Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2017, Az. II ZR 285/15

II. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 16383

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:310117UII[X.].15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
II ZR
285/15
Verkündet am:

31. Januar
2017

Vondrasek

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 327e Abs. 3 Satz 2
a)
Nach Eintragung des zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre gefassten Über-tragungsbeschlusses in das Handelsregister und dem hierdurch bewirkten [X.] der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär verbriefen über diese Aktien ausgegebene [X.] den vollen Barabfindungsanspruch des früheren Minderheitsaktionärs einschließlich einer etwaigen Differenz zwischen der vom Hauptaktionär festgelegten und der in einem nachfolgenden Spruchver-fahren ermittelten (höheren) Barabfindung.
b)
Die Verbriefung des Anspruchs auf Barabfindung endet gemäß §
327e Abs.
3 Satz
2 [X.] mit der Aushändigung der [X.] an den Hauptaktionär, die jedenfalls dann angenommen werden kann, wenn die [X.] dem Haupt-

im Hinblick auf die bereits gewährte oder im Gegenzug zu gewährende Barabfindung
übergeben wird. In diesem Fall kann ei-ne Aushändigung im Sinne von §
327e Abs.
3 Satz
2 [X.] auch dann anzuneh-men sein, wenn der Hauptaktionär die ihm übergebene Aktie in eindeutig
entwer-teter Form zurückgibt.
[X.], Urteil vom 31. Januar 2017 -
II ZR 285/15 -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 31.
Januar 2017
durch
den
Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Bergmann, den
Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin [X.] und [X.] und
Sunder

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 10.
September 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin beansprucht unter Vorlage von [X.] eine weiter-gehende Barabfindung nach einem Ausschluss von Minderheitsaktionären ([X.]).
Die Beklagte war Hauptaktionärin der B.

Q.

H.

AG, vormals: Die B

Q.

F.

M.

& Co. Aktiengesellschaft

(im Folgenden einheitlich: B.

Q.

AG). Deren Haupt-versammlung beschloss am 4. Juli 2002 den Ausschluss der Minderheitsaktio-1
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festgelegt. Der Beschluss wurde im Handelsregister eingetragen. In dem an-schließenden Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung schlossen mehrere Antragsteller mit der [X.] einen durch Beschluss des [X.] vom 22. März 2012 festgestellten und im [X.] vom 11. Mai 2012 bekanntgemachten [X.], der eine r-sieht. Gemäß §
7 des [X.]s wirkt dieser als echter Vertrag zugunsten Dritter für alle ehemaligen Minderheitsaktionäre.
Die Klägerin ist Inhaberin von 13 auf den Inhaber ausgestellten Aktienur-kunden der B.

Q.

AG im Nennbetrag von insgesamt 8.250 DM. Alle [X.] tragen auf der Rückseite einen von der [X.] [X.]--out Barabfin-.

Q.

AG werden im [X.] als Sammlerstücke zum Kauf angeboten.
Die Klägerin begehrt Zahlung des in dem [X.] vereinbarten Er-höhungsbetrags entsprechend dem Nennwert der vorgelegten [X.], gen Übergabe der [X.]. Sie ist der Auffassung, ihre Berechtigung zur Geltendma-chung des durch den [X.] erhöhten Barabfindungsanspruchs werde bereits durch die Vorlage der [X.] nachgewiesen, die sie im Nach-lass ihres im Jahr 2008 verstorbenen und von ihr allein beerbten Ehemannes aufgefunden habe.
Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
[X.] Das Berufungsgericht ([X.], [X.], 2274) hat seine Ent-scheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Zahlung des [X.] nur zu, wenn ihr verstorbener Ehemann zum Kreis der Minderheitsaktionäre im Zeitpunkt ihres Ausschlusses aus der B.

Q.

AG gehört oder den [X.] durch Abtretung erworben habe. Den ihr insoweit obliegenden Nachweis könne die Klägerin nicht allein durch die Vorlage der [X.] erbringen.
Den [X.] komme keine [X.] hinsichtlich des ergänzenden Barabfindungsanspruchs zu, der über die von der Hauptaktionärin nach § 327b [X.] festgelegte Abfindung hinaus im Spruchverfahren vereinbart worden sei. Nach § 327e Abs. 3 Satz 1 [X.] gingen mit der Eintragung des [X.] in das Handelsregister alle Aktien der [X.] auf den Hauptaktionär über. Über diese Aktien ausgegebene Aktienur-kunden verbrieften danach bis zu ihrer Aushändigung an den Hauptaktionär gemäß § 327e Abs. 3 Satz 2 [X.] den Anspruch auf Barabfindung. Die streit-gegenständlichen [X.] seien unstreitig an die Beklagte als Hauptak-tionärin (oder ein von ihr beauftragtes Kreditinstitut) zwecks Auszahlung der von ihr festgelegten Barabfindung ausgehändigt worden. Die Beklagte habe unwi-dersprochen vorgetragen, dass sie die vorgelegten [X.] nach Aus-e-gen [X.] Barabfn-gebracht habe.

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Mit der Aushändigung der [X.] an den Hauptaktionär ende die Verbriefung des Anspruchs auf Barabfindung. Der Anspruch auf einen etwaigen Differenzbetrag zwischen der vom Hauptaktionär festgelegten Barabfindung und der später in einem Spruchverfahren festgestellten angemessenen Barab-findung werde nicht mehr durch die [X.] verbrieft, auch wenn diese nachfolgend wieder in den Besitz des ehemaligen Minderheitsaktionärs oder eines Dritten gelange. Ein ehemaliger Minderheitsaktionär habe es selbst in der Hand, sich einen anderweitigen Nachweis über seine frühere Aktionärsstellung zu verschaffen, indem er sich die Aushändigung der [X.] an den Hauptaktionär quittieren lasse.
Eine nochmalige Begebung der [X.] durch die Beklagte mit der Folge einer erneuten [X.] zugunsten des [X.]eiligen Inha-bers habe die Klägerin nicht vorgetragen. Ein gutgläubiger Erwerb komme an-gesichts der auf den [X.] [X.]ten Stempelung nicht in [X.].
Die Klägerin habe auch im Übrigen nicht zur Überzeugung des [X.] nachgewiesen, dass ihr verstorbener Ehemann zum Kreis der ehemaligen Minderheitsaktionäre gehört oder die Forderung auf den restlichen Barabfindungsbetrag nachfolgend im Wege der Abtretung erworben habe (§
286 Abs. 1 ZPO). Nach ihrem eigenen Vorbringen sei der Klägerin unbe-kannt, wie die [X.] in den Besitz ihres Ehemannes gelangt seien.

gestempelten [X.] genüge nicht zum Beweis eines tatsächlichen Geschehens, aus dem sich die Anspruchsbe-rechtigung der Klägerin ergebe. Dem stehe bereits entgegen, dass entspre-chend gestempelte Aktien der B.

Q.

AG unstreitig auch auf dem Sammlermarkt erhältlich seien.
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I[X.] Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die [X.]sberechtigung der Klägerin folgt nicht schon in Anwendung von § 327e Abs. 3 Satz 2 [X.] daraus, dass sie Inhaberin der vorgelegten [X.] ist. Auch die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, das unter Berücksichti-gung der vorgelegten [X.] und der weiteren Umstände des Falles nicht die Überzeugung gewinnen konnte, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin bis zum Ausschluss zu
den Minderheitsaktionären der B.

Q.

AG gehört oder den geltend gemachten Abfindungsanspruch durch Abtretung erworben habe, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

-Stempelung der [X.] versehenen [X.] der B.

Q.

AG verbriefen nicht (mehr) den Anspruch auf die im [X.] festgelegte Abfindungsergänzung.
a) Mit der Eintragung des [X.] in das [X.] entsteht der Barabfindungsanspruch der Minderheitsaktionäre ([X.], Urteil vom 22. März 2011

II ZR 229/09, [X.]Z 189, 32 Rn. 19) und gehen deren Abs. 3 Satz 1 [X.]). Dieser erwirbt indes, abweichend von der Grundregel des §
952 BGB, nicht gleichzeitig das Eigentum an den [X.], die die [X.] der Minderheitsaktionäre verbrieften; vielmehr kommt es insoweit zu einer vorübergehenden Auswechslung des verbrieften Rechts (vgl. nur
[X.] in [X.]/[X.], Aktien-
und GmbH-Konzernrecht, 8. Aufl., §
320a [X.] Rn. 4 i.V.m. §
327e [X.] Rn. 12). Die [X.] verbriefen nach dem Übergang der Mitgliedschaftsrechte bis zu ihrer Aushändigung an den Hauptaktionär nur den Anspruch der ehemaligen
Minderheitsaktionäre auf Barabfindung (§
327e Abs. 3 Satz 2 [X.]). Die ausgeschiedenen [X.] bleiben zunächst Eigentümer dieser nunmehr ihren [X.] und sind zu deren Aushändigung an den 13
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Hauptaktionär nur gegen Zahlung der Barabfindung verpflichtet. Erst durch die Aushändigung oder die Zahlung erlangt der Hauptaktionär das Eigentum an den [X.] (vgl. [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 320a Rn. 3 [X.] i.V.m. §
327e Rn.
4; [X.] in [X.]/[X.], Aktien-
und GmbH-Konzernrecht, 8. Aufl., § 320a [X.] Rn. 6 i.V.m. § 327e [X.] Rn. 12).
aa) Gemäß §
327e Abs. 3 Satz 2 [X.] verbriefen die [X.] entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung allerdings den vollen Barabfin-dungsanspruch des früheren Minderheitsaktionärs einschließlich einer etwaigen Differenz zwischen der vom Hauptaktionär festgelegten und der in einem nach-folgenden Spruchverfahren ermittelten (höheren) Barabfindung. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, nach der die [X.] uneingeschränkt

[X.] ist gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 [X.] auf eine angemessene Barabfindung gerichtet, d.h. auf eine volle Entschädigung,
([X.], Beschluss vom 12. Januar 2016

II
ZB
25/14, [X.]Z 208, 265 Rn.
21 [X.]). Zwar legt der Hauptaktionär gemäß § 327b Abs. 1 Satz 1 [X.] die Höhe der Barabfindung fest, worin eine Konkretisierung des zu den [X.] bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnisses gesehen wird (OLG
München, AG 2008, 37, 38; [X.] in [X.]/[X.], Aktien-
und GmbH-Konzernrecht, 8.
Aufl., § 327b [X.] Rn.
4; KK-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
327b Rn. 4; [X.] in [X.]/Stilz, [X.], 3. Aufl., § 327b Rn. 3; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., §
327b Rn. 8). Die festgelegte Abfindung muss aber angemessen sein. Bleibt die vom Hauptaktionär festgelegte und durch ei-nen vom Gericht bestellten Prüfer geprüfte (§ 327c Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.]) Barabfindung hinter einer angemessenen, erst später im Spruchverfahren [X.] Abfindung zurück, so verringert dies nicht, auch nicht vorübergehend, 16
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den kraft Gesetzes zum Ausgleich des Verlusts der Mitgliedschaft entstandenen ([X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., §
327b Rn. 8) Abfindungsanspruch, dessen zu-treffende Höhe zwar noch nicht bestimmt, aber bestimmbar ist. Letztlich werden durch die dem Hauptaktionär gemäß § 327b Abs. 1 Satz 1 [X.] obliegende Bestimmung der Abfindungshöhe nur die
Parteirollen im Spruchverfahren vor-gegeben ([X.] in [X.]/[X.], Aktien-
und GmbH-Konzern-recht, 8. Aufl., § 327b [X.] Rn. 3 a.E.). Dass der Barabfindungsanspruch von Anfang an auf die tatsächlich angemessene Abfindung gerichtet ist, die den vom Hauptaktionär festgelegten Betrag möglicherweise übersteigt, zeigt sich auch daran, dass sich der nach § 327b Abs. 2 [X.] bestehende Zinsanspruch auf die angemessene Abfindung einschließlich etwaiger Nachbesserungen im Spruchverfahren bezieht ([X.]
in Großkomm. [X.], 4.
Aufl., §
327b Rn.
39; [X.] in [X.], 2. Aufl., § 327b [X.] Rn. 16; Ziemons in K.
[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 327b Rn. 20).
Dagegen muss die gemäß §
327b Abs. 3 [X.] vom Hauptaktionär [X.] eines Kreditinstituts nur die festgelegte Barabfindung, nicht aber einen eventuell im Spruchverfahren gerichtlich festge-setzten Mehrbetrag sichern (vgl. [X.], Beschluss vom 25.
Juli 2005

II
ZR
327/03, [X.], 2107
f.; Urteil vom 16.
März 2009

II
ZR
302/06, ZIP
2009, 908 Rn.
28; [X.] in Großkomm. [X.], 4.
Aufl., §
327b Rn.
50). Für die Gewährleistungserklärung, die schon aus Gründen der Praktikabilität auf einen bestimmten, bereits festliegenden Betrag lauten sollte, schreibt das Gesetz die
Anbindung an den festgelegten Barabfindungsanspruch ausdrück-lich vor. Eine dementsprechende Einschränkung enthält die den Gegenstand der Verbriefung regelnde Vorschrift (§
327e Abs. 3 Satz 2 [X.]) nicht.

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-
bb) Die [X.] verbriefen den Barabfindungsanspruch gemäß §
327e Abs. 3 Satz 2 [X.] jedoch nur bis zu ihrer Aushändigung an den Haupt-aktionär.
(1) Im Streitfall kann offenbleiben, ob der Hauptaktionär das Eigentum an den [X.] bereits unabhängig von der Aushändigung mit Zahlung der (vollen) Barabfindung erwirbt (vgl. [X.] in [X.]/[X.], Aktien-
und GmbH-Konzernrecht, 8.
Aufl., §
320a [X.] Rn.
6 i.V.m. §
327e [X.] Rn.
12; MünchKomm[X.]/Grunewald, 4.
Aufl., §
320a Rn.
3 i.V.m. §
327e Rn.
13; [X.] in Großkomm. [X.], 4.
Aufl., §
320a Rn.
8, [X.]. [X.]) oder erst mit der Aushändigung an ihn (vgl. [X.] in Großkomm. [X.], 4.
Aufl., §
327e Rn.
49; Schnorbus in [X.], [X.], 3. Aufl., § 327e Rn 28; [X.] in [X.], 2. Aufl., § 327e [X.] Rn. 65). Denn jedenfalls mit der Übergabe der [X.], die nicht nur einem vorübergehenden Zweck wie ö-

im Hinblick auf die bereits gewährte oder im Gegenzug zu gewährende Barabfindung

geschieht, geht das Eigentum an den [X.] auf den Hauptaktionär über und endet die durch § 327e Abs. 3 Satz 2 [X.] angeordne-te Verbriefung des Abfindungsanspruchs.
Ob die [X.] daran anschließend die Mitgliedschaft des Hauptaktionärs verbriefen, wie die herrschende Meinung annimmt (siehe nur [X.] in [X.]/[X.], Aktien-
und GmbH-Konzernrecht, 8.
Aufl., §
320a [X.] Rn. 6 i.V.m. § 327e [X.] Rn.
12; MünchKomm[X.]/Grunewald, 4.
Aufl., § 320a Rn. 3 i.V.m. § 327e Rn. 13, [X.]. [X.]) oder ihre Eigenschaft als Wertpapier verlieren (i.d. Sinne [X.], 4. Aufl., § 75 Rn. 94; Ziemons in [X.], [X.], 3. Aufl., §
320a Rn. 10), kann hier gleichfalls dahinstehen. Jedenfalls verbriefen ausgehändigte [X.] 19
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10
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kein Recht des ehemaligen Minderheitsaktionärs mehr (vgl. [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 320a Rn. 3 i.V.m. § 327e Rn. 4).
(2) Die Aushändigung der [X.] gemäß § 327e Abs. 3 Satz 2 [X.] ist allerdings von einer bloßen Vorlage der [X.] zum Zweck des Erhalts einer Teilleistung zu unterscheiden. Entspricht die vom [X.] festgelegte Barabfindung nicht der angemessenen Abfindung, die der ehe-malige Minderheitsaktionär beanspruchen kann, so ist dieser nicht verpflichtet, dem Hauptaktionär die [X.] auszuhändigen, um die in der festgeleg-ten Abfindung liegende bloße Teilleistung zu erhalten. Er muss lediglich die An-bringung eines Teilzahlungsvermerks auf der in seinem Eigentum verbleiben-den Urkunde dulden (vgl. [X.]/[X.], 6. Aufl., § 797 Rn. 4). Lässt sich der Hauptaktionär hierauf aber nicht ein, da er die von ihm [X.] (naheliegenderweise) für angemessen und ausreichend hält, und händigt ihm der ehemalige Minderheitsaktionär daraufhin die [X.] aus, um ihn zur Auszahlung der festgelegten Abfindung zu veranlassen, so endet auch durch eine solche Aushändigung die [X.] zuguns-ten des ehemaligen Minderheitsaktionärs. Der Anspruch auf die (mögliche) [X.] zur vollen Abfindung bleibt ihm aber erhalten, ohne dass es eines ent-sprechenden Vorbehalts bedürfte, vgl. §
13 Satz 2 [X.] ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 13 [X.] Rn. 4; [X.] in [X.], [X.], 5. Aufl., § 13 [X.] Rn. 4). Der ausgeschiedene Minderheitsaktionär kann in diesem Fall von dem Hauptaktionär die Erteilung einer Quittung verlangen, die ihn als ehemaligen Inhaber der ausgehändigten [X.] ausweist und ihm so die Möglichkeit gibt, seine frühere Aktionärsstellung in einem etwaigen Spruchverfahren zu belegen.
b)
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei die Aushändigung der in Rede stehenden [X.] an die Beklagte ange-22
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nommen, mit der Folge, dass die Urkunden keinen [X.] als Teil eines Anspruchs auf angemessene Barabfindung mehr verbriefen.
aa) Soweit die Revision mit der Verfahrensrüge geltend macht, das [X.] habe nicht zu der Feststellung gelangen dürfen, dass eine Aus-händigung der [X.] an die Beklagte erfolgt sei, geht dies fehl.
Die Revision meint, die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Überga-be sei unstreitig erfolgt, entbehre jeder Grundlage. Die [X.] mögen zur Auszahlung des von der Hauptversammlung festgelegten [X.] vorgelegt und gestempelt worden sein. Die Klägerin habe jedoch aus-drücklich bestritten, dass sie der [X.] übergeben und damit im Sinne von § 327e Abs. 3 Satz 2 [X.] ausgehändigt worden seien, wobei sie insbesondere darauf hingewiesen habe, dass die Beklagte selbst offensichtlich nicht auf einer Aushändigung bestanden habe, weil sie die Aktien ansonsten einbehalten [X.].
Damit zieht die Revision die für die rechtliche Beurteilung maßgebliche tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts nicht in Zweifel, dass die [X.] zur Auszahlung des festgelegten Barabfindungsbetrags vorgelegt
-e-hen worden seien. Auf die weitere Frage, ob die Rüge der Revision schon we-gen der den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nach § 314 ZPO zukommenden Beweiswirkung erfolglos bleiben muss, kommt es nicht an.
bb) Das Berufungsgericht hat den festgestellten Vorgang rechtsfehlerfrei als Aushändigung der [X.] im Sinne des § 327e Abs. 3 Satz 2 [X.] gewürdigt.
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Entgegen der Ansicht der Revision ist zur Aushändigung im Sinne des §
327e Abs. 3 Satz 2 [X.] nicht erforderlich, dass der Hauptaktionär die [X.]-n-sprucht werden, kann der Hauptaktionär nach seinem Belieben verfahren; er kann sie vernichten, aufbewahren oder mit Markierungen bzw. Stempelaufdru-cken versehen (vgl. dazu auch [X.]/[X.], 6. Aufl., §
797 r-heblichen Unterschied, ob der Hauptaktionär die übergebene Aktie einbehält, vernichtet oder sie

in eindeutig entwerteter Form zurückgibt bzw. an Dritte als Sammlerstück abgibt.
Der Umstand, dass die Beklagte auf den [X.] den Stem--out Barabfindung erhaltenkonnte und angebracht hat, belegt, dass eine Aushändigung zum Zwecke der Auszahlung der festgesetzten Barabfindung stattgefunden hat und die Aktien nicht etwa aus einem anderen Grund wie etwa zur Verwahrung oder Verpfän-dung übergeben wurden.
Der Wortlaut des Stempelaufdrucks, in dem ohne Angabe eines beziffer-ten Auszahlungsbetrags auf den Erhalt der Barabfindung hingewiesen und die s
blo-ßen Teilzahlungsvermerks
aus.
2. Zur Einlösung vorgelegte und mit einem Ungültigkeitsvermerk zurück-gegebene [X.] können, auch wenn sie nach den vorstehenden [X.] den geltend gemachten Abfindungsanspruch nicht verbriefen, ein gemäß § 286 ZPO im Rahmen der gebotenen Berücksichtigung aller maßge-benden Umstände zu würdigendes Beweisanzeichen dafür sein, dass der sie 28
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Vorlegende im Zeitpunkt der Eintragung des [X.] in das Handelsregister Minderheitsaktionär war oder den Abfindungsanspruch durch Abtretung erworben hat.
Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, hat sich aber unter Berücksichtigung des für derartige [X.] bestehenden Sammlermark-tes nicht von der Wahrheit der behaupteten anspruchsbegründenden Tatsa-chen überzeugen können. Diese dem Tatrichter vorbehaltene und nur einge-schränkt revisionsrechtlich zu überprüfende Würdigung lässt keinen Rechtsfeh-ler erkennen und wird von der Revision auch nicht gesondert angegriffen. Schließlich ergeben sich aus den
Feststellungen des Berufungsgerichts und dem von der Revision aufgezeigten Vorbringen der Klägerin auch keine [X.], denen sich nicht entnehmen lässt, welche bestimmte Person
sie zum

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-

Erhalt der Barabfindung ausgehändigt hat, die Funktion einer Quittung zuzu-weisen, die belegen würde, dass der Ehemann der Klägerin der [X.] die Urkunden ausgehändigt habe.

Bergmann

Richter am Bundesgerichtshof

[X.]

Prof. Dr.
Strohn ist in Ruhestand

getreten und kann deshalb nicht

unterschreiben

[X.]

Bergmann

Sunder

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.12.2014 -
4 [X.] 52/14 -

[X.], Entscheidung vom 10.09.2015 -
6
U 58/15 -

Meta

II ZR 285/15

31.01.2017

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2017, Az. II ZR 285/15 (REWIS RS 2017, 16383)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16383

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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