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PDF anzeigen [X.][X.] vom 7. Februar 2006 in der [X.]
- 2 - [X.] hat am 7. Februar 2006 ohne mündliche Verhandlung durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. [X.] und [X.], Prof. [X.], Dr. Raum und Prof. Dr. Meier-Beck beschlossen: Die Anträge auf Aufhebung des [X.] vom 28. Juni 2005 und die Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung werden zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten ihrer Rechtsbehelfe. Gründe: Der Senat hat durch den oben bezeichneten Beschluss auf Rechtsbe-schwerde der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten der Nebenbetroffenen das Ur-teil des [X.] vom 6. Mai 2004 im [X.] aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Die auf § 79 Abs. 3, 5 OWiG gestützte Teilaufhebung ist mit der Begründung erfolgt, das [X.] habe die Frage, ob ein nach § 38 Abs. 4 GWB a.F. zur Erhöhung des Bußgeldrahmens führender Mehrerlös bei den Nebenbetroffenen entstanden ist, nicht rechtsfeh-lerfrei verneint. Hiergegen wendet sich die Nebenbetroffene zu 6 und begehrt in 1 - 3 - analoger Anwendung des § 311a StPO die Nachholung rechtlichen Gehörs, das nur im Wege der Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung sachge-recht gewährleistet werden könne. Die Nebenbetroffene zu 2 hat sich diesen Anträgen ohne eigene Begründung angeschlossen und auf die Ausführungen der Nebenbetroffenen zu 6 Bezug genommen. 2 Die Anträge, die als solche nach § 356a StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG zu behandeln sind, geben keinen Anlass, das beim [X.] und nunmehr vor dem [X.] Düsseldorf anhängige Verfahren wieder aufzunehmen. Dabei kann offen bleiben, ob die Anträge den formellen Anforderungen nach § 356a StPO genügen oder jedenfalls der [X.] zu 6 auf ihren Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren wäre. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör der Nebenbetroffenen liegt im vorliegen-den Fall ersichtlich nicht vor. 1. [X.], der [X.] hätte nicht ohne Hauptverhandlung entscheiden dürfen, geht fehl. Im Ordnungswidrigkeitenver-fahren ermöglicht § 79 Abs. 5 OWiG auch dann, wenn die Vorinstanz durch Ur-teil entschieden hat, eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Anders als im strafprozessualen Revisionsverfahren (§ 349 Abs. 2 StPO) ist das Rechtsbeschwerdegericht insoweit weder an die Antragstellung der Staatsanwaltschaft beim Rechtsbeschwerdegericht gebunden noch erfor-dert die Entscheidung im [X.] Einstimmigkeit. Vielmehr steht die Durchführung einer Hauptverhandlung allein im Ermessen des [X.] (vgl. [X.] in [X.], OWiG, 14. Aufl., § 79 Rdn. 39 f.; [X.] in [X.] - OWiG, 2. Aufl., § 79 Rdn. 150). 3 - 4 - Nach der gesetzlichen Regelung (§ 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG) ist die [X.] vorgesehene Normalfall ([X.], [X.] aaO). Umstände, die den Senat hätten veranlassen müssen, nur nach einer mündlichen Hauptverhandlung zu entscheiden, sind nicht ersichtlich und wer-den von der Antragsschrift nicht aufgezeigt. Allein der Gesichtspunkt, dass im Kartellverwaltungsverfahren nach § 76 Abs. 5 i.V.m. § 69 GWB eine mündliche Verhandlung zwingend vorgeschrieben ist, erlaubt keinen entsprechenden Schluss auf die Rechtslage im Bußgeldverfahren. Dort hat der Gesetzgeber in § 84 GWB vielmehr ausdrücklich auf § 79 OWiG Bezug genommen, der eine mündliche Verhandlung auf die Rechtsbeschwerde als Regelfall gerade nicht vorsieht. 4 Die durch dieses Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen erforderten gleichfalls keine Erörterung in mündlicher Verhandlung. Für die Aufhebung wa-ren Begründungsdefizite in der Beweiswürdigung der angefochtenen Entschei-dung maßgeblich, die keiner Erörterung in einer mündlichen Verhandlung be-durften. 5 2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen stellt der Beschluss des Senats vom 28. Juni 2005 keine Überraschungsentscheidung dar. Bereits die Rechtsbeschwerdebegründung der Generalstaatsanwaltschaft zeigt die vom Senat angeführten [X.] auf. Mit den Argumenten der General-staatsanwaltschaft haben sich die Antragstellerinnen detailliert in ihren [X.] vom 31. August 2004 bzw. 14. September 2004 auseinanderge-setzt. Dass der [X.] der Auffassung der Generalstaatsanwalt-schaft nicht gefolgt ist, ist ohne Belang, weil der Senat an die Antragstellung des [X.]s nicht gebunden ist. 6 - 5 - Im Übrigen erschöpfen sich die umfänglichen Ausführungen der [X.] im Wesentlichen in Überlegungen zur Beweiswürdigung. Zudem enthält ihr Vortrag auch urteilsfremde Tatsachen. Mit solchem Vorbringen [X.] sie im nachträglichen Gehörsverfahren nach § 356a StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG keine Berücksichtigung finden. Den Antragstellerinnen ist [X.], sich im wiedereröffneten Verfahren vor dem [X.] erneut dahingehend zu verteidigen, dass ihnen kein [X.] Mehrerlös ent-standen sei. Der neue Tatrichter ist durch die Aufhebungsansicht des Senats nach § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 358 Abs. 1 StPO nicht gehindert, bei den [X.] wiederum keinen kartellbedingten Mehrerlös festzustellen. Der [X.] hat nämlich nicht die Entstehung eines kartellbedingten Mehrerlöses positiv festgestellt, sondern lediglich die Beweiswürdigung des an-gefochtenen Urteils beanstandet. 7 Den Antragstellerinnen sind die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil das Verfahren einen Gebührentatbestand ([X.]) auslöst (vgl. [X.], 484). 8 - 6 - Mit dieser Entscheidung erledigt sich der weitere Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des [X.] vom 28. Juni 2005. 9 [X.] [X.] Bornkamm Raum [X.]: [X.], Entscheidung vom 06.05.2004 - Kart 41-43 u.45-47/01 OWi -
Meta
07.02.2006
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2006, Az. KRB 2/05 (REWIS RS 2006, 5166)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5166
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Bestimmung eines kartellbedingten Mehrerlöses
Kartellbußgeldsache: Tatbeendigung als Voraussetzung für den Beginn der Verjährung bei Eintritt einer Tochtergesellschaft in das …
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