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PDF anzeigen5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 5. September 2001in der Strafsachegegenwegen fahrlässigen [X.] -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. September 2001beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten [X.] Urteil des [X.] vom 30. Novem-ber 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mitden zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach §349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sachezu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über [X.] des Rechtsmittels, an eine andere [X.]des [X.] zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen fahrlässigen [X.] zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Während [X.] rechtsfehlerfrei ist, hat die auf die Sachrüge gestützte [X.] des Angeklagten zum Strafausspruch Erfolg.Bei der Strafzumessung hat das [X.] zum Nachteil des Ange-klagten gewertet, daß dieser vier Jahre zuvor ein der vorliegend abgeurteil-ten Tat sehr ähnliches Delikt begangen hat, indem er in stark alkoholisiertemZustand ohne erkennbaren Anlaß zwei Menschen mit einem Messer ange-griffen und sie dabei erheblich verletzt hat. Soweit die [X.] daraufabstellt, daß der Angeklagte erneut Alkohol im Übermaß zu sich genommen- 3 -hat, obwohl er wissen mußte, daß er im Rausch zu Gewalttaten neigt, [X.] nicht zu beanstanden. [X.] ist dagegen die vom [X.] in diesem Zusammenhang angestellte Erwägung, der Angeklagte [X.] der seinerzeit durch Strafbefehl erfolgten Verurteilung nicht die gebote-nen Schlußfolgerungen gezogen, sondern [X.] im Gegenteil [X.] versucht, seinedamalige Tat in der Hauptverhandlung als [X.] darzustellen.Mit dem Bestreiten einer einschlägigen Vortat hat der Angeklagte, ebensowie mit dem Bestreiten der verfahrensgegenständlichen Tat, die Grenzenzulässigen [X.] jedoch nicht überschritten. [X.] ihm aus einer solchen Einlassung nicht entstehen (vgl. BGHR StGB §46 Abs. 2 [X.] [X.] 17 m.w.[X.]). Bedenklich, da in die [X.] weisend, ist auch die zu Lasten des Angeklagten angestellte Er-wägung, der Angeklagte sei flvom Ausmaß seiner Schuld keineswegs über-zeugtfl.Ebenso halten auch die Ausführungen des [X.] zur Alko-holproblematik des Angeklagten und seiner subjektiven Einstellung hierzurechtlicher Überprüfung nicht stand. Ohne konkrete Feststellungen zu [X.] des Angeklagten zu treffen, wertet das [X.][X.] wohl auf der Grundlage der nicht näher beschriebenen Ausführungen [X.], daß keine Alkoholabhängigkeit vorliege [X.] das [X.] des Angeklagten, in Zukunft vom Alkohol wegzukommen, alsflEntlastungsversuch durch das [X.] einer Suchtproblematikfl. Ande-rerseits zieht die [X.] im Rahmen der Prüfung einer möglichenStrafaussetzung zur Bewährung eine günstige Sozialprognose des Ange-klagten mit der Begründung in Zweifel, daß [X.] künftig zumindest gele-gentliche Alkohol-exzesse erwartet werden müssenfl, die die Gefahr neuerli-cher unkontrollierter Gewaltausbrüche befürchten ließe. Trifft letzteres zu,kann das vom Angeklagten geäußerte Bemühen, sein Trinkverhalten zu [X.], schwerlich zu seinen Lasten gewertet werden. Sowohl die Entschei-dung über die Höhe der- 4 -zu verhängenden Strafe als auch die Entscheidung über eine Strafausset-zung zur Bewährung können auf den unzutreffenden Erwägungen des[X.] beruhen und müssen daher neu getroffen werden.[X.] TepperwienRaum Brause
Meta
05.09.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2001, Az. 5 StR 226/01 (REWIS RS 2001, 1454)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1454
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