Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2009, Az. 5 StR 574/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 5458

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5 [X.][X.] vom 27. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. Januar 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Mai 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge, die Verlesung des von [X.]

ausgestellten Attests sei zu Beweiszwecken erfolgt, obwohl die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 StPO nicht vorgelegen hätten, ist nicht in zulässiger Weise erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision verschweigt, dass das Attest [X.] ohne dass § 256 StPO genannt wurde [X.] im Rahmen der zeugenschaftlichen Vernehmung der Geschädigten verlesen worden ist. Ohne dieses Vorbringen kann der Senat aber nicht prüfen, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, weil auch denkbar ist, dass das Attest nur als Vernehmungsbehelf gedient hat und nicht ein zu [X.] Beweismittel gewesen ist (vgl. BGHR StPO § 256 Abs. 1 Verle-sung 1 und StPO § 247 Abwesenheit 10, 26). Das ist nach den [X.] nicht ausgeschlossen. Damit erübrigt sich eine [X.] nicht nach § 349 Abs. 2 StPO und eventuell erst nach Anfrage gemäß § 132 [X.] mögliche [X.] Entscheidung, ob der [X.] der Rüge [X.] wie der [X.] in seiner Antragsschrift unter Bezugnahme auf [X.] in [X.], 387, 388 und [X.] in [X.]. § 238 Rdn. 33 zu erwägen gibt [X.] auch entgegenstehen könnte, dass - 3 - nicht die Entscheidung des Gerichts gegen die Anordnung des Vorsitzenden eingeholt worden ist (vgl. hierzu aber auch [X.], [X.] Aufl. § 256 Rdn. 30 m.w.[X.]). Nach der [X.] liegt die Annahme, das Re-visionsgericht könne bei einem gegebenen Verstoß gegen § 256 StPO ein Beruhen des Urteils hierauf ausschließen, eher fern. [X.] [X.] Dölp

Meta

5 StR 574/08

27.01.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2009, Az. 5 StR 574/08 (REWIS RS 2009, 5458)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5458

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