ni[X.]ht ohne weiteres dur[X.]h die für die [X.] im Landesdienst sonst geltenden § 71 Abs. 3 [X.] und § 126 [X.] ges[X.]hlossen wird. Vielmehr gehört die Frage des Re[X.]htss[X.]hutzes gegen Ents[X.]heidungen des [X.]wahlauss[X.]husses zur verfahrensre[X.]htli[X.]hen Seite der Sa[X.]hmaterie "Fortbestand der [X.]verhältnisse". Für diese Materie soll gemäß Maßgabe o) allein das [X.]-[X.]gesetz und ni[X.]ht das Deuts[X.]he [X.]gesetz maßgebend sein. Enthält das [X.]-[X.]gesetz ni[X.]ht die Bestimmung des zuständigen Geri[X.]htes für den von Art. 19 Abs. 4 GG gewährten Re[X.]htsweg, so ist insoweit die Regelung ni[X.]ht abges[X.]hlossen, ohne daß dafür eine bundesgesetzli[X.]he Vorgabe besteht; dies läßt es zu, daß die Landesgesetzgeber in den neuen Ländern im Rahmen der ihnen insoweit zustehenden Kompetenz den Re[X.]htsweg regeln.
Der sä[X.]hsis[X.]he Landesgesetzgeber konnte daher den Re[X.]htsweg gegen Ents[X.]heidungen des [X.]wahlauss[X.]husses selbst bestimmen. Es handelt si[X.]h insoweit gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO um eine öffentli[X.]he Streitigkeit auf dem Gebiet des Landesre[X.]hts, die einem "anderen Geri[X.]ht" dur[X.]h Landesgesetz zugewiesen werden kann. Hierfür durfte der Landesgesetzgeber - aus sa[X.]hgere[X.]hten Gründen - jedes Geri[X.]ht aes Landes für zuständig erklären, also au[X.]h das [X.]dienstgeri[X.]ht als besonderes Verwaltungsgeri[X.]ht. Die Tatsa[X.]he, daß dieses besondere Verwaltungsgeri[X.]ht na[X.]h [X.]re[X.]ht eine nahezu abs[X.]hließende bundesre[X.]htli[X.]he Zuständigkeit hat, steht ni[X.]ht entgegen. Die bundesre[X.]htli[X.]he Zuständigkeitsregelung ist ni[X.]ht in dem Sinne abs[X.]hließend, daß der Landesgesetzgeber den vorhandenen Spru[X.]hkörpern ni[X.]ht weitere Aufgaben zuweisen könnte. Der Landesgesetzgeber nimmt dieses Geri[X.]ht ni[X.]ht als [X.]dienstgeri[X.]ht mit der na[X.]h § 78 [X.] abs[X.]hließend geregelten Zuständigkeit für Streitigkeiten aus dem besonderen Status der [X.] in Anspru[X.]h, sondern als ein vorhandenes besonderes Verwaltungsgeri[X.]ht des Landes, das für die anstehenden landesre[X.]htli[X.]hen Streitigkeiten anläßli[X.]h der Ents[X.]heidungen der [X.]wahlauss[X.]hüsse kraft seiner rahmenre[X.]htli[X.]h festgelegten Zuständigkeit besondere Erfahrung hat. Folgeri[X.]htig regelt er diese Zuständigkeit au[X.]h nur in den Übergangsbestimmungen des [X.]gesetzes.
Daß der Gesetzgeber für diese Zuständigkeit gerade das [X.]dienstgeri[X.]ht und ni[X.]ht die allgemeinen Verwaltungsgeri[X.]hte vorgesehen hat, lag zudem sa[X.]hli[X.]h nahe. Denn bei der Regelung des Fortbestands der [X.]verhältnisse der amtierenden Berufsri[X.]hter der [X.], wie sie das [X.]gesetz der [X.] vorgenommen hat, handelt es si[X.]h um einen Übergang aus einem ni[X.]htre[X.]htsstaatli[X.]hen [X.]verhältnis in ein re[X.]htsstaatli[X.]h geprägtes [X.]verhältnis in Form der Abwi[X.]klung oder Überleitung. Dabei wird aber das Verhalten in der bisherigen [X.]tätigkeit maßgebli[X.]h mit in Betra[X.]ht gezogen (vgl. § 5 Abs. 2 [X.]), also "[X.]tätigkeit" beurteilt, und zwar au[X.]h eine [X.]tätigkeit, die - seit Geltung des [X.]gesetzes der [X.] - in sa[X.]hli[X.]her ri[X.]hterli[X.]her Unabhängigkeit ausgeübt wird und re[X.]htsstaatli[X.]hen Anforderungen zu genügen hat. Wenn der Landesgesetzgeber auf dieser Grundlage für Re[X.]htsbehelfe gegen Ents[X.]heidungen der [X.]wahlauss[X.]hüsse eine Zuständigkeit des [X.]s begründet, so trägt er der Tatsa[X.]he Re[X.]hnung, daß au[X.]h dem na[X.]h Maßgabe o) Abs. 2 Satz 2 ermä[X.]htigten [X.] die Ausübung re[X.]htspre[X.]hender Gewalt anvertraut ist, er deshalb sa[X.]hli[X.]he ri[X.]hterli[X.]he Unabhängigkeit beanspru[X.]ht und demgemäß eine Zuständigkeitsregelung erwarten darf, wel[X.]he die ri[X.]hterli[X.]he Unabhängigkeit mit einem besonders wirkungsvollen S[X.]hutz umgibt (vgl. dazu BVerwGE 67, 222 <224 f.>; [X.]Z 90, 41 <50>).
2. Besteht eine Regelungsbefugnis des Gesetzgebers ohne Bindung an die Vors[X.]hriften des [X.] Abs[X.]hnitts des Deuts[X.]hen [X.]gesetzes, bedarf es ni[X.]ht der detaillierten Ausführungen des [X.], ob die dur[X.]h § 61 Abs. 6 und 7 Sä[X.]hsRiG begründete Zuständigkeit des [X.]dienstgeri[X.]htes den in § 78 des Deuts[X.]hen [X.]gesetzes festgelegten Zuständigkeiten unterfällt oder do[X.]h in einem engen sa[X.]hli[X.]hen Zusammenhang mit einer dieser Zuständigkeiten steht. Geht man aber, wie der Senat, von einer Bindung an das Deuts[X.]he [X.]gesetz aus, ist ni[X.]ht einzusehen, warum ni[X.]ht ein enger Sa[X.]hzusammenhang mit den in § 78 [X.] genannten Zuständigkeiten angenommen wird, die darauf abzielen, die Überprüfung aller Maßnahmen, die die ri[X.]hterli[X.]he Unabhängigkeit berühren, den [X.]dienstgeri[X.]hten zuzuweisen.
Bei der Begründung des Sa[X.]hzusammenhangs stellt der Senat darauf ab, daß den zur Re[X.]htspre[X.]hung ermä[X.]htigten [X.]n ni[X.]ht au[X.]h persönli[X.]he Unabhängigkeit zukommt. Dabei wird ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt, daß ein [X.], der re[X.]htsstaatli[X.]he Re[X.]htspre[X.]hung wahrzunehmen hat und dabei gegenwärtig die persönli[X.]he Unabhängigkeit no[X.]h ni[X.]ht in Anspru[X.]h nehmen kann, hinsi[X.]htli[X.]h der Verwirkli[X.]hung der ihm allein zukommenden sa[X.]hli[X.]hen Unabhängigkeit des ri[X.]hterspezifis[X.]hen re[X.]htli[X.]hen S[X.]hutzes bedarf. Wird die Re[X.]htspre[X.]hung eines sol[X.]hen [X.]s von einem [X.]wahlauss[X.]huß daraufhin beurteilt, ob der [X.] die sa[X.]hli[X.]hen und persönli[X.]hen Voraussetzungen für eine Übernahme in ein Landesri[X.]hterverhältnis erfüllt, so berührt das die sa[X.]hli[X.]he Unabhängigkeit des [X.]s in der Ausübung der Re[X.]htspre[X.]hung.
Weiterhin geht es dem [X.]-[X.]gesetz, wie dargelegt, um einen Übergang aus den bisherigen [X.]verhältnissen in re[X.]htsstaatli[X.]h geprägte [X.]verhältnisse, die Kontinuität mit Erneuerung verbindet. Wenn die bisher amtierenden [X.] im Falle ihrer Einigung gemäß § 9 Abs. 1 [X.]-RiG zum [X.] auf [X.] oder auf Probe zu berufen sind (§ 45 Abs. 1 [X.]-RiG), sie bis zur Ents[X.]heidung hierüber zur Ausübung der Re[X.]htspre[X.]hung ermä[X.]htigt sind, das heißt als [X.] in sa[X.]hli[X.]her Unabhängigkeit amtieren, die Prüfung der Eignung aber einem [X.]wahlauss[X.]huß obliegt (§ 13 Abs. 4 [X.]-RiG), ist dessen ablehnende Ents[X.]heidung in hohem Maße geeignet, die ri[X.]hterli[X.]he Unabhängigkeit dieser [X.] zu berühren. Daran ändert die in Maßgabe o) Abs. 2 getroffene Regelung, daß die Ermä[X.]htigung zur Re[X.]htspre[X.]hung mit der Ents[X.]heidung des [X.]wahlauss[X.]husses in jedem Fall (ex lege) endet, das heißt au[X.]h wenn diese Ents[X.]heidung positiv ausfällt, ni[X.]hts. Sie hat eher re[X.]htste[X.]hnis[X.]he Bedeutung und hebt die im Satz davor getroffene normative Aussage, daß die [X.]wahlauss[X.]hüsse "über den Fortbestand der [X.]verhältnisse" ents[X.]heiden, ni[X.]ht auf.
Der Senat kommt zu seinem Ergebnis au[X.]h nur dadur[X.]h, daß er die in der Maßgabe o) zweimal gebrau[X.]hte Formulierung vom "Fortbestand der [X.]verhältnisse" der amtierenden [X.] in ihrem Bedeutungsgehalt verkennt und in die Nähe einer falsa [X.] rü[X.]kt ([X.]. 1. a) des Bes[X.]hlusses). Dafür besteht aber weder Anlaß no[X.]h Re[X.]htfertigung. In dieser Formulierung s[X.]hlägt si[X.]h nämli[X.]h gerade die normative Intention des [X.]-[X.]gesetzes zutreffend nieder, in der gegebenen einmaligen Situation die Abwi[X.]klung der [X.]verhältnisse der [X.] in Form einer grundsätzli[X.]hen Überleitung der im Sinne des § 9 Abs. 1 [X.]-RiG geeigneten amtierenden [X.] in re[X.]htsstaatli[X.]h geprägte [X.]verhältnisse vorzunehmen. Der [X.] wollte, wie Maßgabe o) ausweist, diesen im [X.]gesetz der [X.] gewählten besonderen Weg der Hinführung zur Re[X.]htsstaatli[X.]hkeit gerade respektieren und ihm ni[X.]ht bundesgesetzli[X.]he Regelungen überstülpen.
Bö[X.]kenförde | Graßhof | Kir[X.]hhof |
Meta
08.07.1992
Sachgebiet: BvL
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 08.07.1992, Az. 2 BvL 27/91, 2 BvL 31/91 (REWIS RS 1992, 56)
Papierfundstellen: REWIS RS 1992, 56 BVerfGE 87, 68-94 REWIS RS 1992, 56
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