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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Besonders schwerer Fall des Betrugs: Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes bei Betrugsserie
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. November 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass das Wort "gemeinschaftlichen" entfällt (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Oktober 1977 - 2 StR 410/77, [X.]St 27, 287, 289).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Dass das [X.] einen Vermögensverlust großen Ausmaßes (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB) angenommen hat, begegnet keinen Bedenken. Zwar hat die [X.] Anzahl und Höhe der durch die Geschädigte auf fingierte Rechnungen geleisteten Zahlungen im Tatzeitraum von etwa dreieinhalb Monaten nicht im Einzelnen festgestellt. Grundsätzlich ist bei der opferbezogenen Bestimmung des Ausmaßes der - allein maßgeblichen - Vermögenseinbuße auf die einzelne Betrugstat abzustellen. Nichts anderes gilt bei [X.], die nach den Kriterien der rechtlichen oder natürlichen Handlungseinheit eine Tat bilden. In diesen Fällen ist eine Addition der Einzelschäden indes zulässig, wenn die tateinheitlich [X.] Taten dasselbe Opfer betreffen ([X.], Beschluss vom 15. März 2011, 1 [X.], NJW 2011, 1825, 1827). So verhält es sich hier.
Schäfer Pfister Hubert
Mayer Gericke
Meta
28.08.2012
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 11. November 2011, Az: 2 KLs 29/11 - 950 Js 18385/09
§ 52 StGB, § 263 Abs 3 S 2 Nr 2 Alt 1 StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.08.2012, Az. 3 StR 297/12 (REWIS RS 2012, 3632)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3632
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 253/11 (Bundesgerichtshof)
Besonders schwerer Fall des Betrugs: Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes
4 StR 66/17 (Bundesgerichtshof)
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3 StR 297/12 (Bundesgerichtshof)
4 StR 453/11 (Bundesgerichtshof)
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1 StR 373/15 (Bundesgerichtshof)
Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung: Großes Ausmaß der Steuerverkürzung