Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2005, Az. X ZR 195/03

X. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3009

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 195/03 vom 21. Juni 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] hat am 21. Juni 2005 durch [X.] Melullis, [X.], die Richte-rinnen [X.] und Mühlens und [X.] [X.]
beschlossen:
Die Beschwerden der Beklagten und ihres Streithelfers gegen die Nicht-zulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 9. September 2003 werden zurückgewiesen. Die Beklagte und ihr Streithelfer tragen die Gerichtskosten des Be-schwerdeverfahrens als Gesamtschuldner und ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst (§§ 97 Abs. 1, 100 ZPO).

Gründe:

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, wonach die Beklagte, die durch die Beschädigung der Rohrleitungsbrücke objektiv ihre Schutzpflicht aus dem Werkvertrag verletzt hat, ihr fehlendes Verschulden beweisen muß, trifft unabhängig von den im Vertrag getroffenen Bestimmungen zu. Das ist durch die Rechtsprechung des [X.] zur Beweislast nach Gefahrenbe-reichen geklärt. - 3 -
Die Beklagte hat den ihr obliegenden [X.] nicht erbracht. Das Berufungsgericht hat, gestützt auf den von der Klägerin im [X.] erteilten Hinweis auf die möglicherweise schlechten Festigkeitswerte der [X.] und auf die ausdrückliche Auflage in der Ausschreibung, die Anlagen der V. zu schützen, den Werkvertrag dahin ausgelegt, daß die Beklagte sich nicht auf eine Vertragsausführung nach dem Stand der Technik beschränken durfte, sondern entweder zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen tref-fen oder wenigstens die Klägerin auf das anderenfalls verbleibende Restrisiko hinweisen mußte. Diese revisionsrechtlich nur beschränkt nachprüfbare [X.] Vertragsauslegung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist das Berufungsgericht, entgegen der Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde, damit nicht von den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen abgewi-chen, daß der Streithelfer nach dem Stand der Technik gearbeitet habe.
Hätte die Beklagte die sich somit aus dem Vertrag ergebenden zusätzli-chen Sorgfalts- bzw. Hinweispflichten erfüllt, so wäre der Schaden vermieden worden. Dies gilt nicht nur für den Fall, daß die Beklagte eigenverantwortlich zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen wie z.B. eine technische Betonfestigkeitsprü-fung - und zwar bis in ausreichende Höhe -, den Einbau von Stahlkippgelenken oder die Wahl einer anderen Abbruchmethode vorgenommen hätte, sondern auch für den Fall, daß sie die Klägerin nur über das anderenfalls verbleibende Restrisiko aufgeklärt hätte. Denn nach dem Grundsatz des aufklärungsrichtigen Verhaltens ist davon auszugehen, daß die Klägerin dann nicht etwa dieses [X.] in Kauf genommen, sondern daß sie die notwendigen Zusatzmaßnahmen in Auftrag gegeben hätte.
Soweit das Berufungsgericht die vom [X.] vorgenommene [X.] der [X.] als unstreitig für vertretbar gehalten und sich - 4 - deshalb für daran gebunden erachtet hat (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), handelt es sich ebenfalls um eine einzelfallbezogene tatrichterliche Würdigung ohne zu-lassungsrelevante Bedeutung.

Melullis [X.] [X.]

Mühlens [X.]

Meta

X ZR 195/03

21.06.2005

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2005, Az. X ZR 195/03 (REWIS RS 2005, 3009)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3009

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