Bundessozialgericht, Beschluss vom 17.01.2011, Az. B 11 AL 100/10 B

11. Senat | REWIS RS 2011, 10424

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Leistungsklage gegen die BA - fehlende Klagebefugnis - Meldung von Zeiten der Arbeitslosigkeit bzw Anrechnungszeiten an den Rentenversicherungsträger


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 22. Juni 2010 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Im Streit ist, ob der Kläger gegen die beklagte [X.] ([X.]) einen Anspruch auf Meldung der [X.] bis 12.2.2006 als [X.] an die beigeladene [X.] Bund hat.

2

Die Beklagte lehnte dies ab (Bescheide vom 17.10.2006 und [X.], Widerspruchsbescheid vom [X.]). Klage und Berufung sind insoweit ohne Erfolg geblieben (Urteil des [X.]; Urteil des [X.] <[X.]> vom [X.]). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das [X.] [X.] ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Denn das Rechtsschutzbedürfnis des [X.] sei bereits durch das parallel betriebene Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren sowie das anschließende Klageverfahren gegen den (im vorliegenden Rechtsstreit beigeladenen) Rentenversicherungsträger entfallen. Damit könne der Kläger sein Ziel, nämlich die Anerkennung der fraglichen [X.] im Rahmen des bereits gestellten Antrags auf Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (§ 237 [X.] <[X.]>), leichter und effektiver erreichen.

3

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger einen Verfahrensmangel geltend.

4

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ).

5

Zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels, auf dem das Urteil des [X.] beruhen kann (§ 160 Abs 2 [X.] SGG), sind in der Beschwerdebegründung die den Mangel (angeblich) begründenden Tatsachen substanziiert und schlüssig darzutun ([X.] [X.] SozR 1500 § 160a [X.]; stRspr). Das [X.] ([X.]) muss allein anhand der Begründung darüber entscheiden können, ob ein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 [X.] SGG in Betracht kommt. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung vom 29.9.2010 nicht.

6

In der Beschwerdebegründung wird zwar als Verfahrensmangel gerügt, das [X.] habe statt eines [X.] ein Prozessurteil erlassen. Die Beschwerde legt indes nicht schlüssig dar, worin sie die unrichtige Beurteilung der [X.]voraussetzungen, hier die angeblich zu Unrecht erfolgte Verneinung des [X.], sieht. Hierzu hätte umso mehr Veranlassung bestanden, als das [X.] in dem - bereits vom [X.] zitierten - Urteil vom [X.] (11 [X.]) schon entschieden hat, dass ein solches schutzwürdiges Interesse an einer Klage gegen die [X.] jedenfalls dann nicht bejaht werden kann, wenn bereits ein weiteres Gerichtsverfahren gegen den Rentenversicherungsträger mit dem eigentlichen Rechtsschutzziel der Anerkennung der fraglichen [X.]en als Anrechnungszeit betrieben wird.

7

Soweit der Kläger in der Beschwerdebegründung vorträgt, der Rentenversicherungsträger habe mit Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] die Gewährung einer Altersrente ausdrücklich mit der Begründung abgelehnt, die Entscheidung beruhe gerade auch auf dem fehlenden Nachweis der Arbeitslosigkeit für den [X.]raum ab [X.], ist dieses Vorbringen nicht geeignet, sein Rechtsschutzinteresse für eine Klage gegen die [X.] zu begründen. Denn hieraus ergibt sich nicht schlüssig, dass - wie die Klägerin meint - der Rentenversicherungsträger dann, wenn ihm durch die Beklagte "falsche [X.]en der Arbeitslosigkeit gemeldet worden" (sind), "zwingend" bei seiner Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit "von einer falschen Entscheidungsgrundlage ausgehen muss". Da das Rentenverfahren ein eigenständiges Verwaltungsverfahren (vgl § [X.] <[X.]>) darstellt, hätte sich die Beschwerdebegründung bei der Darlegung des geltend gemachten [X.] zumindest näher damit auseinandersetzen müssen, weshalb und warum der Rentenversicherungsträger im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (§ 237 [X.]) nicht selbst dem im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (§ 20 [X.]) unterliegen soll (vgl dazu auch [X.] aaO). Auf diesen Gesichtspunkt ist im Übrigen bereits vom [X.] ([X.], [X.], 2. Absatz) hingewiesen worden. Die Behauptung des [X.], der Rentenversicherungsträger könne eine Arbeitslosigkeit nur annehmen, wenn eine solche seitens der betroffenen Person, hier des [X.], gesondert nachgewiesen werde, ist insoweit nicht nachvollziehbar. Sein Rechtsschutzbedürfnis folgt auch nicht schlüssig aus dem Umstand, dass er - wie er vorträgt - die Klage gegen die [X.] zeitlich vor der Klage gegen den Rentenversicherungsträger erhoben hat.

8

Schließlich ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis für die vom Kläger gegen die [X.] erhobene Leistungsklage auch nicht aus dem Vorbringen, er habe "einen Anspruch darauf", dass zumindest seitens der Beklagten korrekte [X.]en gemeldet würden, und deshalb bestehe ein legitimes Interesse daran, dass das Gericht über das geltend gemachte Recht überhaupt entscheide. Insoweit lässt die Beschwerdebegründung jegliche Ausführungen zur Rechtsgrundlage des (angeblichen) Anspruchs des [X.] gegen die Beklagte auf Meldung vermissen.

9

Nur zur Klarstellung - ohne dass die vorliegende Entscheidung hierauf beruht - wird darauf hingewiesen, dass ein Versicherter schon im Vorfeld nach § 149 Abs 5 [X.] unter den dort genannten Voraussetzungen die Klärung seines Versicherungskontos durch Vormerkungsbescheid des Rentenversicherungsträgers erreichen kann (vgl auch [X.] aaO). Ansonsten ist in §§ 193, 195 [X.] iVm § 39 Abs 2 der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung ([X.]) geregelt, dass die [X.] dem zuständigen Rentenversicherungsträger [X.] Anrechnungszeiten nach § 58 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] meldet. § 39 Abs 5 [X.] iVm § 38 Abs 5 [X.] sieht im Übrigen nur eine Information des Versicherten über den Inhalt der Meldung vor.

Die sonach unzulässige Beschwerde ist zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1, § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Meta

B 11 AL 100/10 B

17.01.2011

Bundessozialgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Hannover, 22. Januar 2008, Az: S 8 AL 49/07, Urteil

§ 54 Abs 1 S 2 SGG, § 54 Abs 5 SGG, § 193 SGB 6, § 39 Abs 2 DEÜV, § 58 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 6

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 17.01.2011, Az. B 11 AL 100/10 B (REWIS RS 2011, 10424)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10424

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