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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS XII ZR 23/06 vom 30. April 2008 in der Familiensache
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 30. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Das Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 319 Abs. 1 ZPO) dahin berichtigt, dass es in [X.] (II 2 a aa) statt "nach den §§ 850 Abs. 2, 850 c BGB" richtig heißen muss "nach den §§ 850 Abs. 2, 850 c ZPO". Hahne [X.] [X.] Vézina Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.04.2005 - 540 [X.]/03 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 30.11.2005 - 2 UF 166/05 -
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30.04.2008
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2008, Az. XII ZR 23/06 (REWIS RS 2008, 4184)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4184
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