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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:241017B4STR227.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 227/17
vom
24. Oktober 2017
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.]
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
24. Oktober
2017
einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]
Münster vom 19.
Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.]
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-
2
-
Ergänzend
zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt der
Senat:
Die strafschärfende Erwägung des [X.], der Angeklagte habe die Ta-ten zu
II
1 bis 7 unter laufender Bewährung begangen ([X.]), ist auch im Hinblick auf die Fälle
II
4 bis 6 nicht rechtsfehlerhaft. Denn auch zu diesen Taten hat der An-geklagte durch die [X.] über das für die Cannabis-plantage genutzte Haus
mithin noch während des Laufs der Bewährungszeit
eine Unterstützungshandlung erbracht.
Sost-Scheible
Bender
Feilcke
Paul
Grube
Meta
24.10.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2017, Az. 4 StR 227/17 (REWIS RS 2017, 3423)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 3423
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