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PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 20. März 2002in der Strafsachegegenwegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des uner- laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. Mrz 2002beschlossen:Auf die Revision des [X.]wird das Urteil [X.] vom 24. September 2001 nach § 349Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit [X.] Angeklagten betrifft.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.[X.][X.] hat den [X.] wegen [X.] mit [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheitmit dem Bestimmen einer unter 18jrigen Person, unerlaubtes Handeltrei-ben mit [X.] zu fördern, zu einer Freiheitsstrafe von zwei [X.] und acht Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat [X.] Generalbundesanwalt beantragt [X.] mit der Verfahrensrüge Erfolg.Die auf Verletzung des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO gestützte Rüge istzulssig und begründet. Das Urteil ist am 24. September 2001 verkündetworden. Die Urteilsgrtten stestens am 29. Oktober 2001 zu den- 3 -Akten gebracht werden mssen. Sie sind erst am 31. Oktober 2001 auf [X.] eingegangen. Das Urteil ist daher nach § 338 Nr. 7 [X.].[X.]Hr RaumBrause Schaal
Meta
20.03.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2002, Az. 5 StR 96/02 (REWIS RS 2002, 3980)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3980
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