Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2013, Az. 1 StR 201/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3626

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
1
StR
201/13

vom
6. August 2013
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 6.
August 2013, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Dr. Raum,

[X.] am [X.]
Dr. Wahl,
Prof. [X.],
[X.]in am [X.]
Cirener
und [X.] am [X.]
Prof. [X.],

Oberstaatsanwalt beim [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s [X.] vom 14.
Januar 2013 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen ver-suchten Diebstahls und wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materi-ellen Rechts gestützten
Revision, die keinen Erfolg hat.
I.
1.
Zu den Taten hat das [X.] folgende Feststellungen getroffen:
a)
Der vielfach und auch einschlägig vorgeahndete Angeklagte plante
einen Einbruch in ein Antiquitätengeschäft und in die darüber liegende Woh-nung des Inhabers B.

. Hierzu gewann der Angeklagte als führendes Mit-
glied einer auf [X.] und Raubüberfälle spezialisierten Gruppe den gesondert Verfolgten, den
29
Jahre alten

[X.]

, der kurz
1
2
3
-
4
-
zuvor zu der Gruppe gestoßen war, als Mittäter. Sie planten, den Einbruch zu einer Zeit auszuführen, da B.

schlafen würde; für den Fall, dass B.

sie bemerkte, sollte [X.]

den Widerstand durch körperliche Gewalt brechen,
weswegen er sich mit Wissen des Angeklagten u.a. mit Pfefferspray ausrüstete.
In Umsetzung des Plans begaben sich beide zum Anwesen des Ge-schädigten B.

. Gegen 1.30
Uhr des 5.
Dezember 2011 hebelte [X.]

eine mit einer Eisenkette gesicherte Hintereingangstür auf, so dass er und der Angeklagte über eine Treppe in das erste Obergeschoss in die Wohnräume schleichen konnten, wo sie Bargeld vermuteten. Als der durch die Geräusche
aufgewachte 71
Jahre alte B.

seine [X.] öffnete, sprühte ihm
[X.]

in Absprache mit dem
Angeklagten sofort Pfefferspray in die Augen und
schlug ihm seine 25
Zentimeter lange, mit großen Batterien gefüllte Stab-taschenlampe mehrfach auf den Kopf und den Oberkörper. B.

musste ge-
genüber dem körperlich weit überlegenen [X.]

zwar zurückweichen, wehrte
sich aber dennoch, wobei es ihm mehrfach gelang, Möbelstücke zwischen sich und den [X.]

zu schieben. Dieser räumte die Hindernisse aus dem Weg und
schlug weiter so heftig mit der Taschenlampe auf den Geschädigten ein, dass diese zerbrach. Dabei wurde [X.]

von dem nachrückenden Angeklagten, der
wegen der beengten räumlichen Verhältnisse keine tatkräftige Unterstützung [X.]. Wie der Angeklagte wusste, empfand [X.]

wegen dessen führender Stel-
lung in der Gruppe die Anfeuerungen wie einen Befehl. Schließlich erkannte der Angeklagte, dass sich der
Tatplan wegen der anhaltenden Gegenwehr nicht mehr durchführen ließ, und befahl den Rückzug. Dabei ließen sie den nachhal-tig -
u.a. durch eine schwere Gehirnerschütterung
-
verletzten B.

zurück.

4
-
5
-
b)
Nachdem der Angeklagte für einen Einbruch in ein anderes Antiquitä-tengeschäft den kurz zuvor zu der Gruppe gestoßenen

K.

als
Mittäter gewonnen hatte, begab er sich in dessen Begleitung am späten Abend des 14.
März 2012 zu der in Aussicht genommenen Örtlichkeit. Wenige [X.] später, am 15.
März 2012 gegen 2.10
Uhr,
versuchten er und sein Mittäter mit [X.] die stabile Tür zum Geschäft aufzubrechen. Als sie die von einem Anwohner verständigten Streifenwagen der Polizei bemerkten, ergriffen sie die Flucht, konnten jedoch kurz darauf getrennt voneinander im Umfeld des Geschäfts festgenommen werden.
c)
Als der Angeklagte erfuhr, dass der ihm bekannte Pfarrer aus
W.

über das Wochenende des 24. und 25.
März 2012 an einer Ski-
freizeit teilnimmt, beschloss er, dies für einen Einbruch in das Pfarrhaus [X.]. Er wusste, dass sich dort Wertgegenstände befanden;
außerdem hoffte er auf Bargeld. Gemeinsam mit

[X.]

drang er zwischen dem 24.
März
um 14.00
Uhr und dem
25.
März um 8.00
Uhr in das Pfarrhaus ein. [X.]

hat-
te ein [X.]fenster eingeschlagen, war [X.] und hatte den Ange-klagten durch ein
Fenster im Erdgeschoss eingelassen. Sie durchsuchten die Räumlichkeiten und entwendeten diverse Gegenstände, so u.a. eine Opfer-büchse der [X.] mit 300
Euro, einen Fernseher, Bekleidung, eine Motorsäge und eine Geldkassette. Sie versuchten ergebnislos, mit einer Flex [X.] zu öffnen, was ihnen nicht gelang. Außerdem tranken sie im [X.] gefundene alkoholische Getränke.
2.
Das [X.] hat die Tat zu 1.a. der Urteilsgründe als (fehlgeschla-genen) versuchten besonders schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gewertet und hierfür -
ausgehend vom gemäß §
23 Abs.
2, §
49 Abs.
1 StGB gemilderten Strafrahmen des §
250 Abs.
2 StGB
-
eine Ein-5
6
7
-
6
-
zelfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verhängt. Für die Tat zu 1.b. hat es einen (fehlgeschlagenen) versuchten Diebstahl unter Verwirklichung des [X.] nach §
243 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 StGB angenommen, den gemäß §
23 Abs.
2, §
49 Abs.
1 StGB gemilderten Strafrahmen des §
243 Abs.
1 Satz
1 StGB zugrunde gelegt und auf eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren erkannt. Für die als Wohnungseinbruchsdiebstahl gewertete Tat zu 1.c. ist es vom Strafrahmen des §
244 Abs.
1 StGB ausgegangen und hat eine Ein-zelfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt.
II.
1.
Die Verfahrensrügen führen nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels.
a)
[X.], am 29.
November 2012 habe ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung in Abwesenheit des notwendigen Verteidigers stattgefunden, ist unzulässig, da sie den Anforderungen des §
344 Abs.
2 Satz
2 [X.] nicht entspricht. Es wird zwar mitgeteilt, dass eine Verfahrensabtrennung erfolgt sei, nicht aber, ob die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten ausgesetzt oder fortgesetzt worden ist. Damit lässt der Vortrag offen, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (vgl. hierzu [X.], Urteile vom 6.
Februar 1980 -
2
StR
729/79, [X.]St 29, 203; vom 30.
August 2012 -
4
StR
108/12). Denn im Falle einer erfolgten Aussetzung bedeutete dies den Abbruch der Verhandlung mit der Folge, dass später eine völlig neue, selbständige Hauptverhandlung stattfinden muss (vgl. hierzu
[X.] in Löwe/[X.], [X.], 26.
Aufl.,
§
229 Rn.
39; zur Fortsetzung vgl. [X.], Beschluss vom 13.
April 2010 -
3
StR
24/10, [X.]R [X.] §
338 Nr.
5 Verteidiger
8). Der unvollständige Vortrag kann auch nicht durch den [X.] der umfassenden und zulässigen Sachrüge an sich möglichen Rück-griff auf die Urteilsgründe (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 27.
Juli 2012
8
9
-
7
-
-
1
StR
68/12, [X.], 411) ergänzt werden, da diese den Beginn der Hauptverhandlung nicht ausweisen.
[X.] wäre aber auch unbegründet, weil -
was der Senat der Gegen-erklärung der Staatsanwaltschaft entnommen hat
-
tatsächlich nach Aussetzung der Hauptverhandlung
am 29.
November 2012 die erneute Hauptverhandlung gegen den Angeklagten erst am 11.
Januar 2013 begonnen hat, mithin der be-hauptete [X.] vom 29.
November 2012 nicht in der mit dem Urteil abgeschlossenen Hauptverhandlung stattgefunden haben und deswegen
nicht die Rüge des §
338 Nr. 5
[X.] begründen kann.
b)
[X.] der vorschriftswidrigen Besetzung nach §
338 Nr.
1 [X.] ist präkludiert und damit unzulässig. Die Revision trägt zwar vor, die Verteidigung habe den [X.] in der Hauptverhandlung vor Verlesung der [X.] gerügt. Das Protokoll weist jedoch einen mündlich erhobenen und be-gründeten Einwand -
wie es bei Geltendmachung in der Hauptverhandlung er-forderlich ist ([X.], [X.], 56.
Aufl., §
222b Rn.
5)
-
erst nach der [X.] aus. Die vom Revisionsführer zitierte [X.] belegt diesen im Hinblick auf §
222b [X.] verspäteten Zeitpunkt des [X.]. Zum Vorliegen eines anderen Ausnahmegrundes für die [X.] nach §
338 Nr.
1 Halbsatz
2 [X.] ist nichts vorgetragen (zur diesbe-züglichen Vortragspflicht vgl. [X.], Urteil vom 12.
Juni 1990 -
5
StR
268/89, NJW 1990, 3219, 3220). Deswegen kann dahinstehen, ob die Besetzungsrüge überhaupt noch unter dem gleichen rechtlichen Aspekt wie der in der [X.] geltend gemachte [X.] verfolgt wird. Der [X.] lässt zudem auch kein Geschehen erkennen, das als willkürliche Ent-ziehung des gesetzlichen Richters durch die Anberaumung eines außer-ordentlichen anstatt des belegten ordentlichen Sitzungstages zu werten ist (vgl. 10
11
-
8
-
zum Prüfungsmaßstab [X.], Beschlüsse vom 7.
Juni 2005 -
2
StR
21/05, [X.]St 50, 132, 137; vom 3.
Juli 2012 -
4
StR
66/12, [X.], 319).
c)
Der Senat kann offen lassen, ob im Hinblick auf den fehlenden Vortrag zu dienstlichen Stellungnahmen gemäß §
26 Abs.
3 [X.] die Verfahrensrüge gemäß §
338 Nr.
3 [X.] betreffend das Ablehnungsgesuch gegen die [X.] [X.] zulässig erhoben ist; die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Die Bescheidung des [X.] lässt keinen Rechtsfehler erkennen. [X.] ist darauf abgestellt worden, dass für [X.] keine anderen Maßga-ben für die Unvoreingenommenheit gelten als bei Berufsrichtern, auch wenn es sich um schwierige Beweissituationen handelt ([X.],
Urteil vom 17.
Juli 1996
-
5
StR
121/96, [X.]St 42, 191, 193
f.) und mithin eine Vorbefassung mit dem Sachverhalt durch Verurteilung eines Mittäters für sich genommen keinen [X.] darstellt ([X.], Beschluss vom 9.
März 2000 -
4
StR
513/99).
d)

2 Abs.

Dieser Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
Gegen den Angeklagten und

[X.]

war am 3.
August 2012 An-
klage erhoben worden. Das [X.] hat durch Beschluss vom 28.
August 2012 das Hauptverfahren eröffnet, die Anklage zur Hauptverhandlung zugelas-sen und die gegen beide Angeklagte bestehenden Haftbefehle in Vollzug be-lassen. Zugleich hat es das Verfahren gegen den Angeklagten abgetrennt. Hiergegen hat der Angeklagte Beschwerde eingelegt, worauf das [X.] die Verfahren wieder verbunden hat. Hierzu hat es ausge-führt, dass die Trennung der Verfahren nicht zweckmäßig sei. Daraufhin hat das [X.] Termin zur Hauptverhandlung für den 29. und 30.
November, 6. und 7.
Dezember 2012 anberaumt. In der Hauptverhandlung vom 29.
No-12
13
14
15
-
9
-
vember 2012 war der Verteidiger des Angeklagten krankheitsbedingt verhindert, daraufhin ist das Verfahren gegen den Angeklagten erneut abgetrennt worden. [X.]

, der,
nach 38
Tagen Untersuchungshaft und Unterbrechung derselben
wegen Strafvollstreckung in anderer Sache, seit dem 29.
September 2012 [X.] Untersuchungshaft verbüßt, ist am 29.
November 2012 verurteilt worden. Das Verfahren gegen den
Angeklagten hat am 11. und 14.
Januar 2013 stattge-funden.

s-missbräuchlich gegen §
2 Abs.

des Oberlandesgerichts sei verbindlich gewesen und habe das Ermessen des Gerichts auf [X.] daran nichts, es hätte noch an den anberaumten Tagen 6. und 7.
De-zember 2012 gemeinsam verhandelt werden können. Bei einer ermessensfeh-lerfreien Entscheidung wäre keine Verfahrensabtrennung erfolgt und die [X.] hätte die Möglichkeit gehabt, auf das Beweismittel [X.]

einzugehen
und seine Angaben zu widerlegen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass das Ge-richt
dann zu einer anderen Beurteilung gekommen wäre.
[X.] ermessensmissbräuchlicher Verfahrenstrennung ist nicht zu-lässig erhoben, da nicht vorgetragen ist, was dem [X.] bei der [X.] zur Dauer der krankheitsbedingten Verhinderung des Verteidigers des Angeklagten bekannt war. Dies wäre aber erforderlich, um die Ausübung des Ermessens auf Missbrauch zu überprüfen. Dies gilt auch für die Frage, ob und wann das im Zusammenhang mit einer anderen Rüge vorgetragene Attest dem Gericht vorgelegen hat. [X.] wäre darüber hinaus jedenfalls unbegründet.
Auch wenn Verbindung und Trennung von Verfahren grundsätzlich dem Ermessen des Tatrichters überlassen sind, kann ein Beschwerdeführer im
16
17
18
-
10
-
Revisionsverfahren mit der Verfahrensrüge geltend machen, dass der Tatrichter das ihm zustehende Ermessen missbraucht hat (vgl. [X.], Beschlüsse vom 12.
August 2002 -
2
BvR
932/02, [X.], 578; vom 9.
August 2007
-
2
BvR
1277/07;
[X.], Urteil vom 5.
Februar
1963 -
1
StR
265/62, [X.]St 18, 238, 239; [X.] in [X.] Kommentar zur [X.], 6.
Aufl., §
4 Rn.
15). Ob die
Trennung hingegen zweckmäßig war, hat das Revisionsgericht anders als das Beschwerdegericht nicht zu überprüfen ([X.], Beschlüsse vom 18.
Januar 1996 -
4
StR
718/95; vom 15.
Februar 2001 -
3
StR
546/00, [X.]R [X.] §
4 Verbindung
16; [X.] aaO).
Ein Fall des Ermessensmissbrauchs ist nicht erkennbar. Angesichts des neu hinzugetretenen Umstands, dass gegen den Angeklagten am 29.
Novem-ber 2012 nicht verhandelt werden konnte, aber das besondere Beschleuni-gungsgebot in Haftsachen jedenfalls für den Mitangeklagten [X.]

zu beach-
ten war, dieser bereits seit mehr als drei Monaten Untersuchungshaft verbüßte und nicht ersichtlich ist, was dem [X.] zur Dauer der Verhinderung des Verteidigers bekannt war
-
das im Zusammenhang mit einer anderen Rüge vor-getragene Attest datiert auf den 19.
März 2013, kann mithin dem [X.] nicht vorgelegen haben
-,
bietet die Abtrennung zur gesonderten Verhandlung keine Anhaltspunkte für unzulässige Erwägungen bei der Ermessensausübung. Insbesondere für ein willkürliches oder grob missbräuchliches, Bedeutung und Tragweite des Rechts des Beschwerdeführers auf ein rechtsstaatliches, faires Strafverfahren verkennendes Vorgehen des [X.]s ist nichts ersichtlich. Auch die Revision trägt solches nicht vor. Soweit sie der Ansicht ist, das [X.] sei auch bei dieser Sachlage an die Entscheidung des [X.] gebunden gewesen, verkennt sie
die tatrichterliche Verantwortung für die zügige Durchführung der Strafverfahren insbesondere in Haftsachen, [X.] stets dem aktuellen Sachstand entsprechend wahrzunehmen ist.
19
-
11
-
Auch wenn man die Rüge im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Sachrüge als Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht nach §
244 Abs.
2 [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Februar 1963 -
1
StR
265/62, [X.]St 18, 238; Beschluss vom 13.
April 2010 -
3
StR
24/10, [X.]R [X.] §
338 Nr.
5 Verteidi-ger
8) auslegte, scheiterte diese schon am mangelnden Vortrag einer bestimm-ten [X.] und eines bestimmten für den Angeklagten günstigen [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Dezember 2008 -
5
StR
412/08, [X.], 468; Beschluss vom 23.
Mai 2012 -
1
StR
208/12).
2.
Das angefochtene Urteil hält auch materiell-rechtlicher Prüfung stand.
Die Annahme des [X.]s, der Angeklagte sei in allen drei Fällen einer der Täter, lässt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen, insbesondere liegen die von der Revision gerügten Mängel bei der Beweiswürdigung nicht vor.
a)
Entgegen den Ausführungen der Verteidigung hat das [X.] im Rahmen der Beweiswürdigung für die Taten zu [X.]. und c. der Urteilsgründe nicht allein auf die Angaben des Mittäters [X.]

abgestellt. Vielmehr hat es für
die Tat zu I.1.c. (Einbruch im Pfarrhaus) dessen Angaben durch eine dem [X.] zugeordnete DNA-Spur an der Öffnung einer von den Tätern geöff-neten Sektflasche bestätigt gesehen. Den
von der Revision beanstandeten Schluss, dass diese Spur anlässlich der Tat aufgetragen worden sei, gründet das [X.] rechtsfehlerfrei auf die zeugenschaftlichen Angaben des [X.] Pfarrers, er kenne den Angeklagten schon lange, da dieser ihn [X.] angebettelt habe. Er
habe aber niemals mit ihm Sekt getrunken und auch keine geöffnete Sektflasche in der Wohnung zurückgelassen. Die alternative Möglichkeit der Auftragung der DNA-Spur außerhalb der Tat hat das Land-20
21
22
23
-
12
-
gericht auf dieser Tatsachengrundlage nachvollziehbar und hinreichend sicher ausgeschlossen.
Die Belastung des Angeklagten durch [X.]

hinsichtlich der Tat zu
[X.]. (Geschädigter B.

) hat das [X.] durch außerhalb von dessen
Aussage liegende Indizien bestätigt gesehen. Als solche hat es den durch DNA-Spuren im Pfarrhaus belegten Umstand gewertet, dass [X.]

und der Ange-
klagte Einbrüche miteinander begangen haben. Zudem hat es aber auch auf die als
belastbar erachteten Angaben des Geschädigten B.

gegründeten
Feststellungen, dass der Angeklagte das Geschäft zuvor ausgekundschaftet habe und der anfeuernde Täter fließend die [X.] spreche (was auf den
Angeklagten zutreffe), abgestellt. Dabei hat es dem Umstand, dass die Angaben des Geschädigten B.

aufgrund dessen Ermordung nach seiner
Vernehmung in der Hauptverhandlung gegen [X.]

über Vernehmungsbeam-
te eingeführt worden sind, durch eine besonders kritische Prüfung unter Zu-grundelegung zutreffender rechtlicher Vorgaben ausreichend Rechnung getra-gen.
Auch wenn das [X.] damit die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten nicht allein von den Angaben des Mittäters [X.]

abhängig
gemacht hat, so hat es dennoch die für die Richtigkeit von dessen Angaben sprechenden Gesichtspunkte unter ausdrücklicher Berücksichtigung eines
möglichen Motivs zur Falschaussage, um sich selbst zu entlasten oder eine Strafmilderung zu erlangen, umfassend geprüft, gewürdigt und dies im Urteil nachvollziehbar deutlich gemacht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 3.
Mai 1991
-
3
StR
112/91, [X.]R [X.]
§
261 Mitangeklagte
2; vom 15.
November 1991
-
2
StR
499/91, BtMG §
29 Beweiswürdigung
7; vom 9.
November
1999
-
5
StR
552/99,
StV 2000, 243, 244; vom 22.
Januar
2002 -
5
StR
549/01, StV 24
25
-
13
-
2002, 467; vom 17.
Januar 2002 -
3
StR
417/01, [X.], 146, 147). [X.] hat es auch den im Hinblick auf Art.
6 Abs.
3
lit.
d MRK -
die belastenden Angaben waren nur mittelbar über zwei Vernehmungspersonen in die [X.] eingeführt worden
-
erhöhten Anforderungen an die Sorgfältigkeit und Vollständigkeit der vorzunehmenden Gesamtwürdigung genügt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 7.
Juli 2004 -
5
StR
71/04, [X.] NStZ 2004, 691,
692; vom 17.
März 2009 -
4
StR
662/08, [X.], 212; vom 22.
September 2011
-
2
StR
263/11, [X.], 52). Zwar ist der Revision zuzugeben, dass das [X.] nicht mehr ausdrücklich erwogen hat, inwieweit aus der Berufung des [X.]

auf das
Auskunftsverweigerungsrecht des §
55 [X.] Schlüsse zu-
gunsten des Angeklagten gezogen werden könnten (vgl. hierzu [X.], [X.] vom 25.
November 2008 -
5
StR
491/08, [X.], 174). Angesichts der durch Tatsachen belegten Urteilsausführungen, dass [X.]

s-schließen, dass es diesen speziellen Aspekt aus dem Blick verloren haben könnte. Im Übrigen kann er angesichts der vom [X.] herangezogenen, die Angaben bestätigenden Indizien und der durch andere Umstände ausgelös-ten, ohnehin besonders kritischen Auseinandersetzung mit dieser Aussage auch ausschließen, dass das [X.] bei ausdrücklicher Berücksichtigung dieses Umstands zu einer anderen Bewertung gekommen wäre.
Soweit die Revision geltend machen will, die Einvernahme der [X.] als [X.] sei darauf beschränkt gewesen zu fragen, ob [X.]

und B.

bei ihren polizeilichen Angaben geblieben
seien, steht dies im Widerspruch zu den Urteilsgründen, wonach die [X.] weitergehende Angaben zum [X.] beider ge-macht haben. An diese vom Tatgericht getroffenen Feststellungen zur Aussage 26
-
14
-
der in der Hauptverhandlung gehörten Zeugen ist der Senat bei der [X.] im Rahmen der Sachrüge gebunden.
b)
Zur
Beweiswürdigung für die Tat zu [X.]. der Urteilsgründe (versuch-ter Einbruch in das Antiquitätengeschäft) macht die Revision geltend, dass das [X.] von der Tatsachengrundlage -
der Angeklagte wurde
wie K.

in unmittelbarer [X.] kurz nach der Tat gefasst, er führte rote [X.] mit, wobei sich rote Lackantragungen an der beschädigten Tür fanden, der Mittäter K.

bestätigte, den Angeklagten am Abend der Tat zu dem
Antiquitätengeschäft gefahren zu haben und der Angeklagte und K.

wur-
den drei Monate nach dieser Tat nach einem gemeinsamen Einbruch auf [X.] Tat ertappt
-
nicht auf die Täterschaft des Angeklagten hätte schließen dürfen, da insoweit erhebliche Restzweifel verblieben seien. Dies geht fehl. [X.], jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemandem mehr anzweifelbare Gewissheit bei der [X.] von der Schuld des Angeklagten ist nicht erforderlich (vgl. [X.], Urteile vom
26.
Mai 1993 -
3
StR
156/93, [X.]R [X.] §
261 Einlas-sung
5; vom 26.
Juni 2008 -
3
StR
159/08, [X.], 350). Die Schluss-
27
-
15
-
folgerung des [X.]s ist verstandesmäßig einsehbar und beruht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Dies genügt.
Raum
Wahl
Jäger

Cirener
Radtke

Meta

1 StR 201/13

06.08.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2013, Az. 1 StR 201/13 (REWIS RS 2013, 3626)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3626

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