Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.12.2011, Az. 4 StR 453/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 164

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Gegenstand

Besonders schwerer Fall des Betrugs: Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes bei Betrugsserie; fortgesetzte Begehung


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. Dezember 2010 im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Nach den Feststellungen beging der Angeklagte durch die Schaffung, Ausgestaltung und Aufrechterhaltung eines auf die betrügerische Schädigung von Anlegern abzielenden Vertriebssystems mit gutgläubigen Vermittlern in zwei Fällen eine Vielzahl von tateinheitlich zusammentreffenden Betrugstaten, wobei die einzelnen als Anleger geworbenen Kunden Geldbeträge von unter 100 € bis zu 42.984 € einzahlten. Bei der Bemessung der Einzelstrafen innerhalb des Strafrahmens des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB hat das [X.] strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte neben dem Regelbeispiel der gewerbsmäßigen Tatbegehung nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB auch das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB verwirklicht habe, weil durch die Gesamtschäden in beiden Fällen jeweils ein Vermögensverlust großen Ausmaßes entstanden sei. Hierbei hat die Wirtschaftsstrafkammer übersehen, dass sich das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB nicht auf den erlangten Vorteil des [X.], sondern allein auf die [X.] beim Opfer bezieht. Das Ausmaß der [X.] ist daher auch bei [X.], die nach den Kriterien der rechtlichen oder natürlichen Handlungseinheit eine Tat bilden, opferbezogen zu bestimmen. Eine Addition der Einzelschäden kommt deshalb nur insoweit in Betracht, als sie dasselbe Opfer betreffen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 15. März 2011 - 1 StR 529/10, [X.], 401, 402; vom 18. Oktober 2011 - 4 StR 253/11 Rn. 3). Die nach den Feststellungen bei den einzelnen Anlegern eingetretenen Schäden reichen für die Annahme eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes nicht aus.

3

Auch die Voraussetzungen des [X.] nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB liegen hier nicht vor, da sich die Vorstellung des [X.] auf die fortgesetzte Begehung mehrerer rechtlich selbständiger Betrugstaten richten muss ([X.], Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 529/10, aaO; [X.] in [X.] § 263 Rn. 779).

4

Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die fehlerhafte Annahme des [X.] des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB bei der Bemessung der Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Der Strafausspruch bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Prüfung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen durch den neuen Tatrichter sind möglich.

[X.]

                        Mutzbauer                                            [X.]

Meta

4 StR 453/11

21.12.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Rostock, 30. Dezember 2010, Az: 11 KLs 1/10

§ 263 Abs 3 S 2 Nr 2 Alt 1 StGB, § 263 Abs 3 S 2 Nr 2 Alt 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.12.2011, Az. 4 StR 453/11 (REWIS RS 2011, 164)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 164

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