Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.04.2017, Az. 3 C 13/16

3. Senat | REWIS RS 2017, 12775

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Leitsatz

Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht entzogen worden, darf die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen. Anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt na[X.]h strafgeri[X.]htli[X.]her Entziehung seiner Fahrerlaubnis deren Neuerteilung, ohne hierfür ein positives medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hes Guta[X.]hten vorlegen zu müssen.

2

Mit re[X.]htskräftigem Strafbefehl vom 13. November 2013 verurteilte das [X.] den Kläger wegen einer am 23. Oktober 2013 begangenen Trunkenheitsfahrt (Blutalkoholkonzentration von 1,13 Promille) na[X.]h § 316 StGB wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, entzog ihm gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis, da er si[X.]h dur[X.]h die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, und bestimmte eine Sperrfrist von neun Monaten für die Neuerteilung.

3

Auf den Antrag des [X.] vom 15. Mai 2014, ihm eine Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und [X.] neu zu erteilen, forderte ihn die Fahrerlaubnisbehörde mit S[X.]hreiben vom 25. Juli 2014 gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 [X.]. [X.]. 2 i.V.m. [X.]. d FeV auf, ein medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hes Guta[X.]hten zur Klärung der Frage beizubringen, ob er zukünftig das Führen von fahrerlaubnispfli[X.]htigen Fahrzeugen und einen die Fahrsi[X.]herheit beeinträ[X.]htigenden Alkoholkonsum hinrei[X.]hend si[X.]her trennen könne. Diese Aufforderung wiederholte sie mit S[X.]hreiben vom 26. Februar 2015 und setzte für die Beibringung des Guta[X.]htens nun eine Frist bis zum 27. Mai 2015. Dieser Aufforderung kam der Kläger ni[X.]ht na[X.]h.

4

Seine am 23. März 2015 erhobene (Untätigkeits-)Klage, den Beklagten zu verpfli[X.]hten, ihm die beantragte Fahrerlaubnis au[X.]h ohne die Beibringung des Guta[X.]htens zu erteilen, hat das Verwaltungsgeri[X.]ht abgewiesen. Zur Begründung heißt es: Die Fahrerlaubnisbehörde fordere vom Kläger zu Re[X.]ht die Beibringung eines medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens. Au[X.]h dann, wenn ein Strafgeri[X.]ht die Fahrerlaubnis wegen einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille entzogen habe, könne ni[X.]ht allein dur[X.]h Zeitablauf von der Wiedererlangung des mit Bli[X.]k auf diese Trunkenheitsfahrt erwiesenermaßen fehlenden Trennungsvermögens ausgegangen werden. In sol[X.]hen Fällen habe die Behörde stets die Beibringung eines medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens anzuordnen, um zu klären, ob der vormalige Alkoholmissbrau[X.]h beendet und das Trinkverhalten stabil geändert worden sei.

5

Die Berufung des [X.] hat der [X.] zurü[X.]kgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Fahrerlaubnisbehörde habe na[X.]h § 13 Satz 1 Nr. 2 [X.]. d FeV die Erteilung der Fahrerlaubnis von der Vorlage eines positiven medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens abhängig ma[X.]hen müssen. In der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] sei geklärt, dass [X.] im Sinne dieser Vors[X.]hrift au[X.]h die strafgeri[X.]htli[X.]he Entziehung auf der Grundlage von § 69 StGB sei. Das Strafgeri[X.]ht habe dem Kläger die Fahrerlaubnis wegen (fahrerlaubnisre[X.]htli[X.]hen) Alkoholmissbrau[X.]hs und damit aus einem der in § 13 Satz 1 Nr. 2 [X.]. a bis [X.] FeV genannten Gründe entzogen. Na[X.]h einer strafgeri[X.]htli[X.]hen Entziehung der Fahrerlaubnis, die auf der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss (hier: § 316 StGB) beruhe, sei im [X.] unabhängig von der Blutalkoholkonzentration die Anforderung eines medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens erforderli[X.]h. Insoweit halte der Senat an seiner bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung ni[X.]ht fest. Für § 13 Satz 1 Nr. 2 [X.]. d FeV bliebe kein eigenständiger Anwendungsberei[X.]h, wenn für eine medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]he Untersu[X.]hung au[X.]h na[X.]h einer strafgeri[X.]htli[X.]hen [X.] wegen Alkoholmissbrau[X.]hs stets no[X.]h zusätzli[X.]h die Voraussetzungen der [X.]aben a, b oder [X.] vorliegen müssten. § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV sei so zu verstehen, dass die [X.]aben a bis e voneinander unabhängige Fälle normierten, in denen wegen ähnli[X.]h gewi[X.]htiger Hinweise auf eine alkoholbedingte Straßenverkehrsgefährdung ein medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hes Guta[X.]hten beizubringen sei. Der [X.]abe d habe nur dann einen eigenständigen Anwendungsberei[X.]h, wenn als Sa[X.]hgrund für die Anordnung einer medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Untersu[X.]hung die vorangegangene strafgeri[X.]htli[X.]he [X.] wegen Alkoholmissbrau[X.]hs genüge. Das entspre[X.]he der Vorrangstellung, die § 3 Abs. 3 und 4 StVG einer [X.] dur[X.]h das Strafgeri[X.]ht beimesse. Die gegenteilige Annahme stehe im Widerspru[X.]h zu Nr. 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Sei es in der Vergangenheit zu Alkoholmissbrau[X.]h im fahrerlaubnisre[X.]htli[X.]hen Sinne gekommen, führe das na[X.]h Nr. 8.1 dieser Anlage zum Auss[X.]hluss der Fahreignung. Na[X.]h Nr. 8.2 der Anlage 4 bestehe die Fahreignung erst wieder, wenn der Missbrau[X.]h beendigt und die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt sei. Gegenstand des medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens sei daher au[X.]h das künftige Verhalten des Betroffenen, insbesondere ob zu erwarten sei, dass er ni[X.]ht oder ni[X.]ht mehr ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Zu einem Wertungswiderspru[X.]h zwis[X.]hen § 13 Satz 1 Nr. 2 [X.]. [X.]. 2 und [X.]. d FeV führe dies ni[X.]ht. Die dort geforderte Zusatztatsa[X.]he liege mit der strafgeri[X.]htli[X.]hen [X.] wegen Alkoholmissbrau[X.]hs vor. Der Begriff der Ungeeignetheit in § 69 StGB stimme inhaltli[X.]h mit dem entspre[X.]henden Begriff im Fahrerlaubnisre[X.]ht überein. Die strafgeri[X.]htli[X.]he Feststellung der Ni[X.]hteignung berü[X.]ksi[X.]htige ni[X.]ht nur die Tat, sondern beziehe au[X.]h das Verhalten na[X.]h der Tat ein. Zwar bestünden [X.] zwis[X.]hen den strafre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften, die zur [X.] wegen Alkoholmissbrau[X.]hs führten, und den fahrerlaubnisre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften, sie würden dur[X.]h die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB no[X.]h verstärkt. Do[X.]h au[X.]h diese Regelvermutung entbinde den Strafri[X.]hter ni[X.]ht davon, si[X.]h von der Ungeeignetheit des [X.] zu überzeugen; er habe stets au[X.]h zu prüfen, ob eine Ausnahme von der Regel vorliege. Au[X.]h bei einer relativen Fahruntü[X.]htigkeit, also bei einem Blutalkoholwert zwis[X.]hen 0,3 und unter 1,1 Promille in Verbindung mit einem alkoholbedingten Fahrfehler, habe der Täter gezeigt, dass er ein Problem mit dem Trennungsvermögen habe.

6

Zur Begründung seiner Revision ma[X.]ht der Kläger geltend: Der [X.] des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV lasse nur den S[X.]hluss zu, dass eine einmalige Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 Promille für si[X.]h gesehen die Forderung na[X.]h Vorlage eines medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens ni[X.]ht re[X.]htfertige, au[X.]h wenn das Strafgeri[X.]ht die Fahrerlaubnis entzogen habe. Folge man dem Berufungsgeri[X.]ht, entstehe ein Widerspru[X.]h zu der vom Strafgeri[X.]ht mit Bli[X.]k auf die Wiedererlangung der Fahreignung festgesetzten Sperrfrist, die zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördli[X.]hen Ents[X.]heidung über die Neuerteilung bereits abgelaufen sei. Bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt unterhalb des S[X.]hwellenwertes von 1,6 Promille bestehe keine erhöhte Wiederholungsgefahr.

7

Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Die strafgeri[X.]htli[X.]he Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,1 Promille oder ab 0,3 Promille verbunden mit einem alkoholbedingten Fahrfehler führe im [X.] gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 [X.]. [X.]. [X.]. a FeV zwingend zur Anordnung, ein medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hes Guta[X.]hten beizubringen. § 13 Satz 1 Nr. 2 [X.]. [X.] FeV stehe der Annahme entgegen, dass na[X.]h Ablauf der strafgeri[X.]htli[X.]h festgelegten Sperrfrist die Fahrerlaubnis ohne Eignungsprüfung neu erteilt werden müsse. Der Kläger verkenne, dass die [X.] na[X.]h § 69 StGB eine präventive Maßnahme zur Gefahrenabwehr und keine Strafe sei. Sie erfolge au[X.]h na[X.]h der strafgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung dann, wenn eine Würdigung der körperli[X.]hen, geistigen und [X.]harakterli[X.]hen Eigens[X.]haften des Betroffenen ergebe, dass seine Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr zu einer ni[X.]ht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssi[X.]herheit führen würde und ihm daher die Fahreignung fehle. [X.] sei darüber hinaus die Annahme, bei [X.], die nur eine relative Fahruntü[X.]htigkeit begründeten, lägen keine Anzei[X.]hen für Alkoholmissbrau[X.]h vor. Soweit si[X.]h der Kläger auf die Normsystematik von § 13 FeV berufe, sei ihm mit dem Berufungsgeri[X.]ht entgegenzuhalten, dass dem Normgeber ni[X.]ht unterstellt werden könne, er habe mit dem [X.]aben d eine Regelung ohne eigenständigen Anwendungsberei[X.]h s[X.]haffen wollen.

8

Der Vertreter des [X.] beim Bundesverwaltungsgeri[X.]ht trägt in Übereinstimmung mit dem [X.] und digitale Infrastruktur vor: § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV liege der fahrerlaubnisre[X.]htli[X.]he Begriff des Alkoholmissbrau[X.]hs zugrunde. Ein sol[X.]her Missbrau[X.]h könne bei Wiederholungstätern ([X.]. b) und bei [X.] na[X.]h einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und mehr ([X.]. [X.]) angenommen werden. Zwar könne gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 [X.]. [X.]. 2 FeV au[X.]h bei einer Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 Promille von Alkoholmissbrau[X.]h ausgegangen werden, wenn dafür zusätzli[X.]he Tatsa[X.]hen sprä[X.]hen. Do[X.]h sei eine strafgeri[X.]htli[X.]he [X.] auf der Grundlage von § 69 StGB keine sol[X.]he Zusatztatsa[X.]he. Diese Regelung stelle auf eine relative oder absolute Fahruntü[X.]htigkeit und damit auf andere Voraussetzungen ab. Sie ziele auf einen auf die Tat bezogenen Istzustand; dagegen gehe es bei dem auf Prävention ausgeri[X.]hteten fahrerlaubnisre[X.]htli[X.]hen Eignungssystem um einen Dauerzustand. Die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB gebe keinen ausrei[X.]henden Anhalt für die Eignungsbeurteilung dur[X.]h die Fahrerlaubnisbehörde. § 3 Abs. 4 StVG und § 13 Satz 1 Nr. 2 [X.]. [X.] FeV in Verbindung mit den Anlagen 4 und 4a sowie den Beguta[X.]htungsleitlinien für Kraftfahreignung gäben als Grundlinie für die Annahme von Alkoholmissbrau[X.]h vor, dass bei einer Erstbegehung mindestens ein Promillewert von 1,6 errei[X.]ht sein müsse oder gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 [X.]. a FeV andere Anzei[X.]hen für Missbrau[X.]h bestünden. Wenn im strafgeri[X.]htli[X.]hen Urteil sol[X.]he über die Regelvermutung hinausgehende Anzei[X.]hen oder Tatsa[X.]hen aufgezeigt würden, könne au[X.]h bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille die Anforderung eines medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens angemessen sein. Derzeit werde dur[X.]h die [X.] untersu[X.]ht, ob s[X.]hon bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille Zweifel an der Fahreignung wegen Alkoholmissbrau[X.]hs gere[X.]htfertigt seien.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des [X.] ist begründet. Das angefo[X.]htene Urteil beruht auf einer Verletzung von Bundesre[X.]ht (§ 137 Abs. 1 VwGO) und erweist si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus anderen Gründen als ri[X.]htig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die vorinstanzli[X.]hen Urteile sind deshalb zu ändern; der Beklagte ist zu verpfli[X.]hten, die begehrte Fahrerlaubnis zu erteilen.

1. Für die Beurteilung des Verpfli[X.]htungsbegehrens des [X.] ist auf die Sa[X.]h- und Re[X.]htslage zum Zeitpunkt der geri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung abzustellen; Anwendung finden die re[X.]htli[X.]hen Regelungen, die au[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht zugrunde zu legen hätte, wenn es zum Zeitpunkt des revisionsgeri[X.]htli[X.]hen Urteils ents[X.]hiede (stRspr, vgl. u.a. [X.], Urteil vom 13. Februar 2014 - 3 [X.] 1.13 - [X.]E 149, 74 Rn. 13 m.w.N.). Anzuwenden sind dana[X.]h das [X.] (StVG) i.d.F. der Bekanntma[X.]hung vom 5. März 2003 ([X.]), zuletzt geändert dur[X.]h Art. 1 des Gesetzes vom 28. November 2016 ([X.]), sowie die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 13. Dezember 2010 ([X.]), zuletzt geändert dur[X.]h Art. 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2016 ([X.] I S. 3083).

Na[X.]h § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG müssen Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Die Eignung besitzt na[X.]h § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG sowie § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 FeV, wer die notwendigen körperli[X.]hen und geistigen Anforderungen erfüllt und ni[X.]ht erhebli[X.]h oder wiederholt gegen verkehrsre[X.]htli[X.]he Vors[X.]hriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Die Anforderungen sind insbesondere dann ni[X.]ht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel na[X.]h Anlage 4 oder 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt, wodur[X.]h die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausges[X.]hlossen wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 FeV). § 13 FeV konkretisiert die Fälle, in denen die Fahrerlaubnisbehörde im Zusammenhang mit einer Alkoholproblematik die Fahreignung dur[X.]h ein ärztli[X.]hes oder medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hes Guta[X.]hten zu klären hat. Na[X.]h Nr. 8.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV ist die Eignung bei Alkoholmissbrau[X.]h ausges[X.]hlossen; er liegt vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsi[X.]herheit beeinträ[X.]htigender Alkoholkonsum ni[X.]ht hinrei[X.]hend si[X.]her getrennt werden kann. Gemäß Nr. 8.2 dieser Anlage kann von einer Eignung erst dann wieder ausgegangen werden, wenn der Missbrau[X.]h beendet und die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis na[X.]h vorangegangener Entziehung gelten die Vors[X.]hriften für die Ersterteilung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 FeV).

2. Das Berufungsgeri[X.]ht ist der Auffassung, na[X.]h einer strafgeri[X.]htli[X.]hen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), die auf einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss beruht, sei im [X.] unabhängig von der Blutalkoholkonzentration die Beibringung eines medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens anzuordnen (im [X.] an die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.], Urteile vom 18. Juni 2012 - 10 S 452/10 - [X.] 2013, 19 und vom 7. Juli 2015 - 10 S 116/15 - ZfS 2015, 539 sowie Bes[X.]hluss vom 15. Januar 2014 - 10 S 1748/13 - [X.] 2014, 348; diesem folgend au[X.]h [X.], Bes[X.]hluss vom 22. Mai 2013 - 1 M 123/12 - [X.], 269 = juris Rn. 14 ff.; zustimmend [X.], in: [X.]/[X.], [X.] im Fahrerlaubnisre[X.]ht, 2. Aufl. 2017, [X.]; offen lassend OVG Münster, Bes[X.]hluss vom 21. Januar 2015 - 16 B 1374/14 - [X.], 606 = juris Rn. 10 sowie [X.], Bes[X.]hluss vom 17. Juli 2015 - [X.] 123.14 - VerkMitt 2015 Nr. 55 = juris Rn. 4; ablehnend [X.], Bes[X.]hluss vom 21. Juli 2014 - W 6 E 14.606 - [X.], 541; [X.], Bes[X.]hluss vom 12. November 2014 - RO 8 K 14.1624 - [X.], 40; VG Mün[X.]hen, Urteil vom 9. Dezember 2014 - M 1 K 14.2841 - [X.], 154; Dauer, in: [X.]/[X.]/Dauer, Straßenverkehrsre[X.]ht, 44. Aufl. 2017, § 13 FeV Rn. 26b; [X.], [X.], 47; [X.], [X.], 419 und 603; Zwerger, [X.], 157; kritis[X.]h au[X.]h [X.]/[X.], [X.], 191). Diese Auffassung ist mit § 13 Satz 1 Nr. 2 [X.]. [X.]. [X.]. a bis [X.] FeV ni[X.]ht vereinbar. Lag die Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille, so bedarf es bei einer einmalig gebliebenen Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss zusätzli[X.]her Tatsa[X.]hen, die die Annahme von Alkoholmissbrau[X.]h begründen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis dur[X.]h das Strafgeri[X.]ht genügt für si[X.]h gesehen ni[X.]ht.

a) Na[X.]h § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV ist zur Vorbereitung von Ents[X.]heidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik ein medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hes Guta[X.]hten beizubringen, wenn na[X.]h dem ärztli[X.]hen Guta[X.]hten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedo[X.]h Anzei[X.]hen für Alkoholmissbrau[X.]h vorliegen oder sonst Tatsa[X.]hen die Annahme von Alkoholmissbrau[X.]h begründen ([X.]. a). Glei[X.]hes gilt, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden ([X.]. b), ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde ([X.]. [X.]), die Fahrerlaubnis aus einem der unter den [X.]aben a bis [X.] genannten Gründe entzogen war ([X.]. d) oder sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrau[X.]h oder Alkoholabhängigkeit ni[X.]ht mehr besteht ([X.]. e).

Zutreffend geht das Berufungsgeri[X.]ht auf der Grundlage seiner bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung davon aus, dass eine Guta[X.]htensanforderung nur dann auf § 13 Satz 1 Nr. 2 [X.]. [X.]. 2 FeV gestützt werden kann, wenn Zusatztatsa[X.]hen vorliegen, die unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Wertungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 [X.]. b und [X.] FeV geeignet sind, die Annahme von Alkoholmissbrau[X.]h zu begründen. Mit den Tatbeständen des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV erfasst der Verordnungsgeber vers[X.]hiedene Lebenssa[X.]hverhalte, die je selbständig zur Anordnung der Beibringung eines medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens verpfli[X.]hten. Diese Tatbestände stehen jedo[X.]h ni[X.]ht beziehungslos nebeneinander. Vielmehr hat der Verordnungsgeber mit ihnen einen Rahmen ges[X.]haffen, bei dessen Ausfüllung au[X.]h die jeweils anderen Tatbestände und die ihnen zugrunde liegenden Wertungen zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind. Das gilt namentli[X.]h für die Tatbestände des § 13 Satz 1 Nr. 2 [X.]. b und [X.] FeV. Lag die Blutalkoholkonzentration, mit der ein Fahrzeug geführt wurde, unter 1,6 Promille und wurde keine wiederholte Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen, so ist na[X.]h diesen Bestimmungen die Anforderung eines medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens ni[X.]ht ohne weiteres gere[X.]htfertigt. Diese Grundents[X.]heidung des Verordnungsgebers ist ni[X.]ht anders als im Rahmen eines Regelbeispielskatalogs bei der Auslegung des Tatbestands des § 13 Satz 1 Nr. 2 [X.]. [X.]. 2 FeV zu bea[X.]hten. Eine einmalig gebliebene Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille genügt ohne zusätzli[X.]he aussagekräftige Umstände ni[X.]ht, um als sonstige Tatsa[X.]he im Sinne dieses Tatbestands die Annahme von Alkoholmissbrau[X.]h zu begründen.

b) Na[X.]h § 13 Satz 1 Nr. 2 [X.]. d FeV ist ein medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hes Guta[X.]hten au[X.]h dann beizubringen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den [X.]aben a bis [X.] genannten Gründe entzogen war. In der Re[X.]htspre[X.]hung des erkennenden [X.]s ist geklärt, dass Entziehung der Fahrerlaubnis im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 [X.]. d FeV au[X.]h die strafgeri[X.]htli[X.]he Entziehung auf der Grundlage von § 69 StGB ist ([X.], Bes[X.]hluss vom 24. Juni 2013 - 3 [X.] - [X.] 442.10 § 3 StVG Nr. 13 Rn. 6). Hiervon geht das Berufungsgeri[X.]ht ebenfalls zutreffend aus. Soweit es aus dem Bes[X.]hluss des [X.]s allerdings ableiten mö[X.]hte, mit der strafgeri[X.]htli[X.]hen Fahrerlaubnisentziehung wegen einer Trunkenheitsfahrt sei der Tatbestand des § 13 Satz 1 Nr. 2 [X.]. d FeV ohne weiteres erfüllt, so ist dies ni[X.]ht tragfähig. Der [X.] hat si[X.]h in seinem Bes[X.]hluss auf die Aussage bes[X.]hränkt, dass eine strafgeri[X.]htli[X.]he Fahrerlaubnisentziehung na[X.]h § 13 Satz 1 Nr. 2 [X.]. d FeV in dem dur[X.]h die [X.]aben a bis [X.] gezogenen Rahmen zur Anforderung eines Fahreignungsguta[X.]htens führe (a.a.[X.] Rn. 6).

[X.]) Die Anforderung eines medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens setzt na[X.]h dem klaren Wortlaut der Vors[X.]hrift voraus, dass die Fahrerlaubnis aus einem der unter [X.]abe a bis [X.] genannten Gründe entzogen wurde. Aus dieser Rü[X.]kbindung folgt, dass au[X.]h im Zusammenhang mit dem Tatbestand des § 13 Satz 1 Nr. 2 [X.]. d FeV die Systematik und Wertung dieser Gründe zu bea[X.]hten ist. Mit der Vors[X.]hrift ni[X.]ht vereinbar ist es, si[X.]h hiervon zu lösen und die strafgeri[X.]htli[X.]he Fahrerlaubnisentziehung im Falle einer Trunkenheitsfahrt zum eigenständigen Sa[X.]hgrund für die Anordnung einer medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Untersu[X.]hung zu ma[X.]hen.

d) Das Berufungsgeri[X.]ht meint, gegen dieses Verständnis der Vors[X.]hrift spre[X.]he, dass § 13 Satz 1 Nr. 2 [X.]. d FeV überflüssig werde; eine überflüssige Regelung könne dem Verordnungsgeber ni[X.]ht unterstellt werden. Ri[X.]htig ist, dass es bedenkli[X.]h wäre, einer Regelung dur[X.]h Auslegung ihre praktis[X.]he Bedeutung zu nehmen. Dem Verordnungsgeber ist es aber unbenommen, im Interesse der Re[X.]htssi[X.]herheit Regelungen zu treffen, die der Klarstellung dienen. So wären beispielsweise auf die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis au[X.]h ohne die ausdrü[X.]kli[X.]he Regelung in § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV die Vors[X.]hriften über die Ersterteilung anzuwenden, denn au[X.]h die Neuerteilung ist eine Erteilung der Fahrerlaubnis. Eine klarstellende Regelung ma[X.]ht gerade au[X.]h im hier streitigen Zusammenhang Sinn, in dem die Tragweite einer strafri[X.]hterli[X.]hen Fahrerlaubnisentziehung in Frage steht.

e) Zu Unre[X.]ht beruft si[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht für seine Auffassung auf den Vorrang des Strafverfahrens und die Bindung an das Strafurteil. Na[X.]h § 3 Abs. 3 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sa[X.]hverhalt, der Gegenstand eines anhängigen Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigen; ordnet das strafgeri[X.]htli[X.]he Urteil eine Sperre für die (Neu-)Erteilung einer Fahrerlaubnis an, so darf innerhalb der Sperrfrist keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden (§ 69a Abs. 1 StGB). Unter wel[X.]hen Voraussetzungen na[X.]h Ablauf der Sperrfrist die Fahrerlaubnis neu erteilt werden darf, ergibt si[X.]h daraus ni[X.]ht. Au[X.]h die weiteren Bindungen an das strafgeri[X.]htli[X.]he Urteil führen ni[X.]ht weiter. Gemäß § 3 Abs. 4 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren insoweit ni[X.]ht zum Na[X.]hteil des Fahrerlaubnisinhabers vom Inhalt des Urteils abwei[X.]hen, als es si[X.]h auf die Feststellung des Sa[X.]hverhalts oder die Beurteilung der S[X.]huldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Diese eng umrissene Bindungswirkung, die si[X.]h in der komplementären Begründungspfli[X.]ht des § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO spiegelt, ist in vorliegendem Zusammenhang ebenfalls ohne Bedeutung. Es geht weder um die Entziehung der Fahrerlaubnis no[X.]h darum, von dem strafri[X.]hterli[X.]hen Urteil zum Na[X.]hteil des Betroffenen abzuwei[X.]hen. [X.] der Sperrfrist hat der Gesetzgeber eine Bindung an die auf strafgesetzli[X.]hen Bestimmungen beruhende negative Eignungsbeurteilung ni[X.]ht vorgesehen.

Aus den Grenzen der Bindungswirkung ergibt si[X.]h im Übrigen zuglei[X.]h, dass die Sperrfrist, die für deren Dauer und Ende gegebene Begründung und ihr Ablauf die Fahrerlaubnisbehörde im na[X.]hfolgenden (Neu-)Erteilungsverfahren ni[X.]ht binden (in diesem Sinne bereits [X.], Urteil vom 20. Dezember 1963 - 7 [X.] 30.63 - [X.]E 17, 347 <348 ff.>). Die Sperrfrist gibt nur den Mindestzeitraum vor, während dessen der Betroffene als ungeeignet anzusehen ist. Ob die eignungsauss[X.]hließende Gefährli[X.]hkeit darüber hinaus anzunehmen ist, ist im [X.] daran von der Fahrerlaubnisbehörde eigenständig zu beurteilen (vgl. [X.], Urteil vom 20. Februar 1987 - 7 [X.] 87.84 - [X.]E 77, 40 <44 f.>).

f) Weiter ist das Berufungsgeri[X.]ht der Auffassung, die strafgeri[X.]htli[X.]he Feststellung der Fahrungeeignetheit sei als Zusatztatsa[X.]he zu berü[X.]ksi[X.]htigen, auf deren Grundlage au[X.]h bei einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 [X.]. [X.]. 2 FeV die Beibringung eines medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens anzuordnen sei. Eine sol[X.]he Bedeutung kommt der strafgeri[X.]htli[X.]hen Feststellung ni[X.]ht zu.

aa) Ni[X.]ht weiter zweifelhaft ist, dass ein strafgeri[X.]htli[X.]hes Urteil tatsä[X.]hli[X.]he Feststellungen enthalten kann, die als Zusatztatsa[X.]hen im Falle einer Blutalkoholkonzentration, die für si[X.]h gesehen die Anforderung eines Guta[X.]htens ni[X.]ht re[X.]htfertigt (§ 13 Satz 1 Nr. 2 [X.]. [X.] FeV), die Annahme von Alkoholmissbrau[X.]h gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 [X.]. [X.]. 2 FeV begründen können. Derartige tatsä[X.]hli[X.]he Feststellungen können - wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend festgestellt hat - grundsätzli[X.]h dem Erteilungsverfahren zu Grunde gelegt werden. Tatsä[X.]hli[X.]he Feststellungen, die jenseits der strafgeri[X.]htli[X.]hen Eignungsbeurteilung geeignet wären, die Annahme von Alkoholmissbrau[X.]h zu begründen, enthält der Strafbefehl des Amtsgeri[X.]hts jedo[X.]h ni[X.]ht.

bb) Folgli[X.]h bezieht si[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht auf die Eignungsbeurteilung als sol[X.]he, die als wertende Erkenntnis des Strafgeri[X.]hts der Fahrerlaubnisentziehung zu Grunde liegt. Die auf der Grundlage des § 69 StGB getroffene Eignungsbeurteilung kann für si[X.]h gesehen ni[X.]ht als eine Zusatztatsa[X.]he im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 [X.]. [X.]. 2 FeV herangezogen werden. Hierdur[X.]h würde die in § 13 Satz 1 Nr. 2 [X.]. d FeV vorges[X.]hriebene Bindung an die Gründe des § 13 Satz 1 Nr. 2 [X.]. a bis [X.] FeV und namentli[X.]h die Wertung des § 13 Satz 1 Nr. 2 [X.]. [X.] FeV weitgehend unterlaufen, was au[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht einräumt. An die Stelle der Voraussetzungen der Fahrerlaubnis-Verordnung für die Anordnung der Beibringung eines medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens im [X.] träte die auf dem System des Strafre[X.]hts beruhende, hinter der Fahrerlaubnisentziehung stehende strafgeri[X.]htli[X.]he Eignungsbeurteilung. Das ist weder im Strafgesetzbu[X.]h no[X.]h in § 13 Satz 1 Nr. 2 [X.]. d FeV vorgesehen.

Ri[X.]htig ist allerdings, dass die strafgeri[X.]htli[X.]he Fahrerlaubnisentziehung ni[X.]ht anders als die Fahreignungsprüfung im Verwaltungsverfahren dem S[X.]hutz der Verkehrssi[X.]herheit dient, also präventiv ausgeri[X.]htet ist. Entgegen den Ausführungen des Vertreters des [X.] zielt die strafgeri[X.]htli[X.]he Fahrerlaubnisentziehung ni[X.]ht auf die Sanktionierung der jeweiligen Trunkenheitsfahrt. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs stimmt der in § 69 StGB verwendete Begriff der Ungeeignetheit inhaltli[X.]h mit demselben in den eins[X.]hlägigen Vors[X.]hriften des Straßenverkehrs- und Fahrerlaubnisre[X.]hts verwendeten Begriff überein. Das folge s[X.]hon daraus, dass - wie die Materialien zum ersten Straßenverkehrssi[X.]herungsgesetz 1952 belegten (vgl. [X.]. 1/2674 S. 8 und 12) - mit der Übertragung der zuvor auss[X.]hließli[X.]h den Verwaltungsbehörden zugewiesenen Aufgabe der Entziehung der Fahrerlaubnis "au[X.]h" auf den Strafri[X.]hter letzterer der Sa[X.]he na[X.]h eine Ordnungsaufgabe der Fahrerlaubnisbehörde wahrnehme. Maßstab für die Entziehung der Fahrerlaubnis sei deshalb entspre[X.]hend der verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung au[X.]h hier die in die Zukunft geri[X.]htete Beurteilung der Gefährli[X.]hkeit des Kraftfahrers für den öffentli[X.]hen Straßenverkehr (vgl. [X.], Großer [X.] für Strafsa[X.]hen, Bes[X.]hluss vom 27. April 2005 - [X.] - [X.]St 50, 93 <100> = juris Rn. 22).

Trotz dieses Glei[X.]hlaufs ist jedo[X.]h ni[X.]ht zu übersehen, dass die Spru[X.]hpraxis der Strafgeri[X.]hte von der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB geprägt ist. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift ist bei einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) insbesondere in Fällen absoluter Fahruntü[X.]htigkeit (ab 1,1 Promille, vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 28. Juni 1990 - 4 [X.] - [X.]St 37, 89) und selbst bei relativer Fahruntü[X.]htigkeit (ab 0,3 Promille in Verbindung mit einer alkoholbedingten Ausfallers[X.]heinung) in der Regel die Fahrerlaubnis zu entziehen. Entspre[X.]hend ist ni[X.]ht die Fahrerlaubnisentziehung weiter begründungsbedürftig, sondern das Absehen hiervon (vgl. § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO). Im [X.] bedarf es hingegen bei einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille na[X.]h der Wertung des § 13 Satz 1 Nr. 2 [X.]. [X.] FeV zusätzli[X.]her tatsä[X.]hli[X.]her Anhaltspunkte für einen Alkoholmissbrau[X.]h im Sinne des Fahrerlaubnisre[X.]hts. Au[X.]h im vorliegenden Fall bes[X.]hränkt si[X.]h der Strafbefehl des Amtsgeri[X.]hts auf die Feststellung, der Kläger habe infolge Alkoholkonsums fahruntü[X.]htig einen Pkw geführt, eine na[X.]hfolgend entnommene Blutprobe habe eine Alkoholkonzentration von 1,13 Promille ergeben.

g) S[X.]hließli[X.]h lässt si[X.]h das Regelungssystem des § 13 Satz 1 Nr. 2 [X.]. [X.]. [X.]. a bis [X.] FeV ni[X.]ht unter Hinweis auf die Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV in Frage stellen. Sie enthält eine Aufstellung häufiger vorkommender Erkrankungen und Mängel, die die Fahreignung länger beeinträ[X.]htigen oder aufheben können und nimmt für diese eine Bewertung des [X.] vor, die für Abwei[X.]hungen im Einzelfall offen ist (vgl. Vorbemerkung der Anlage). Nr. 8.1 der Anlage verneint die Fahreignung im Falle des Alkoholmissbrau[X.]hs und fügt in Klammern hinzu, Missbrau[X.]h liege vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsi[X.]herheit beeinträ[X.]htigender Alkoholkonsum ni[X.]ht hinrei[X.]hend si[X.]her getrennt werden könne. Ob und gegebenenfalls unter wel[X.]hen Voraussetzungen na[X.]h einer einmaligen Trunkenheitsfahrt zu erwarten ist, dass der Betroffene das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsi[X.]herheit beeinträ[X.]htigenden Alkoholkonsum au[X.]h künftig ni[X.]ht hinrei[X.]hend si[X.]her wird trennen können, ergibt si[X.]h hieraus ni[X.]ht. Der Verordnungsgeber hat 1998 auf der Grundlage seines damaligen [X.] angenommen, dass von einem fehlenden Trennungsvermögen na[X.]h einer einmaligen Trunkenheitsfahrt erst bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr ohne weiteres auszugehen ist. Dass diese Annahme heute gänzli[X.]h unvertretbar wäre, ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Es ist Sa[X.]he des Verordnungsgebers, diesen Grenzwert gegebenenfalls neu zu bestimmen. Wie der Vertreter des [X.] in Übereinstimmung mit dem für eine Verordnungsänderung zuständigen [X.] und digitale Infrastruktur mitgeteilt hat, prüft die [X.], ob es gere[X.]htfertigt ist, die Beibringung eines medizinis[X.]h-psy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]htens bereits na[X.]h einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr zwingend vorzusehen.

3. Die Ents[X.]heidung des Berufungsgeri[X.]hts stellt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus anderen Gründen als ri[X.]htig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). [X.] der Trunkenheitsfahrt und der dazu festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,13 Promille sind keine Umstände ersi[X.]htli[X.]h oder geltend gema[X.]ht, die eine weitere Aufklärung erforderli[X.]h ma[X.]hen und der Fahreignung des [X.] no[X.]h entgegenstehen könnten.

Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Meta

3 C 13/16

06.04.2017

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 8. März 2016, Az: 11 BV 15.1589, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.04.2017, Az. 3 C 13/16 (REWIS RS 2017, 12775)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 3318 REWIS RS 2017, 12775

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