Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.03.2016, Az. XII ZB 258/15

12. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 15250

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Gegenstand

Betreuungssache: Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe im Rahmen einer Unterbringungsmaßnahme; Begründungserfordernis


Leitsatz

1. § 319 Abs. 4 FamFG schließt die Möglichkeit, die vor der Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme zwingend gebotene Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe vorzunehmen, nicht völlig aus. Diese Möglichkeit ist jedoch auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt.

2. Macht das Gericht von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss es in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachprüfbarer Weise darlegen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 18. Februar 2014 und der Beschluss der 9. Zivilkammer des [X.] vom 8. Mai 2015 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 25 Abs. 2 GNotKG).

Die außergerichtlichen Kosten der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt (§ 337 Abs. 1 FamFG in entsprechender Anwendung).

Gründe

I.

1

Die Betroffene wendet sich gegen die betreuungsgerichtliche Genehmigung ihrer Unterbringung.

2

Sie steht unter Betreuung. Auf Antrag der Betreuerin hat das Amtsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung der Betroffenen im Wege der Rechtshilfe am 18. Februar 2014 deren Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens 18. Februar 2016 genehmigt.

3

Gegen diesen Beschluss hat die Betroffene Beschwerde eingelegt. Nachdem das Beschwerdegericht ein weiteres psychiatrisches Gutachten eingeholt und die Betroffene erneut im Wege der Rechtshilfe angehört hatte, hat es die Beschwerde zurückgewiesen.

4

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit der sie die Feststellung begehrt, dass sie durch diese beiden Entscheidungen in ihren Rechten verletzt worden ist.

II.

5

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

6

1. Die [X.] der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der - hier vorliegenden - Erledigung der [X.] aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - [X.] 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 7 mwN). Nachdem es sich bei der angefochtenen Entscheidung nicht um eine einstweilige Anordnung handelt, steht § 70 Abs. 4 FamFG der [X.] der Rechtsbeschwerde nicht entgegen.

7

2. Die Entscheidungen von Amts- und Landgericht haben die Betroffene in ihren Rechten verletzt, was nach der in der [X.] entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - [X.] 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 8 mwN) festzustellen ist. Das gesamte amts- und landgerichtliche Verfahren leidet unter dem Verfahrensfehler, dass die Betroffene in beiden Tatsacheninstanzen entgegen § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht persönlich, sondern nur im Wege der Rechtshilfe angehört wurde.

8

a) Nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor einer [X.] persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Diese Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren (Senatsbeschluss vom 2. März 2011 - [X.] 346/10 - FamRZ 2011, 805 Rn. 11 mwN).

9

b) Nach § 319 Abs. 4 FamFG sollen die in § 319 Abs. 1 FamFG bezeichneten Verfahrenshandlungen nicht im Wege der Rechtshilfe erfolgen. Mit dieser Regelung, die inhaltlich der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschrift des § 70 c Satz 4 [X.] entspricht (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 274), wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Anhörung des Betroffenen in [X.] grundsätzlich durch das Gericht erfolgt, das über die Genehmigung der [X.] entscheidet, und nicht durch einen ersuchten [X.] (vgl. BT-Drucks. 11/6949 S. 84).

Im Schrifttum wird daher einerseits die Auffassung vertreten, dass die Verfahrenshandlungen nach § 319 Abs. 1 FamFG nur in seltenen Ausnahmefällen im Wege der Rechtshilfe vorgenommen werden dürfen (vgl. [X.]/[X.] FamFG 18. Aufl. § 319 Rn. 7; [X.]/[X.] Betreuungsrecht 5. Aufl. § 319 FamFG Rn. 9; [X.] FamFG/[X.] [Stand: 1. Januar 2016] § 319 Rn. 16; [X.]/[X.] FamFG 3. Aufl. § 319 Rn. 15; [X.]/Weinreich/[X.] FamFG 4. Aufl. § 319 Rn. 18; Grotkopp in [X.] FamFG 2. Aufl. § 319 Rn. 17; HUK-BUR/[X.] [Stand: November 2014] § 319 FamFG Rn. 43). Andere Stimmen in der Literatur halten in [X.] eine Anhörung des Betroffenen durch einen ersuchten [X.] grundsätzlich für ausgeschlossen (vgl. MünchKommFamFG/[X.] 2. Aufl. § 319 Rn. 11; Jurgeleit/[X.] Betreuungsrecht 3. Aufl. § 319 FamFG Rn. 10; [X.]/[X.]/[X.] FamFG 3. Aufl. § 319 Rn. 9; [X.]/[X.]/[X.][X.] Betreuungsrecht 5. Aufl. § 319 FamFG Rn. 13; [X.]/[X.]/[X.] FamFG 11. Aufl. § 319 Rn. 2).

c) Die erstgenannte Auffassung trifft zu.

aa) Der Wortlaut des § 319 Abs. 4 FamFG schließt es nicht völlig aus, die vor der Genehmigung einer [X.] zwingend gebotene Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe vorzunehmen. Die Ausgestaltung der Norm als Sollvorschrift bringt allerdings zum Ausdruck, dass der [X.], der über eine [X.] zu entscheiden hat, in der Regel den Betroffenen persönlich anzuhören und sich selbst einen persönlichen Eindruck von dessen Lebensumständen zu verschaffen hat. Im [X.] kommt der persönlichen Anhörung des Betroffenen zentrale Bedeutung zu. Die sie anordnende Vorschrift des § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG sichert nicht nur den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. Durch sie soll auch sichergestellt werden, dass sich das Gericht vor der Entscheidung über den mit einer Unterbringung verbundenen erheblichen Grundrechtseingriff einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschafft, durch den es in die Lage versetzt wird, eingeholte Sachverständigengutachten (§ 321 FamFG), ärztliche Stellungnahmen oder sonstige Zeugenaussagen zu würdigen (Senatsbeschluss vom 2. März 2011 - [X.] 346/10 - FamRZ 2011, 805 Rn. 11 mwN). Außerdem gehört die persönliche Anhörung zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 GG fordert, zum Verfassungsgebot erhebt und so mit grundrechtlichem Schutz versieht. Sie ist Kernstück der Amtsermittlung (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - [X.] 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 25 mwN).

Dieser besonderen Bedeutung der in § 319 Abs. 1 FamFG enthaltenen Verfahrenshandlungen kann grundsätzlich nur dadurch angemessen Rechnung getragen werden, dass das zur Entscheidung berufene Gericht den Betroffenen persönlich anhört und sich einen persönlichen Eindruck von ihm verschafft. Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist daher nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, etwa wenn der Betroffene kommunikationsunfähig ist (vgl. [X.]/[X.] FamFG 18. Aufl. § 319 Rn. 7; HUK-BUR/[X.] [Stand: November 2014] § 319 FamFG Rn. 43; vgl. auch Senatsbeschluss vom 16. März 2011 - [X.] 601/10 - FamRZ 2011, 880 Rn. 19 mwN zu § 278 Abs. 3 FamFG).

Macht das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch, die nach § 319 Abs. 1 FamFG notwendigen Verfahrenshandlungen im Wege der Rechtshilfe vornehmen zu lassen, muss es in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachprüfbarer Weise darlegen.

bb) Danach kann die Durchführung der in § 319 Abs. 1 FamFG genannten Verfahrenshandlungen im Wege der Rechtshilfe nicht allein dadurch gerechtfertigt werden, dass eine persönliche Anhörung des Betroffenen durch das nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 FamFG zuständige Gericht mit einem erheblichen Zeit- und [X.] verbunden wäre.

Die Problematik, dass mit der Verpflichtung zur persönlichen Anhörung eines Betroffenen in [X.] für das zuständige Gericht ein erheblicher Zeit- und [X.] verbunden sein kann, wurde vom Gesetzgeber bereits bei der bis zum 31. August 2008 geltenden Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 [X.] berücksichtigt. Diese Vorschrift sah eine isolierte Abgabemöglichkeit des [X.]s an das Gericht vor, in dessen Bezirk die [X.] vollzogen wurde, um den Aufwand für das gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 [X.] zuständige Gericht, bei dem das Betreuungsverfahren geführt wurde, zu verringern (vgl. BT-Drucks. 15/2494 [X.]). Diese Regelung wurde bei der Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit in § 314 FamFG übernommen. Danach kann das Gericht, bei dem ein Verfahren zur Bestellung eines Betreuers eingeleitet oder das Betreuungsverfahren anhängig ist und das nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 FamFG für [X.] im Sinne von § 312 Nr. 1 und 2 FamFG ausschließlich zuständig wäre, das [X.] abgeben, wenn der Betroffene sich im Bezirk des anderen Gerichts aufhält und die [X.] dort vollzogen werden soll, sofern sich dieses zur Übernahme des Verfahrens bereit erklärt hat.

§ 314 FamFG ist eine Sondervorschrift zu der allgemeinen Regelung des § 4 FamFG (BT-Drucks. 16/6308 S. 273; [X.]/[X.] FamFG 18. Aufl. § 314 Rn. 3) und schafft in [X.] eine erleichterte Abgabemöglichkeit gerade für die Fälle, in denen die [X.] in einer Einrichtung vollzogen wird, die weit vom Wohnort des Betroffenen entfernt ist. Damit soll der oft erhebliche Aufwand reduziert werden, der entstünde, wenn der für das Betreuungsverfahren zuständige [X.] die im Rahmen der Unterbringung erforderlichen Verfahrenshandlungen, insbesondere Anhörungen des Betroffenen (§ 319 FamFG), am Ort der Einrichtung vornehmen müsste (vgl. [X.]/[X.] FamFG 18. Aufl. § 314 Rn. 4; [X.] FamFG/[X.] [Stand: 1. Januar 2016] § 314 Rn. 2; [X.]/[X.] Betreuungsrecht 5. Aufl. § 314 FamFG Rn. 3). Gleichzeitig trägt die Vorschrift damit auch der Vorgabe des § 319 Abs. 4 FamFG Rechnung, wonach die Verfahrenshandlungen nach § 319 Abs. 1 FamFG nicht im Wege der Rechtshilfe erfolgen sollen (vgl. zur Abgabe [X.] [X.] Beschluss vom 5. November 2013 - 11 AR 7/13 - juris Rn. 23). Die durch § 314 FamFG geschaffene Möglichkeit der isolierten Abgabe eines [X.]s zeigt, dass nach der Intention des Gesetzgebers allein der Zeitaufwand für die Reise des nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 FamFG zuständigen Betreuungsgerichts zum Ort der Einrichtung, in der sich der Betroffene aufhält, nicht ausreicht, um die nach § 319 Abs. 1 FamFG erforderlichen Verfahrenshandlungen durch einen ersuchten [X.] vornehmen zu lassen.

Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn sich die Unterbringungseinrichtung im Bezirk des nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 FamFG zuständigen Betreuungsgerichts befindet. Ist die Entscheidung über die beantragte [X.] dringlich und daher eine Abgabe des Verfahrens vor der Entscheidung aus zeitlichen Gründen nicht durchführbar, ist vom Betreuungsgericht auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, zunächst nur eine vorläufige [X.] gemäß § 331 Satz 1 FamFG zu genehmigen. Denn im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist nach § 331 Satz 2 FamFG abweichend von § 319 Abs. 4 FamFG die Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe zulässig.

Für eine persönliche Anhörung des Betroffenen durch den erkennenden [X.] spricht schließlich, dass wegen der Vielgestaltigkeit der möglichen Beeinträchtigungen und wegen des bedeutenden Eingriffs in die Rechtssphäre des Betroffenen der Anhörung entscheidende Bedeutung zukommt. Zudem verlangt sie regelmäßig die Kenntnis der vollständigen Akten, die der Rechtshilferichter nicht immer haben wird (vgl. Senatsbeschluss vom 16. März 2011 - [X.] 601/10 - FamRZ 2011, 880 Rn. 19 zu § 278 Abs. 3 FamFG).

3. Gemessen hieran durften weder das Amtsgericht noch das Beschwerdegericht die Anhörung der Betroffenen im Wege der Rechtshilfe vornehmen. Umstände, die eine Anhörung durch den ersuchten [X.] ausnahmsweise rechtfertigen könnten, werden in beiden instanzgerichtlichen Entscheidungen nicht genannt. Allein die geringere Fahrzeit der ersuchten Betreuungsrichterin zu der Unterbringungseinrichtung genügt nicht. Andere Umstände, die ausnahmsweise die Durchführung der Anhörung im Wege der Rechtshilfe gerechtfertigt hätten, sind nicht ersichtlich. Mit dem Absehen von der persönlichen Anhörung haben das Amtsgericht und das Beschwerdegericht somit eine elementare Verfahrensgarantie der Betroffenen verletzt.

4. Die Betroffene ist durch diese Verfahrensmängel in ihrem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt worden (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - [X.] 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 22 ff.). Von einer weiteren Begründung wird insoweit gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Dose                                Weber-Monecke                                Schilling

                  [X.]                                                    Guhling

Meta

XII ZB 258/15

02.03.2016

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Dortmund, 8. Mai 2015, Az: 9 T 245/14

§ 319 Abs 1 FamFG, § 319 Abs 4 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.03.2016, Az. XII ZB 258/15 (REWIS RS 2016, 15250)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 2741 REWIS RS 2016, 15250

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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