Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.08.2012, Az. 3 StR 297/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3632

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Besonders schwerer Fall des Betrugs: Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes bei Betrugsserie


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. November 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass das Wort "gemeinschaftlichen" entfällt (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Oktober 1977 - 2 StR 410/77, [X.]St 27, 287, 289).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Dass das [X.] einen Vermögensverlust großen Ausmaßes (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB) angenommen hat, begegnet keinen Bedenken. Zwar hat die [X.] Anzahl und Höhe der durch die Geschädigte auf fingierte Rechnungen geleisteten Zahlungen im Tatzeitraum von etwa dreieinhalb Monaten nicht im Einzelnen festgestellt. Grundsätzlich ist bei der opferbezogenen Bestimmung des Ausmaßes der - allein maßgeblichen - Vermögenseinbuße auf die einzelne Betrugstat abzustellen. Nichts anderes gilt bei [X.], die nach den Kriterien der rechtlichen oder natürlichen Handlungseinheit eine Tat bilden. In diesen Fällen ist eine Addition der Einzelschäden indes zulässig, wenn die tateinheitlich [X.] Taten dasselbe Opfer betreffen ([X.], Beschluss vom 15. März 2011, 1 [X.], NJW 2011, 1825, 1827). So verhält es sich hier.

Schäfer                                      Pfister                                       Hubert

                        Mayer                                     Gericke

Meta

3 StR 297/12

28.08.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 11. November 2011, Az: 2 KLs 29/11 - 950 Js 18385/09

§ 52 StGB, § 263 Abs 3 S 2 Nr 2 Alt 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.08.2012, Az. 3 StR 297/12 (REWIS RS 2012, 3632)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3632

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 253/11 (Bundesgerichtshof)

Besonders schwerer Fall des Betrugs: Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes


4 StR 66/17 (Bundesgerichtshof)

Betrug: Berechnung des Vermögensschadens beim sog. "Leasing-Betrug"; "Vermögensverlust großen Ausmaßes" bei Versuchsstrafbarkeit


3 StR 297/12 (Bundesgerichtshof)


4 StR 453/11 (Bundesgerichtshof)

Besonders schwerer Fall des Betrugs: Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes bei Betrugsserie; fortgesetzte Begehung


1 StR 373/15 (Bundesgerichtshof)

Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung: Großes Ausmaß der Steuerverkürzung


Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 297/12

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.