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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:260820B6STR246.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
6
StR 246/20
vom
26. August 2020
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
-
2
-
Der 6. Strafsenat
des Bundesgerichtshofs hat am
26. August 2020
gemäß
§ 349 Abs. 2
und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. April 2020 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Adhäsionsausspruch dahin klargestellt, dass die Feststellung der Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige [X.] nur materielle, nicht dagegen immaterielle betrifft (siehe [X.], Beschluss vom 12. November 2019
3 [X.]; Urteil vom
10. Juli 2018
VI ZR 259/15, NJW-RR 2018, 1426, 1427 mwN).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die dem Neben-
und [X.] dadurch entstandenen not-wendigen Auslagen und die besonderen Kosten des Adhäsions-verfahrens in der Revisionsinstanz zu tragen.
Sander
Schneider
Feilcke
Tiemann
Fritsche
Vorinstanz:
[X.], [X.], 23.04.2020 -
853 [X.] 21 Ks 2/20
Meta
26.08.2020
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2020, Az. 6 StR 246/20 (REWIS RS 2020, 11274)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11274
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