Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2017, Az. 4 StR 227/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 3423

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2017:241017B4STR227.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 227/17
vom
24. Oktober 2017
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.]
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
24. Oktober
2017
einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]
Münster vom 19.
Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.]
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt der
Senat:
Die strafschärfende Erwägung des [X.], der Angeklagte habe die Ta-ten zu
II
1 bis 7 unter laufender Bewährung begangen ([X.]), ist auch im Hinblick auf die Fälle
II
4 bis 6 nicht rechtsfehlerhaft. Denn auch zu diesen Taten hat der An-geklagte durch die [X.] über das für die Cannabis-plantage genutzte Haus

mithin noch während des Laufs der Bewährungszeit

eine Unterstützungshandlung erbracht.
Sost-Scheible
Bender
Feilcke

Paul
Grube

Meta

4 StR 227/17

24.10.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2017, Az. 4 StR 227/17 (REWIS RS 2017, 3423)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3423

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.