Leitsatz
des [X.] zum Beschluß vom 8. Juli 1992
- 2 BvL 14/92 -
- 2 BvL 15/92 -
- 2 [X.] -
- Zur Zuständigkeit der [X.]dienstgerichte in den Verfahren zur Überprüfung der Entscheidungen der Staatsanwaltsberufungsausschüsse nach Anlage [X.] Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Maßgabe z) aa) in Verbindung mit Maßgabe o) zum [X.] (Übernahme von Staatsanwälten der [X.]).
[X.]
- 2 BvL 14/92 -
- 2 BvL 15/92 -
- 2 [X.] -
IM NAMEN DES VOLKES
In den Verfahren
zur Prüfung,
1. |
ob § 61 Absatz 6 Satz 6 in Verbindung mit Satz 4 (ggf. Absatz 7 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1) des [X.]gesetzes des [X.] vom 29. Januar 1991 (GVBl. [X.]) mit Bundesrecht vereinbar ist, soweit danach die Entscheidungen der Staatsanwaltsberufungsausschüsse nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Maßgabe z) aa) in Verbindung mit Maßgabe o) zum Vertrag zwischen der [X.] und der [X.] über die Herstellung der Einheit [X.] vom 31. August 1990 ([X.] [X.]) angefochten werden können; |
2. |
ob § 38 Absatz 1 des [X.]gesetzes des [X.] vom 29. Januar 1991 mit dem Deutschen [X.]gesetz vereinbar ist. |
- [X.] und Vorlagebeschlüsse des Sächsischen [X.]s für [X.], Harkortstraße 9, [X.], vom 21. Januar 1992 - |
- [X.] 1/91 (2 BvL 14/92) - |
- [X.] 2/91 (2 BvL 15/92) - |
- [X.] 51/91 (2 [X.]) - |
hat das [X.] - Zweiter Senat - unter Mitwirkung
des [X.]s Böckenförde als Vorsitzenden,
des [X.]s Klein,
der [X.]in Graßhof,
und der [X.] [X.],
Kirchhof,
Winter,
[X.]
am 8. Juli 1992 beschlossen: |
- § 61 Absatz 6 Satz 6 in Verbindung mit Satz 4 und Absatz 7 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des [X.]gesetzes des [X.] vom 29. Januar 1991 (Sächsisches Gesetz- und [X.]. [X.]) ist mit § 126 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 ([X.]. I S. 462) und mit § 122 Absatz 4 des Deutschen [X.]gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 ([X.]. I S. 713) unvereinbar und gemäß Artikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes nichtig, soweit danach die Zuständigkeit des Sächsischen [X.]s für [X.] für die Anfechtung von Entscheidungen der Staatsanwaltsberufungsausschüsse nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Maßgabe z) aa) in Verbindung mit Maßgabe o) zum Vertrag zwischen der [X.] und der [X.] über die Herstellung der Einheit [X.] vom 31. August 1990 ([X.]. [X.]) begründet wird.
G r ü n d e :
A.
Gegenstand der zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Vorlagen ist die Frage, ob es mit Bundesrecht, insbesondere mit dem Deutschen [X.]gesetz in der Fassung vom 19. April 1972 ([X.] I S. 713), zuletzt geändert am 17. Dezember 1990 ([X.] I S. 2847), vereinbar ist, daß § 61 Abs. 6 und Abs. 7 des [X.]gesetzes des [X.] vom 29. Januar 1991 (GVBl. S. 21) die Zuständigkeit für die Überprüfung von Entscheidungen der Staatsanwaltsberufungsausschüsse im Verfahren zur Übernahme von Staatsanwälten der ehemaligen [X.] in den Landesdienst dem [X.] für [X.] überträgt.
I.
1. a) Nach dem Gesetz über die Staatsanwaltschaft der [X.] vom 7. April 1977 (GBl. I S. 93) - [X.] - in der Fassung des - am 15. Juli 1990 in [X.] getretenen - [X.] vom 5. Juli 1990 (GBl. I S. 635) erfolgte die Berufung von Staatsanwälten durch den Minister der Justiz nach Zustimmung von Staatsanwaltsberufungsausschüssen (vgl. § 35 Abs. 2 [X.]). Die Berufungsverhältnisse der zum Zeitpunkt des In[X.]tretens des [X.] tätigen Staatsanwälte wurden befristet und endeten spätestens sechs Monate nach In[X.]treten des Gesetzes (vgl. § 38a Abs. 1 [X.]). Innerhalb dieser Frist sollte der Minister der Justiz die Staatsanwälte unter entsprechender Anwendung der §§ 12 bis 14 des [X.]gesetzes der [X.] vom 5. Juli 1990 (GBl. I S. 637) - [X.]-RiG - bis zu einer Dauer von fünf Jahren neu berufen (vgl. §§ 35 Abs. 2, 38a Abs. 2 [X.]). Das Berufungsverfahren entsprach dem Verfahren zur Neuberufung der [X.] nach dem [X.]gesetz der [X.] in Verbindung mit der - auf der Grundlage von § 12 Abs. 4 [X.]-RiG ergangenen - Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der [X.]wahlausschüsse vom 22. Juli 1990 (GBl. I S. 904 - [X.] - (vgl. §§ 35 Abs. 2, 38a Abs. 2 [X.] [X.]. §§ 12 bis 14 [X.]-RiG). Danach prüfen die Staatsanwaltsberufungsausschüsse, ob der Bewerber die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für ein Staatsanwaltsamt besitzt und von seiner Persönlichkeit her die Gewähr dafür bietet, daß er sein Amt entsprechend den Grundsätzen der Verfassung ausüben wird (vgl. §§ 35 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, 38a Abs. 2 [X.] [X.]. §§ 9 Abs. 1, 13 Abs. 4 [X.]-RiG, §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 3 Satz 3 [X.]).
b) Nach dem Vertrag zwischen der [X.] und der [X.] über die Herstellung der Einheit [X.] vom 31. August 1990 ([X.] [X.]) - [X.] - richtet sich die Übernahme der Staatsanwälte aus dem Dienst der ehemaligen [X.] im wesentlichen auch weiterhin nach diesen Vorschriften:
Nach Art. 8 [X.] tritt mit dem Wirksamwerden des Beitritts Bundesrecht in [X.], soweit durch diesen Vertrag, insbesondere dessen Anlage I, nichts anderes bestimmt wird. Nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 7 gelten für die Rechtverhältnisse der Staatsanwälte aus dem Dienst der [X.] die Vorschriften der Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8. In dieser Bestimmung wird das Deutsche [X.]gesetz mit den Maßgaben a) bis z) in [X.] gesetzt. Nach der hier einschlägigen Maßgabe z) aa) gilt für Staatsanwälte § 38a Abs. 1 [X.] entsprechend der Maßgabe o) weiter.
Danach sind Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Maßgabe o) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 [X.] die mit dem Wirksamwerden des Beitritts im Beitrittsgebiet amtierenden Staatsanwälte, die noch nicht neu berufen worden sind, von Staatsanwaltsberufungsausschüssen zu überprüfen (vgl. Erläuterungen zu den Anlagen zum [X.] zu Maßgabe z), BTDrucks. 11/7817, [X.]). Das Verfahren richtet sich nach dem [X.]gesetz der [X.] in Verbindung mit der Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der [X.]wahlausschüsse (Abs. 1 Satz 1 der Maßgabe o) in entsprechender Anwendung). Die Berufungsverhältnisse der Staatsanwälte, die eine Neuberufung anstreben, enden jedoch nicht mehr spätestens mit Ablauf der in § 38a Abs. 1 Satz 2 [X.] gesetzten Frist. Vielmehr sind sie nach dem [X.] ermächtigt, bis zur (Bekanntgabe der) Entscheidung des [X.], ihr Amt weiter auszuüben (Abs. 2 Satz 2 der Maßgabe o) in entsprechender Anwendung). Die Ermächtigung zur Amtsausübung erlischt mit der Entscheidung des [X.]. Zugleich endet auch das Staatsanwaltsverhältnis (so auch Bezirksgericht [X.], Neue Justiz, 1991, S. 559 <560>).
c) Nach § 38a Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 13 Abs. 6 Satz 1 [X.]-RiG, §§ 10 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3, 8 Abs. 4 Satz 2 [X.] konnte gegen die ablehnende Entscheidung des [X.] innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung Beschwerde zum zentralen Staatsanwaltsberufungsausschuß eingelegt werden. Im übrigen war der Rechtsweg ausgeschlossen (vgl. § 13 Abs. 6 Satz 2 [X.]-RiG, §§ 8 Abs. 4 Satz 3, 10 Abs. 3 Satz 3 [X.]).
Das [X.]gesetz des [X.] eröffnet nun in § 61 Abs. 6 Satz 6 in Verbindung mit Satz 4 und in Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit [X.] den Rechtsweg zum [X.] für [X.].
§ 61 Abs. 6 hat folgenden Wortlaut:
Bei Entscheidungen nach Anlage [X.] Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe o) Absatz 2 des [X.]s finden die Vorschriften über die Beteiligung der [X.]vertretung keine Anwendung. Entscheidungen nach Anlage [X.] Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe h) und k) des [X.]s werden durch den Staatsminister der Justiz nach Beteiligung des Präsidialrats getroffen. Soweit noch kein Präsidialrat gewählt ist, gilt Absatz 3 Satz 4 mit der Maßgabe, daß bis zu dem in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe o) Absatz 2 [X.] des [X.]s genannten Zeitpunkt die [X.]wahlausschüsse zu beteiligen sind. Die Entscheidungen können beim [X.] angefochten werden. Das für Anfechtungen nach § 34 Nr. 4 Buchstabe d) geltende Verfahren gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten für Staatsanwälte entsprechend.
§ 61 Abs. 7 SächsRiG lautet:
Soweit über die in Absatz 6 genannten Fälle hinaus Entscheidungen der [X.]wahlausschüsse anfechtbar sind, entscheidet hierüber das [X.]. [X.] gilt für Staatsanwälte entsprechend.
2. Soweit die Vorlagen darüber hinaus die Frage betreffen, ob § 38 Abs. 1 SächsRiG mit Bundesrecht vereinbar ist, weil dort die Besetzung der [X.]e mit nichtständigen Beisitzern nicht vorgesehen ist, sind sie durch die mittlerweile erfolgte Änderung dieser Vorschrift (vgl. Art. 9 § 1 Nr. 8 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte im [X.] vom 30. Juni 1992 <GVBl. S. 287>) gegenstandslos geworden.
II.
1. Die Antragsteller in den Ausgangsverfahren waren bei In[X.]treten des [X.]s in der [X.] als Staatsanwälte tätig. Nach dem Beitritt beantragten sie beim Sächsischen Staatsministerium der Justiz die Berufung zum Staatsanwalt. Nach Anhörung der Betroffenen traf der jeweils zuständige Staatsanwaltsberufungsausschuß folgende Entscheidung:
1. Der Bewerber besitzt die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für das Amt eines Staatsanwalts nicht.
2. Sein Staatsanwaltsverhältnis und seine Ermächtigung zur Ausübung der Tätigkeit als Staatsanwalt sind beendet.
Im Verfahren 2 [X.] wurde darüber hinaus die sofortige Vollziehung der Entscheidung angeordnet.
Die Antragsteller riefen daraufhin das Sächsische [X.] für [X.] an und begehrten (sinngemäß) die Überprüfung der Entscheidung. Antragsgegner ist jeweils der [X.].
2. Das Sächsische [X.] für [X.] hat die Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG ausgesetzt und dem [X.] zur Klärung der Frage vorgelegt,
ob die Zuständigkeit des [X.]s nach § 61 Abs. 6 Satz 4 (ggf. Abs. 7 Satz 1) SächsRiG für die Anfechtung von Entscheidungen der Staatsanwaltsberufungsausschüsse mit §§ 71 Abs. 1 Satz 1, 78 DRiG und § 71 Abs. 3 DRiG in Verbindung mit § 126 Abs. 1 [X.] vereinbar ist.
a) Zur Begründung der Vorlage führt das Gericht aus, im Falle der Gültigkeit der Norm werde es zu einer anderen Entscheidung gelangen als im Falle ihrer Ungültigkeit. Dann wäre nicht das [X.] zur Entscheidung berufen, sondern der Verwaltungsrechtsweg zum örtlich zuständigen Kreisgericht - Kammern für Verwaltungssachen - gemäß Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Maßgabe a) Abs. 3 in Verbindung mit Maßgaben t) und u) und Nr. 6 zum [X.] eröffnet. Der Rechtsweg zu den Kammern für Verwaltungssachen ergebe sich aus § 126 [X.].
b) Die Zuständigkeit des [X.]s werde durch § 61 Abs. 6 Satz 6 in Verbindung mit Satz 4 SächsRiG begründet. Satz 4 beziehe sich nach seinem Wortlaut auf alle in den vorangegangenen Sätzen genannten Entscheidungen, also auch auf die in [X.] genannten Entscheidungen der [X.]wahlausschüsse. Entscheidungen im Sinne von [X.] seien dabei nicht nur die der [X.]wahlausschüsse, sondern [X.] der Verweisung in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Maßgabe z) zum [X.] auf Maßgabe o) auch die der Staatsanwaltsberufungsausschüsse. Selbst wenn man aber der Auffassung des [X.] folge, daß die Entscheidungen der Staatsanwaltsberufungsausschüsse lediglich von der Auffangvorschrift des § 61 Abs. 7 SächsRiG erfaßt würden, bleibe es bei der landesgesetzlich begründeten Zuständigkeit des [X.]s; die Vorlagefrage beziehe sich dann auf § 61 Abs. 7 SächsRiG.
c) Die Zuweisung an das [X.]dienstgericht verstoße gegen § 126 Abs. 1 [X.].
Die Staatsanwälte der ehemaligen [X.] seien zwar nicht Beamte im Sinne des Beamtenrechtsrahmengesetzes; sie seien jedoch "im öffentlichen Dienst stehende Personen" im Sinne der Überschrift der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A zum [X.], für die gemäß Abschnitt III Nr. 2 dieses Kapitels das Beamtenrechtsrahmengesetz in [X.] getreten sei. Etwas anderes ergebe sich nicht aus Nr. 1 Abs. 7 dieses Abschnitts, wonach für [X.] und Staatsanwälte die besonderen Vorschriften nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 gelten. Denn die an dieser Stelle genannten Vorschriften schlössen die Anwendbarkeit des Beamtenrechtsrahmengesetzes nur aus, wenn dort die Frage des Rechtswegs geregelt wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall. Das Recht der [X.], auf das in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Maßgabe o) Bezug genommen werde, treffe keine Aussage über den Rechtsweg.
Das Deutsche [X.]gesetz, das durch Nummer 8 für anwendbar erklärt werde, enthalte ebenfalls keine einschlägige Regelung. Nach § 122 Abs. 4 DRiG entschieden die [X.]e lediglich in förmlichen Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte; im übrigen bleibe es bei der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift sei ausgeschlossen, da das Verfahren vor dem Staatsanwaltsberufungsausschuß mit einem förmlichen Disziplinarverfahren nicht vergleichbar sei. Es werde weder eine Pflichtwidrigkeit festgestellt noch eine Sanktion ausgesprochen. Auch § 78 DRiG enthalte keine Rechtswegzuweisung an das [X.]. Eine Analogie zu dieser Vorschrift sei aufgrund der abschließenden Wirkung des § 78 DRiG ausgeschlossen. Es bestehe auch kein Sachzusammenhang zu den dort genannten Streitigkeiten. Die weisungsgebundenen und nur befristet zur Amtsausübung ermächtigten Staatsanwälte könnten sich nicht auf den Schutz der richterlichen Unabhängigkeit berufen, dem die [X.]e gerade dienen sollten. Außerdem ende die Ermächtigung zur Amtsausübung [X.] Gesetzes mit Bekanntgabe der positiven oder negativen Entscheidung der Staatsanwaltsberufungsausschüsse unabhängig von deren Ergebnis.
d) Schließlich sei die durch das [X.]gesetz des [X.] erfolgte Rechtswegzuweisung auch nicht nach § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig, weil § 126 Abs. 1 [X.] gegenüber § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO die speziellere Norm sei.
III.
Zu den Vorlagebeschlüssen haben sich der [X.] namens der Bundesregierung und die Sächsische Staatsregierung geäußert.
Der [X.] hält die Vorlagen für unbegründet. Er ist der Auffassung, das Deutsche [X.]gesetz finde auf das Übergangsrecht der Staatsanwälte, die noch nicht in den Landesdienst übernommen worden seien, keine Anwendung. Der [X.] habe den neuen Bundesländern insoweit freie Hand lassen wollen.
Die Sächsische Staatsregierung hält die Vorlagen ebenfalls für unbegründet. Das Deutsche [X.]gesetz finde auf die in Rede stehenden Übergangsrechtsverhältnisse gemäß Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Maßgabe x) zum [X.] keine Anwendung und stehe daher der landesrechtlichen Begründung der Zuständigkeit der [X.]e nicht entgegen.
Für Einzelheiten wird auf die im Beschluß des erkennenden Senats vom heutigen Tage - 2 BvR 27/91 und 31/91 - ausführlicher wiedergegebenen Stellungnahmen verwiesen (S. 12 ff. des [X.]).
B.
Die Vorlagen sind zulässig. In die Prüfung einzubeziehen ist auch § 61 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 SächsRiG. Die Zuständigkeit des [X.]dienstgerichts für die Überprüfung der Entscheidungen der Staatsanwaltsberufungsausschüsse ergibt sich zwar in erster Linie aus § 61 Abs. 6 Satz 6 in Verbindung mit Satz 4 SächsRiG. Bei Ungültigkeit dieser Vorschriften würde aber die Zuständigkeit des [X.]s durch die Auffangnorm des § 61 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 SächsRiG begründet werden.
Diese Bestimmungen sind indessen nur insoweit Prüfungsgegenstand, als sie sich auf die Anfechtung von Entscheidungen der Staatsanwaltsberufungsausschüsse nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Maßgabe z) aa) in Verbindung mit Maßgabe o) beziehen. Soweit sie im übrigen die Anwendbarkeit der die [X.] betreffenden Vorschriften auf die Staatsanwälte erstrecken, sind sie für die Ausgangsverfahren nicht entscheidungserheblich.
C.
Die zur Prüfung gestellten Regelungen des [X.]gesetzes des [X.] sind mit § 126 [X.] und mit § 122 Abs. 4 DRiG nicht vereinbar.
I.
1. Für Klagen der Staatsanwälte aus dem Beamtenverhältnis ist nach § 126 Abs. 1 [X.] der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Diese Vorschrift gehört nach Wortlaut und systematischer Stellung in [X.] zu den Bestimmungen, die in den Ländern unmittelbar gelten (vgl. die amtliche Überschrift zu Kapitel II: "Vorschriften, die einheitlich und unmittelbar gelten"). Das Beamtenrechtsrahmengesetz ist im [X.] nach Art. 8 [X.] in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 zum [X.] mit den Maßgaben a) bis c) in [X.] getreten.
2. Die [X.]dienstgerichte entscheiden nach § 122 Abs. 4 Satz 1 DRiG in förmlichen Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte. § 122 Abs. 4 [X.] DRiG gilt für Staatsanwälte im Bundes- und im Landesdienst unmittelbar (Schmidt-Räntsch, Deutsches [X.]gesetz, 4. Aufl., 1988, § 122 Rdnr. 1). Das Deutsche [X.]gesetz ist im [X.] nach Art. 8 [X.] in Verbindung mit dessen Anlage [X.] Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 mit den Maßgaben a) bis z) in [X.] getreten.
II.
Für die Ausgangsverfahren ist nach § 126 [X.] die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben. Um eine Klage "aus dem Beamtenverhältnis" im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich auch dann, wenn ein solches noch nicht begründet ist, es sich aber um einen Anspruch mit einer dem Beamtenrecht zugeordneten Anspruchsgrundlage und einem unmittelbaren Bezug zum Beamtenverhältnis handelt wie etwa um einen Anspruch eines Bewerbers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis (vgl. BVerwGE 26, 31 <33 f.>; 50, 301 <304>; BVerwG, DVBl. 1982, S. 1195; VGH Bad.-Württ., [X.], 220 <222>; [X.]/von [X.], VwGO, § 40 Rdnr. 30; [X.], VwGO, § 40 Rdnr. 76). Die bei In[X.]treten des [X.]es noch tätigen Staatsanwälte, die die Übernahme in das Amt eines Staatsanwaltes wünschen, streben letztlich einen Beamtenstatus im Sinne des Beamtenrechts an. Da sie dies mit der Behauptung tun, entgegen der Auffassung des [X.] die Eignung für das Amt eines Staatsanwalts zu besitzen, ist der für die Anwendbarkeit des § 126 [X.] erforderliche unmittelbare Bezug zu einem Beamtenverhältnis im Sinne des Beamtenrechts gegeben, auch wenn sich das (administrative) Berufungsverfahren als solches noch nach fortgeltendem Recht der [X.] richtet.
1. Dem kann nicht entgegengehalten werden, das Verfahren zur Übernahme der Staatsanwälte richte sich nach den Vorschriften zur Übernahme der [X.] aus dem Dienst der [X.], der [X.] habe aber den im Beitrittsgebiet entstandenen Ländern für die Regelung des Rechtswegs hinsichtlich der [X.] freie Hand gelassen. Zwar entspricht das Verfahren zur Berufung der Staatsanwälte der ehemaligen [X.] in den Landesdienst [X.] der Verweisung in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 7 zum [X.] auf Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Maßgabe z) aa) in Verbindung mit Maßgabe o) dem Verfahren zur Übernahme der [X.]. Wie der erkennende Senat im Beschluß vom heutigen Tage (2 BvR 27/91 und 31/91), der die Übernahme der [X.] aus dem Dienst der [X.] betrifft, ausgeführt hat (S. 20 ff. des [X.]), binden die §§ 71, 78 DRiG den [X.] aber auch bei der Regelung des Rechtswegs für die Anfechtung der Entscheidungen der [X.]wahlausschüsse. Entsprechendes gilt für die Anfechtung von Entscheidungen der Staatsanwaltsberufungsausschüsse. Aus Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Maßgaben a) bis z) zum [X.] folgt nichts anderes.
2. Eine Zuweisung von Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis der Staatsanwälte an die [X.]dienstgerichte über § 122 Abs. 4 Satz 1 DRiG hinaus ist durch § 126 [X.] ausgeschlossen. Das Verfahren zur Überprüfung der Entscheidungen der Staatsanwaltsberufungsausschüsse ist kein förmliches Disziplinarverfahren im Sinne des § 122 Abs. 4 [X.] DRiG und hiermit auch nicht vergleichbar.
Eine Disziplinarmaßnahme ist ein Erziehungsmittel. Sie verfolgt den Zweck, den Beamten durch Zufügung eines Übels zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Berufspflichten anzuhalten oder ihn, wenn er für den geordneten Dienstbetrieb nicht mehr tragbar ist, aus dem Dienst zu entfernen (vgl. [X.] 32, 40 <49>; Schmidt-Räntsch, Deutsches [X.]gesetz, vor §§ 63, 64 Rdnr. 2; [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., 1990, Einleitung [X.]. 4). Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist eine schuldhafte Pflichtverletzung.
Das Verfahren vor den Staatsanwaltsberufungsausschüssen hat nicht das Ziel, den Betroffenen im Interesse eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs zur Pflichterfüllung anzuhalten. Die Staatsanwaltsberufungsausschüsse entscheiden vielmehr, ob der Bewerber die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen besitzt, um ein Staatsanwaltsamt künftig unter gewandelten rechtlichen Verhältnissen wahrnehmen zu können, und die Gewähr dafür bietet, sein Amt entsprechend der Verfassung auszuüben (vgl. Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Maßgaben o) und z) aa) zum [X.] in Verbindung mit §§ 9 Abs. 1, 13 Abs. 4 [X.]-RiG). Gegenstand der Entscheidung ist nicht ein Dienstvergehen sondern eine Eignungsprognose. Wird die fehlende Eignung des Betroffenen festgestellt, liegt dem nicht der Vorwurf einer schuldhaften Pflichtverletzung zugrunde. Die Entscheidung des [X.], daß der Betroffene für ein Staatsanwaltsamt nicht geeignet ist, hat auch nicht eine Entfernung aus dem Dienst zum Inhalt. Denn die Berufungsverhältnisse der Staatsanwälte enden [X.] Gesetzes mit der Entscheidung des [X.] unabhängig von deren positivem oder negativem Ergebnis (vgl. Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Maßgabe z) aa) in Verbindung mit Maßgabe o) Absatz 2 Satz 2 zum [X.]; Bezirksgericht [X.], Neue Justiz, 1991, S. 559 <560>).
III.
Nach alledem ist die Zuweisung der in Rede stehenden Rechtsstreitigkeiten an die [X.]dienstgerichte nach dem Deutschen [X.]gesetz nicht zulässig. Vielmehr ist durch § 126 [X.] unmittelbar der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Diese bundesrechtliche Bestimmung schließt eine landesrechtliche Regelung des Rechtswegs nach § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO aus.
D.
Die Entscheidung ist mit 4 zu 3 Stimmen ergangen.
Böckenförde | Klein | Graßhof | |||||||||
[X.] | Kirchhof | Winter | |||||||||
[X.] |