Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2020, Az. 5 StR 271/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11144

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[X.]:[X.]:BGH:2020:290920B5STR271.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 271/20

vom
29. September 2020
in der Strafsache
gegen

wegen fahrlässigen Vollrausches

hier:
Anhörungsrüge des [X.]

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. September 2020
beschlos-sen:
Die Anhörungsrüge des [X.] betreffend den Senatsbe-schluss vom 18. August 2020 wird auf seine Kosten zurückgewie-sen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des [X.] gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 9. Januar 2020 mit Beschluss vom 18. August 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Nebenkläger rügt die Verlet-zung rechtlichen Gehörs.
Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist unbegründet, da eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei der Entscheidung weder [X.] verwertet, zu dem der [X.] nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Dies gilt auch für die [X.] vom 15. Juli 2020.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Gericke

Mosbacher Köhler

Resch von Häfen
Vorinstanz:
[X.], [X.], 09.01.2020 -
305 [X.] 1 Ks
1
2
3

Meta

5 StR 271/20

29.09.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2020, Az. 5 StR 271/20 (REWIS RS 2020, 11144)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11144

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