Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2017, Az. 3 StR 496/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 17700

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Gegenstand

Entschädigung des Straftatverletzten: Tatrichterliche Entscheidung bei teilweiser Ablehnung eines Adhäsionsanspruchs; Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. August 2016 im Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit darin die Verpflichtung des Angeklagten zur Erstattung künftiger materieller und immaterieller Schäden des [X.]s festgestellt worden ist.

2. Von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge wird abgesehen

a) im Umfang der Aufhebung;

b) soweit der [X.] die Verurteilung des Angeklagten zu einem den zuerkannten Betrag von 5.000 € übersteigenden Schmerzensgeld beantragt hat.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von den durch das Adhäsionsverfahren angefallenen Kosten hat der Angeklagte die gerichtlichen Gebühren sowie die Hälfte der gerichtlichen Auslagen zu tragen. Die verbleibende Hälfte der gerichtlichen Auslagen trägt die Staatskasse. Der Angeklagte und der [X.] tragen wechselseitig jeweils die Hälfte der dem anderen entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zudem hat es den Angeklagten auf sein Anerkenntnis hin verurteilt, an den [X.] ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € nebst Zinsen zu zahlen, sowie festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem [X.] auch die künftigen immateriellen und materiellen Schäden aus der festgestellten Tat zu ersetzen, letztere jedoch nur insoweit, als die Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des [X.]. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die auf die erhobene Sachrüge durchgeführte umfassende Überprüfung des Urteils hat aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Adhäsionsentscheidung kann hingegen nur teilweise Bestand haben.

3

a) Nicht zu beanstanden ist die Adhäsionsentscheidung, soweit der Angeklagte auf sein Anerkenntnis hin zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € an den [X.] verurteilt worden ist. Allerdings hat der [X.] insgesamt eine [X.] in Höhe von 8.000 € begehrt. Das [X.] hat zwar in den Urteilsgründen einen über das Anerkenntnis hinausgehenden Schmerzensgeldanspruch wegen eines Mitverschuldens des [X.]s abgelehnt, jedoch versäumt, insoweit auch im Tenor nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung abzusehen. Dies holt der Senat nach.

4

b) Demgegenüber kann die Feststellungsentscheidung des [X.]s hinsichtlich einer uneingeschränkten Ersatzpflicht des Angeklagten für zukünftige, auf die Tat zurückzuführende materielle und immaterielle Schäden des [X.]s keinen Bestand haben. Denn sie steht im Widerspruch zu der rechtlich nicht zu beanstandenden Annahme eines Mitverschuldens des [X.]s und der darauf beruhenden Ablehnung eines weitergehenden Schmerzensgeldanspruchs. Da das [X.] keine Mitverschuldensquote bestimmt hat, ist dem Senat eine dementsprechende Abänderung der Feststellungsentscheidung verwehrt. Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung allein wegen ihres zivilrechtlichen Teils kommt nicht in Betracht; vielmehr ist nach § 406 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 StPO auch insoweit von einer Entscheidung abzusehen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 21. Januar 2014 - 3 [X.], juris Rn. 5; vom 23. Juli 2015 - 3 [X.], juris Rn. 4).

5

2. Der erzielte geringe Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 4 StPO). Die Kosten- und Auslagenentscheidung hinsichtlich des [X.] folgt aus § 472a Abs. 1 und 2 StPO.

Becker     

       

Gericke     

       

Spaniol

       

Tiemann     

       

Berg     

       

Meta

3 StR 496/16

10.01.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hannover, 19. August 2016, Az: 39 Ks 16/16

§ 264 StPO, § 354 StPO, § 406 Abs 1 S 1 StPO, § 406 Abs 1 S 3 StPO, § 406 Abs 3 S 3 StPO, § 224 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2017, Az. 3 StR 496/16 (REWIS RS 2017, 17700)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17700

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 230/23

3 StR 414/17

Zitiert

3 StR 388/13

Zitieren mit Quelle:
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