Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2017, Az. 4 StR 96/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 6985

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:030817B4STR96.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 96/17

vom
3. August
2017
in der Strafsache
gegen

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

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Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. August
2017
gemäß §
349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. September 2016 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren [X.] und wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit beson-ders schwerem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die auf Verfahrensrügen und die ausgeführte Sachrüge ge-stützte Revision hat aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend ist lediglich auszuführen:
Die Stoßrichtung der Verfahrensrüge 5, Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO
ist unklar, weil am 20. September 2016 insgesamt drei Befangenheitsanträge gestellt wurden und aus dem umfangreichen Revisionsvortrag nicht deutlich wird, welcher Ablehnungsbeschluss mit welcher Begründung angegriffen wer-den soll. Es ist unklar, ob nur die Ablehnung des ersten Befangenheitsantrags angegriffen wird und das weitere [X.] nur als vertiefender Be-1
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leg der Befangenheit geschildert wird oder ob auch die Ablehnung der beiden weiteren Befangenheitsgesuche gerügt wird. Kommen nach den vorgetragenen Tatsachen mehrere Verfahrensmängel in Betracht, ist vom Beschwerdeführer darzutun, welcher Verfahrensmangel geltend gemacht wird, um somit die An-griffsrichtung der Rüge deutlich zu machen ([X.], Beschluss vom 29. August 2006

1 [X.], [X.], 161
mwN).
Die Ablehnung des ersten Befangenheitsantrags wäre
in der Sache auch nicht zu beanstanden. Die Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung der Zeugin K.

wegen Bedeutungslosigkeit lässt keinen Rechtsfehler erkennen, erst recht ergibt sich daraus kein Befangenheitsgrund.
Der Vorwurf der Täu-schung der Verteidigung
über das geplante Vorgehen des Gerichts im Zusam-menhang mit der beantragten Vernehmung der Zeugen K.

und Kr.

ent-behrt der sachlichen Grundlage. Schon die Ausführungen zur Ladung der Zeu-gin K.

im Rahmen dieses Befangenheitsgesuchs sind widersprüchlich und unklar; eine entsprechende Zusicherung durch die [X.] ist nicht erwie-sen. Der Umstand, dass die Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung vom 20. September 2016 über die erst am Vortag erfolgte Abladung des von der Verteidigung benannten Zeugen Kr.

informiert wurden, lässt [X.] auf eine bewusste Täuschung durch das Gericht nicht zu.
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Die Entscheidung über die Befangenheitsanträge durch [X.] wird von der Revision nicht beanstandet. Dem [X.] ist es demnach verwehrt zu prüfen, ob die [X.] die Befangenheitsanträge zu Recht als unzulässig (§ 26a StPO) verworfen hat.
[X.]Roggenbuck Cierniak

Bender Feilcke
4

Meta

4 StR 96/17

03.08.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2017, Az. 4 StR 96/17 (REWIS RS 2017, 6985)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6985

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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