Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2006, Az. X ZR 109/01

X. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2335

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[X.]BESCHLUSS X ZR 109/01 vom 1. August 2006 in der [X.] hier: Antrag des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. H. auf Fest- setzung einer weiteren Entschädigung. - 2 - [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], die Richterinnen [X.] und Mühlens und [X.] [X.] am 1. August 2006 beschlossen: Zugunsten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. H. wird eine weitere Entschädigung von 2.000,00 [X.] festgesetzt. Gründe: [X.] Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. H. ist in dem [X.]/01 durch [X.]sbeschluss vom 11. Juni 2002 zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt worden. Er hat unter dem 10. Januar 2004 ein schriftliches Gutachten übersandt. Nachdem am 8. November 2004 die Rücknahme der Nichtigkeitsklage erklärt worden ist, hat der gerichtliche Sachverständige unter dem 12. November 2004 sein schriftliches Gutachten mit 17.000 [X.] abgerechnet und unter Aufschlüsselung der geleisteten [X.] als Entschädigung für den Vorbereitungsaufwand für den auf den 9. No-vember 2004 angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem [X.] über 4.108,00 [X.], jeweils zuzüglich der gesetzlichen [X.] - 3 - wertsteuer, in Rechnung gestellt. Der [X.] hat daraufhin die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigung für die Erstattung des schriftlichen Gut-achtens und die Vorbereitung der Teilnahme am Verhandlungstermin unter Einschluss aller Auslagen und Abgaben antragsgemäß auf 22.485,28 [X.] festgesetzt. Mit am 19. April 2006 eingegangenen Schreiben hat der gerichtliche Sachverständige, nachdem er bereits zuvor geltend gemacht hatte, durch ei-nen Additionsfehler habe er 2.000 [X.] zu wenig in Rechnung gestellt, vorge-bracht, ihm stehe als Vorbereitungsaufwand für den Verhandlungstermin ein-schließlich der Mehrwertsteuer ein Betrag von 4.765,28 [X.] zu, worauf er nur 2.765,28 [X.] erhalten habe. Somit stehe zu seinen Gunsten noch ein Betrag von 2.000 [X.] offen. Die [X.] hat demgegenüber geltend [X.], der Erstattungsanspruch des gerichtlichen Sachverständigen sei ver-jährt. Die dreijährige Verjährungsfrist sei nämlich durch eine Aufforderung des Gerichts vom 20. Juni 2002 ausgelöst worden, einen pauschalen Honorarvor-schlag zu machen. Die [X.] ist dem Begehren des Sachver-ständigen nicht entgegengetreten. 2 I[X.] Dem gerichtlichen Sachverständigen steht eine weitere Entschädi-gung in Höhe von 2.000 [X.] zu, die dieser ersichtlich auf Grund eines Re-chenfehlers zunächst nicht geltend gemacht hat. Für die Festsetzung ist der [X.] zuständig (§ 16 Abs. 1 Satz 1, 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen ([X.]) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 1. Oktober 1969 ([X.]). 3 Die Sachverständigenentschädigung richtet sich, nachdem der [X.] noch im Jahr 2002 erteilt worden ist, nach § 15 [X.] in der [X.] der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 ([X.]), insoweit 4 - 4 - zuletzt geändert durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. No-vember 2001 ([X.] I S. 3138). Danach ist der Entschädigungsanspruch des Sachverständigen schon mangels Fristsetzung durch das Gericht nicht nach § 15 Abs. 3 Satz 5 [X.] erloschen. Auch ist Verjährung nach § 15 Abs. 4, Abs. 5 [X.] insoweit nicht eingetreten. Die Verjährung begann mit dem Ablauf des [X.], in dem die Entschädigungsansprüche erstmals geltend [X.] werden konnten (§ 15 Abs. 5 Satz 1 [X.]), also mit Ablauf des Jahrs 2004, in dem das schriftliche Gutachten fertiggestellt worden und die [X.] auf den vorgesehenen Verhandlungstermin erfolgt ist; die dreijährige Ver-jährungsfrist (§ 195 BGB i.d.[X.]) ist daher noch nicht abgelaufen. [X.] [X.] [X.]

Mühlens [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 20.02.2001 - 2 Ni 43/99 ([X.]) -

Meta

X ZR 109/01

01.08.2006

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2006, Az. X ZR 109/01 (REWIS RS 2006, 2335)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2335

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