Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2004, Az. KRB 23/04

Kartellsenat | REWIS RS 2004, 573

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/04
vom 23. November 2004 in dem [X.] gegen

wegen: Kartellordnungswidrigkeit

Nachschlagewerk: ja [X.]St: nein [X.]R: ja

StPO § 244 Abs. 2 OWiG § 77 Abs. 1

Der Tatrichter braucht sich jedenfalls im Bußgeldverfahren um so [X.]iger zu einer Beweisaufnahme gedrängt zu sehen, je geringer die Bedeutung einer wei-teren Aufklärung im Blick auf das Ergebnis ist.

[X.], [X.]uß vom 23. November 2004 - [X.] - [X.]

- 2 - [X.] hat am 23. November 2004 durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Hirsch und [X.] Dr. Goette, Prof. [X.], Dr. Raum und Dr. [X.]beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 8. Januar 2004 wird ge-mäß § 79 Abs. 5 OWiG verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen not-[X.]digen Auslagen der [X.]n zu 1 fallen der Staats-kasse zur Last.

Gründe:

Das [X.] hat die [X.] zu 1 (im folgenden: [X.]), die [X.], wegen zweier vorsätzlicher Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des § 1 GWB durch ihren Geschäftsführer [X.], den Betroffenen zu 1, mit einer Geldbuße von insgesamt 300.000 • belegt. Gegen die Höhe des [X.] [X.]det sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer - zu Ungunsten der [X.] eingelegten - Rechtsbeschwerde, mit der sie die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt. Das vom [X.] vertretene [X.] bleibt ohne Erfolg. - 3 - [X.]
Nach den Feststellungen des [X.]s war der Betroffene zu 1 von 1992 bis 1997 zunächst Geschäftsführer der [X.] (künftig: [X.]), der Komplementärin der [X.] & Co. KG, [X.] (künftig: [X.]). Zwischen 1997

und 2002 war der Betroffene zu 1 dann Geschäftsführer der [X.]n. Zwischen September 1997 und März 1999 beteiligte er sich an [X.], zum einen für den Raum [X.] und zum anderen für den Raum [X.].. Für die [X.] barte er mit anderen Herstellern von Transportbeton jeweils eine bestimmte Lieferquote, die für den Raum [X.] 15 % und für den Raum H. zunächst 13,50 %, später dann 18,05 % betrug. Deren Einhaltung wurde dadurch kontrolliert, daß die einzelnen Hersteller ihre Liefermengen [X.]. Falls sich [X.] oder Unterlieferungen ergaben, verpflichteten sich die Beteiligten, diese bei zukünftigen Lieferungen auszugleichen.
Soweit im Zeitraum 1992 bis 1997 die [X.] an dem [X.] war, hat das [X.] dies der [X.]n nicht zuge-rechnet, weil schon nicht festgestellt werden könne, daß die [X.] von der [X.]n im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernommen worden sei. Vielmehr ergebe sich aus der am 30. Oktober 2002 erfolgten Eintragung ins Handelsregister lediglich eine Verschmelzung der Komplementärgesellschaft, nämlich der [X.], auf die [X.]. Zudem habe sich nicht fest- stellen lassen, inwieweit das Vermögen der [X.] einen wesentlichen Teil des Vermögens der [X.]n ausgemacht habe, zumal die Betriebsstätten der [X.] in den Jahren 1998 und 2002 stillgelegt worden seien. - 4 - I[X.]
Gegen die unterlassene Einbeziehung der von der [X.] bewirkten Ab- sprachen in die Zumessung der Geldbuße gegen die [X.] gemäß § 30 OWiG [X.]det sich die Staatsanwaltschaft ohne Erfolg.
1. Die hierzu erhobene Aufklärungsrüge der Staatsanwaltschaft ist weder zulässig ausgeführt, noch wäre sie in der Sache begründet.
a) Die Staatsanwaltschaft trägt vor, durch den Handelsregisterauszug für die [X.] wäre bewiesen worden, daß die [X.] spätestens am 11. Mai 1999 Rechtsnachfolgerin der [X.] geworden sei. Das [X.] richt hätte sich deshalb veranlaßt sehen müssen, diesen im Bußgeldbescheid als Beweismittel bezeichneten Handelsregisterauszug in die Hauptverhandlung einzuführen.
b) Die Rüge entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, der auch im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 79 Abs. 3 OWiG An-[X.]dung findet. Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt voraus, daß ein bestimm-tes Beweismittel und ein bestimmtes zu erwartendes Beweisergebnis benannt werden; zudem ist aber auch die Darlegung der Umstände und Vorgänge erfor-derlich, die für die Beurteilung der Frage, ob sich dem Gericht die vermißte [X.] aufdrängen mußte, bedeutsam sein konnten ([X.], [X.]. v. 3.5.1993 - 5 StR 180/93, [X.]R StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 - Aufklärungsrüge 6). Die Rechtsbeschwerdeführerin beschränkt sich in ihrem Vortrag, in dem sie Teile des Urteils des [X.]s wörtlich zitiert, lediglich auf den [X.], daß das [X.] den Handelsregisterauszug der [X.] im Bußgeldbescheid als Beweismittel benannt habe und dort von einer Verschmel-zung ausgegangen sei. Hieraus leitet sie ihre Behauptung her, dem [X.] 5 - desgericht habe sich die Verlesung dieses [X.] aufdrän-gen müssen.
Damit genügt die Rechtsbeschwerdeführerin ihrer Vortragspflicht nicht. Sie teilt schon nicht den Inhalt der in Bezug genommenen und verlesenen Han-delsregisterauszüge mit. Vor allem aber verschweigt die Rechtsbeschwerde, daß zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der [X.]n der [X.] als Zeuge vernommen wurde, den die [X.] gestellt haben. Demnach hätte vorgetragen werden müssen, was der Zeuge [X.] im Hauptverhandlungstermin ausgesagt hat. Dieser hat ersichtlich - wie sich schon aus dem vom [X.] aus-zugsweise mitgeteilten Inhalt seiner Aussage ergibt - zu dem Schicksal der Be-triebstätten der [X.] Angaben gemacht und ausgeführt, daß diese 1998 und 2002 stillgelegt wurden. Es hätte deshalb dargelegt werden müssen, ob der Zeuge auch Angaben dazu gemacht hat, für [X.] dort produziert wurde und wer ab dem [X.] als Arbeitgeber für eventuelle Beschäftigte dieser [X.] fungiert hat. Wäre nämlich insoweit die [X.] nicht als [X.] erschienen, die insoweit an die Stelle der [X.] getreten ist, dann be- stand kein Anlaß zur Durchführung weiterer Ermittlungen. [X.] sich dagegen aufgrund der Aussage des Zeugen [X.] Anhaltspunkte ergeben, daß in den Betriebstätten der [X.] Güter für Rechnung der [X.]n hergestellt wurden oder die [X.] für dort tätige Arbeitnehmer die Zahlung von [X.] und Sozialversicherungsbeiträgen übernommen hat, so wäre dies umgekehrt ein bedeutsames Anzeichen für eine Gesamtrechtsnachfolge gewesen und hätte im Hinblick auf hierfür in Betracht kommende Entstehungs-tatbestände deshalb auch zu weiterer Aufklärung drängen müssen. Da der In-halt der Aussage des Zeugen [X.] für die Beurteilung der Aufklärungsrüge entscheidungserheblich sein konnte, wäre nach § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 - 6 - Abs. 2 Satz 2 StPO eine Mitteilung über den Inhalt der Aussage erforderlich gewesen, um dem Rechtsbeschwerdegericht eine Prüfung der Aufklärungsrüge auf einer vollständigen Tatsachengrundlage zu ermöglichen.
c) Im übrigen ist die Aufklärungsrüge auch in der Sache unbegründet. Eine zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruches nötigende Aufklärungs-pflichtverletzung des [X.]s zeigt die Staatsanwaltschaft nicht auf. Der [X.] kann dabei offenlassen, ob die erhobene Aufklärungsrüge unter [X.] schon deshalb erfolglos bleiben muß, weil weder die Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft eine Verlesung des [X.] der [X.] beantragt hat, noch die im Termin anwesenden Vertreter des Bundes- kartellamts auf eine Einführung dieses [X.] gedrungen haben. Hierfür bestand Anlaß, als die Handelsregisterauszüge der beiden [X.]n zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht [X.].
Bei der gegebenen Verfahrenskonstellation fehlen jedenfalls die beson-deren Umstände, die das [X.] zu dieser Beweisaufnahme hätten drängen können. Zwar trifft die Ausgangsüberlegung der Rechtsbeschwerde-führerin zu, daß eine Gesamtrechtsnachfolge auch in Betracht kommt, [X.]n aus einer mehrgliedrigen Gesellschaft so viele Gesellschafter ausscheiden, daß nur ein Gesellschafter übrig bleibt ([X.] in Baumbach/[X.], HGB 31. Aufl. § 131 Rdn. 35), unabhängig davon, ob dieses Ergebnis durch das Ausscheiden der übrigen Gesellschafter, den Erwerb der Anteile oder durch Erbfall zustande kommt ([X.]Z 113, 132, 133 für den Fall der Beerbung eines Gesellschafters durch den anderen). Hier mußte der Tatrichter jedoch bei verständiger Würdi-gung keine begründeten Zweifel an dem bisherigen Beweisergebnis erlangen. Ob dies der Fall ist und der Tatrichter zum Gebrauch eines weiteren [X.] 7 - tels gedrängt war, entscheidet das Gericht, das über die Rechtsbeschwerde zu befinden hat ([X.], Urt. v. 14.3.1985 - 1 StR 775/84, [X.], 324 f.).
Im vorliegenden Fall ist der Bußgeldbescheid davon ausgegangen, daß die [X.] zum 30. Juli 1997 auf die [X.] verschmolzen wurde. Dieser Annahme ist das [X.] rechtsfehlerfrei nicht gefolgt, weil eine Verschmelzung nicht wirksam werden konnte, da die hierfür konstitutive Eintragung im Handelsregister nicht vorgelegen hatte (§ 20 [X.]). Eine Ge-samtrechtsnachfolge in der durch den Bußgeldbescheid vorgezeichneten Form war deshalb aus der Sicht des [X.]s nicht gegeben. Damit stellt sich die Frage, ob das [X.] bei dieser Sachlage anderweitige Tatbestände hätte prüfen müssen, die eine Gesamtrechtsnachfolge hätten [X.] können. Eine diesbezügliche Aufklärungspflicht bemißt sich einmal danach, wie gesichert das Beweisergebnis erscheint ([X.], Urt. [X.] - 1 StR 175/96, [X.]R StPO § 244 Abs. 2 Aufdrängen 6). Die Frage des [X.] der Aufklärungspflicht orientiert sich aber auch an dem Gewicht dessen, was mit zusätzlichen Ermittlungen noch hätte bewiesen werden können. Je ge-ringer die Bedeutung einer weiteren Aufklärung für die richterliche Entscheidung ist, desto [X.]iger braucht sich das Gericht gedrängt zu sehen, im Anschluß an eine fehlgeschlagene Beweiserhebung in dem vorliegenden Aktenmaterial nach anderen Ansatzpunkten für eine bislang nicht aufgezeigte Nachweismöglichkeit zu suchen. Dies gilt jedenfalls für den Bereich des [X.]. Dort ist der Grundsatz einer bedeutungsabhängigen Aufklärungsintensität in § 77 Abs. 1 OWiG niedergelegt.
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, daß sich das [X.] zu einer Prüfung weite-rer Möglichkeiten einer Gesamtrechtsnachfolge hätte veranlaßt sehen müssen. - 8 - Der im Bußgeldbescheid aufgeführte Handelsregisterauszug der [X.] war dort als Beweismittel für die angenommene Verschmelzung bezeichnet. Abge-sehen davon, daß andere Tatbestände einer Gesamtrechtsnachfolge im bishe-rigen Verlauf des Bußgeldverfahrens unerörtert geblieben sind, hätte eine Ge-samtrechtsnachfolge - unter weiteren einschränkenden Voraussetzungen - allenfalls zur Folge haben können, daß sich der [X.] erhöht hätte. Dies hätte aber lediglich die Höhe des [X.] betroffen. Zudem wäre - [X.]n in dem Wechsel der [X.] nicht ohnehin eine neue Absprache und damit eine neue Tat gesehen werden müßte - dieser Abschnitt der Gesamttat derjenige gewesen, der in der Anfangsphase des [X.] angesiedelt war, nämlich im Zeitraum zwischen 1992 bis 1997 (Bereich H.) bzw. zwischen 1995 und 1996 (Bereich [X.]). Eine derart lange zurücklie- gende Tatzeit hätte aber bei der Bemessung des Bußgeldes auch zugunsten der [X.]n Beachtung finden müssen. Sichere Anhaltspunkte für einen durch die [X.] bedingten Mehrerlös hat das [X.]richt - von der Rechtsbeschwerdeführerin unbeanstandet - ohnehin nicht gese-hen. Somit läßt sich mangels gewichtiger Anhaltspunkte, die das [X.] auf den Handelsregisterauszug der [X.] hätten hinführen müssen, wie auch wegen der im Blick auf die Höhe des Bußgeldes eher geringen [X.] keine hinreichende Veranlassung für das [X.] feststel-len, weitere Aufklärung hinsichtlich einer möglichen Rechtsnachfolge der [X.] zu betreiben.
2. Die weiterhin von der Rechtsbeschwerde erhobene Sachrüge führt gleichfalls nicht zum Erfolg.
a) Die Rechtsbeschwerde beanstandet, daß das [X.] eine Rechtsnachfolge durch wirksame Verschmelzung ins Auge gefaßt, nicht aber - 9 - die Rechtsnachfolge durch Eintritt der übernehmenden Gesellschaft bei Austritt der übrigen Gesellschafter erwogen habe. Einen sachlichrechtlichen Erörte-rungsmangel zeigt sie damit nicht auf, weil die Anknüpfungstatsachen fehlen, die eine solche Erörterung hätten not[X.]dig machen können. Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge ist erfolglos geblieben. Auf der Basis dessen, was als Inbegriff der mündlichen Verhandlung Tatsachengrundlage war, bestand keine Not[X.]digkeit einer weitergehenden Erörterung.
b) Allerdings trifft die weitere Beanstandung der Rechtsbeschwerde zu, das [X.] habe bei der Bestimmung der Vermögensidentität über-sehen, daß die [X.] jeweils die Quoten der [X.] übernommen habe. Nach der Rechtsprechung des [X.] kommt es darauf an, daß das Vermögen der ursprünglich nach § 30 OWiG haftenden juristischen Person in gleicher oder ähnlicher Weise wie bisher eingesetzt wird und in der neuen juristischen Person einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens ausmacht ([X.], [X.]. v. 11.3.1986 - [X.] 8/85, wistra 1986, 221, 222). Inso-fern hätten die übernommenen Quoten, die jedenfalls faktisch einen wirtschaft-lichen Wert darstellten, mit einbezogen werden müssen.
Dieser Fehler nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil sich diese ersichtlich als hilfsweise Begründung gedachte Erwä-gung nicht auf das vom [X.] gefundene Ergebnis auswirken kann. Die vom [X.] in der genannten Entscheidung aufgezeigten Einschränkungen setzen nämlich eine Gesamtrechtsnachfolge voraus. Erst [X.]n eine Gesamtrechtsnachfolge vorliegt, ist weiter zu prüfen, ob das über-nommene Vermögen in gleicher oder ähnlicher Weise wie bisher eingesetzt wird und in der neuen juristischen Person noch einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens ausmacht. Auf diese zusätzlichen Erfordernisse kommt es - 10 - mithin nicht an, soweit - wie hier - überhaupt keine Gesamtrechtsnachfolge fest-gestellt ist.

[X.]

Raum [X.]

Meta

KRB 23/04

23.11.2004

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2004, Az. KRB 23/04 (REWIS RS 2004, 573)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 573

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

KRB 55/10 (Bundesgerichtshof)

Bußgeldrechtliche Haftung: Verhängung eines Bußgeldes gegen den Gesamtrechtsnachfolger der ordnungswidrig handelnden Organisation - Versicherungsfusion


KRB 55/10 (Bundesgerichtshof)


KRB 2/10 (Bundesgerichtshof)


KRB 2/10 (Bundesgerichtshof)

Bußgeldverhängung für Kartellrechtsverstoß: Rechtsanwendung in Übergangsfällen; Verhängung gegen Rechtsnachfolger


KRB 47/13 (Bundesgerichtshof)

Kartellrechtliches Bußgeldverfahren: Bemessung der Geldbuße gegen den Rechtsnachfolger einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung wegen …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.