Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.08.2017, Az. 4 StR 96/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 6983

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Gegenstand

Revisionsbegründung in Strafsachen: Verdeutlichung der Angriffsrichtung der Verfahrensrüge bei mehreren in Frage kommenden Angriffspunkten


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. September 2016 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes und wegen räuberischen Angriffs auf [X.]aftfahrer in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die auf Verfahrensrügen und die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision hat aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend ist lediglich auszuführen:

2

Die Stoßrichtung der Verfahrensrüge 5, Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO ist unklar, weil am 20. September 2016 insgesamt drei Befangenheitsanträge gestellt wurden und aus dem umfangreichen Revisionsvortrag nicht deutlich wird, welcher Ablehnungsbeschluss mit welcher Begründung angegriffen werden soll. Es ist unklar, ob nur die Ablehnung des ersten Befangenheitsantrags angegriffen wird und das weitere [X.] nur als vertiefender Beleg der Befangenheit geschildert wird oder ob auch die Ablehnung der beiden weiteren Befangenheitsgesuche gerügt wird. Kommen nach den vorgetragenen Tatsachen mehrere Verfahrensmängel in Betracht, ist vom Beschwerdeführer darzutun, welcher Verfahrensmangel geltend gemacht wird, um somit die Angriffsrichtung der Rüge deutlich zu machen ([X.], Beschluss vom 29. August 2006 – 1 [X.], [X.], 161 mwN).

3

Die Ablehnung des ersten Befangenheitsantrags wäre in der Sache auch nicht zu beanstanden. Die Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung der Zeugin [X.]wegen Bedeutungslosigkeit lässt keinen Rechtsfehler erkennen, erst recht ergibt sich daraus kein Befangenheitsgrund. Der Vorwurf der Täuschung der Verteidigung über das geplante Vorgehen des Gerichts im Zusammenhang mit der beantragten Vernehmung der Zeugen [X.]und [X.].   entbehrt der sachlichen Grundlage. Schon die Ausführungen zur Ladung der Zeugin [X.]im Rahmen dieses Befangenheitsgesuchs sind widersprüchlich und unklar; eine entsprechende Zusicherung durch die [X.] ist nicht erwiesen. Der Umstand, dass die Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung vom 20. September 2016 über die erst am Vortag erfolgte Abladung des von der Verteidigung benannten Zeugen [X.].    informiert wurden, lässt Rückschlüsse auf eine bewusste Täuschung durch das Gericht nicht zu.

4

Die Entscheidung über die Befangenheitsanträge durch [X.] wird von der Revision nicht beanstandet. Dem [X.] ist es demnach verwehrt zu prüfen, ob die [X.] die Befangenheitsanträge zu Recht als unzulässig (§ 26a StPO) verworfen hat.

Sost-Scheible     

      

Roggenbuck     

      

Cierniak

      

Bender     

      

Feilcke     

      

Meta

4 StR 96/17

03.08.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 20. September 2016, Az: 502 KLs 6/15

§ 338 Nr 3 StPO, § 344 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.08.2017, Az. 4 StR 96/17 (REWIS RS 2017, 6983)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6983

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