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PDF anzeigen5 StR 391/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 20. September 2000in der Strafsachegegenwegen Steuerhinterziehung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. September 2000beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 25. Januar 2000 gemäß § 349Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-ben, soweit dem Angeklagten die Aussetzung der verhäng-ten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung versagt worden ist.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des [X.].[X.] auf die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung be-schränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Hierzu hat der Generalbun-desanwalt dargelegt:—Das [X.] hat die Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung aus-gesetzt, weil es [X.]‚, daß der Angeklagte [X.] strafbaresVerhalten fortsetzt‚ ([X.]). Feststellungen hierzu hat das [X.] nicht getroffen. Es stützt seine Prognoseentscheidung ledig-lich auf die Vermutung, daß dem Mitangeklagten [X.]‡ wahr-scheinlich auch jetzt noch Teile seines Lohnes unter [X.] Steuergesetze ausbezahlt werden‚ ([X.]). Damit sind dietatsächlichen Voraussetzungen der Prognoseentscheidung (§ 56Abs. 1 StGB) nicht erwiesen. Es greift insoweit der Grundsatz [X.] pro reo‚ ein (BayObLG, [X.], [X.], 187; [X.][X.], StGB, 49. Aufl. § 56 Rdnr. 5 m.w.[X.] 3 -Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die [X.] des Angeklagten bei der Progno-seentscheidung. Zum einen ist für die von der [X.] zutreffende Prognoseentscheidung, ob der Angeklagte künftig [X.] begehen wird, das [X.] nicht hinreichendaussagekräftig, soweit es dem Zweck diente, sich der [X.] entziehen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 [X.] Nachtatverhalten 7).Zum anderen hat das [X.] damit rechtsfehlerhaft [X.] [X.] des Angeklagten zu dessen Lastenverwertet (BGHR StGB § 56 Abs. 2 [X.] Umstände, besondere 12;Senat, Beschluß vom 9. Juni 1998 [X.] 5 StR 106/98 [X.]).fiDem tritt der Senat bei.[X.] TepperwienRaum Brause
Meta
20.09.2000
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2000, Az. 5 StR 391/00 (REWIS RS 2000, 1129)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1129
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