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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 128/05 vom 28. April 2005 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a. Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. April 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. September 2004 wird mit der Maßgabe als unbegründet [X.], daß der Angeklagte im Fall 4 der Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] im übrigen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan
Detter
Bode
Rothfuß
Fischer
Meta
28.04.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2005, Az. 2 StR 128/05 (REWIS RS 2005, 3789)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3789
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