Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2006, Az. VII ZR 307/04

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1374

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 12. Oktober 2006 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja BGB § 648 a Der Unternehmer wird nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist, die er dem Besteller gemäß § 648 a Abs. 5 Satz 1, § 643 Abs. 1 BGB gesetzt hat, von jeglicher Pflicht frei, den Vertrag zu erfüllen (im [X.] an [X.], Urteil vom 22. Januar 2004 - [X.], [X.] 157, 335, 342). [X.], Urteil vom 12. Oktober 2006 - [X.]/04 - [X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2006 durch [X.], [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 23. November 2004 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger ist Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldner [X.] und [X.] (nachfolgend nur: Schuldner). Der Klä-ger verlangt vom Beklagten die Zahlung restlichen [X.]. Der Beklagte beruft sich auf Mängel, deren Beseitigung er allein im Gewerk Trockenbau mit 63.000 DM beziffert. 1 Der Beklagte hatte die Schuldner mit [X.] und Trockenbauarbeiten beauftragt. Er bezahlte insgesamt sechs Teilrechnungen. Der Aufforderung der 2 - 3 - Schuldner, eine Sicherheit nach § 648 a BGB zu stellen, kam der Beklagte nicht nach. Die Schuldner setzten Nachfrist und erklärten die Kündigung des [X.] für den Fall des fruchtlosen Ablaufs. Das [X.] hat die auf [X.] des Beklagten in Höhe von 81.217,44 DM gerichtete Klage abgewiesen, weil der Werklohn mangels Abnahme nicht fällig sei. Die dagegen gerichtete Berufung der Schuldner hatte insoweit Erfolg, dass der Beklagte zur Zahlung von 23.917,64 • verurteilt worden ist. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Be-gehren auf Klageabweisung weiter. 3 Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt, soweit zum Nachteil des Beklagten er-kannt worden ist, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht. 4 Auf das Schuldverhältnis sind die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtsvorschriften anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). 5 I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Werklohn sei fällig. Den Schuldnern stehe ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von noch 23.917,64 • zu. Soweit der Beklagte verschiedene Mängel behaupte, könne das nicht [X.] werden. Er habe nämlich nicht dargetan, welche Gegenrechte er 6 - 4 - jeweils geltend machen wolle. Es sei Sache des Beklagten gewesen, zu erklä-ren, welche Einreden er geltend machen wolle. [X.] 7 Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 8 Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Mängel zu Unrecht un-berücksichtigt gelassen. Es hat übersehen, dass der Werklohn, sollten Mängel vorliegen, wegen eines mängelbedingten Minderwertes der Leistung der Schuldner zu kürzen ist. Der Unternehmer wird nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist, die er dem Besteller gemäß § 648 a Abs. 5 Satz 1, § 643 Abs. 1 BGB gesetzt hat, von jeg-licher Pflicht frei, den Vertrag zu erfüllen. Ihm steht nach Fristablauf jedoch nicht die volle Vergütung zu. Vielmehr hat er lediglich Anspruch auf Vergütung, so-weit die Leistung erfüllt, d.h. mangelfrei erbracht ist, und Anspruch auf Ersatz des [X.] nach Maßgabe des § 648 a Abs. 5 Satz 2 BGB. Das bedeutet, dass der Vergütungsanspruch des Unternehmers um den infolge ei-nes Mangels entstandenen Minderwert zu kürzen ist. Sofern die [X.] möglich ist und nicht wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigert werden kann, ist die Vergütung regelmäßig um die Kosten zu kürzen, die [X.] sind, um den Mangel beseitigen zu lassen, sonst um den Minderwert des Bauwerks (vgl. [X.], Urteil vom 22. Januar 2004 - [X.], [X.] 157, 335, 342). Dafür ist nicht erforderlich, dass der Besteller erklärt, welche Rechte er aus den Mängeln geltend macht. 9 - 5 - Da der Beklagte sich auf Mängel beruft, ist zu klären, ob diese bestehen und ob der Vergütungsanspruch der Schuldner dementsprechend zu kürzen ist. 10 [X.]Haß

Kuffer

[X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.10.2001 - 4 O 510/00 - [X.], Entscheidung vom 23.11.2004 - 4 U 223/01 -

Meta

VII ZR 307/04

12.10.2006

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2006, Az. VII ZR 307/04 (REWIS RS 2006, 1374)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1374

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4 U 223/01

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