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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:110717B5STR172.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 172/17
vom
11. Juli 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 11. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. Dezember 2016 jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a)
im Schuldspruch hinsichtlich der Tat II.15 der Urteilsgründe,
b)
im Ausspruch über die Jugendstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des [X.] zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 16 Fällen, davon in drei Fällen im Versuch sowie in einem Fall in Tatmehrheit mit gefährli-cher Körperverletzung, wegen versuchten Diebstahls mit Waffen in drei Fällen, wegen Raubes (Fall II.15 der Urteilsgründe), wegen (vorsätzlicher) Körperver-letzung, wegen fahrlässiger Körperverletzung, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in 1
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zwei Fällen unter Einbeziehung eines weiteren Urteils zu einer einheitlichen Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit verfahrens-
und materiellrechtlichen Be-anstandungen. Das Rechtsmittel ist mit der Sachrüge im Umfang der [X.] erfolgreich; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Schuldspruch im Fall II.15 der Urteilsgründe hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, da ihm keine sie tragende rechtsfehlerfreie Beweiswürdi-gung zugrunde liegt.
Das Tatgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Ange-klagten auf eine Gesamtwürdigung der mit seinem tatsächlichen [X.] übereinstimmende Täterbeschreibung des Geschädigten, die auch in den übrigen festgestellten Fällen typische Art und Weise der Tatbegehung durch Kontaktaufnahme und unmittelbare körperliche Nähe (sog. Antanzen) sowie einem am Tatort sichergestellten, vom Täter zuvor verlorenen Ohrhörer gesi-cherten DNA gestützt. Dabei hat es die Wahrscheinlichkeit nicht angegeben, mit der dem Angeklagten die gesicherte [X.] zugeordnet werden kann. Über deren Qualität wird ebenfalls nichts mitgeteilt. Dies genügt nicht den An-forderungen, die an die Darstellung des Ergebnisses einer molekulargeneti-schen Vergleichsuntersuchung gestellt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
Februar 2017
5 StR 606/16 mwN).
Ob die Begehungsweise der Taten des Angeklagten und die vom [X.] gegebene Täterbeschreibung charakteristisch genug sind, um die Feststellung der Täterschaft des Angeklagten zu tragen, kann dahin stehen. Denn jedenfalls hat das Tatgericht sich maßgeblich auf die Übereinstimmung der DNA gestützt.
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Der Senat hebt auch die verhängte Jugendstrafe auf, da er nicht [X.] vermag, dass sich der Schuldspruch betreffend den Raub als schwerster Tat der abgeurteilten [X.] auf die Bemessung der
im Übrigen allerdings überaus maßvollen
Jugendstrafe ausgewirkt hat.
Mutzbauer
[X.] Schneider
Dölp König
5
Meta
11.07.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2017, Az. 5 StR 172/17 (REWIS RS 2017, 8291)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 8291
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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