Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.07.2020, Az. 2 ARs 162/20

2. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1873

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Gegenstand

Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht in Strafsachen: Streit zweier Gerichte über die Zuständigkeit für die förmliche Einleitung der Vollstreckung der Jugendstrafe


Tenor

Der Antrag des [X.] auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der [X.] hat insoweit zutreffend ausgeführt:

"Die Jugendkammer des [X.] hat den [X.] Staatsangehörigen       R.  , geboren am 29. März 1999 in [X.]     , mit Urteil vom 24. Juli 2019 ([X.].: 105 [X.] (5/19)) wegen besonders schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 5. März 2020. Der Verurteilte befindet sich seit dem 5. März 2020 in [X.] in der [X.]    (vgl. [X.] Bl. 165 f.).

Die Amtsgerichte [X.] und [X.] streiten nunmehr über die Zuständigkeit zur Einleitung der Strafvollstreckung. Das Ersuchen des Amtsgerichts [X.] um Einleitung der Strafvollstreckung ([X.] Bl. 185 f. d. SA) hat das Amtsgericht [X.] abgelehnt ([X.] Bl. 194 R d. SA). Das Amtsgericht [X.] hat die Vollstreckungsübernahme ebenfalls abgelehnt ([X.] Bl. 195 R d. SA). Das Amtsgericht [X.] hat am 12. Juni 2020 verfügt ([X.] Bl. 207 d. SA), das Verfahren dem [X.] als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 14 StPO vorzulegen.

Der Antrag ist zurückzuweisen.

Die förmliche Einleitung der Vollstreckung ist keine jugendrichterliche Tätigkeit im Sinne des § 83 Abs. 1 [X.], sondern eine Aufgabe der Justizverwaltung. Besteht ausschließlich Streit über die Zuständigkeit für eine derartige Aufgabe, so liegt kein Zuständigkeitsstreit zwischen mehreren Gerichten im Sinne von § 14 StPO vor, über den der [X.] zu entscheiden hätte (vgl. Senat, Beschluss vom 08. Februar 2018 - 2 ARs 41/18 -, juris). Der Streit zwischen den hier beteiligten Amtsgerichten betrifft ausschließlich die Zuständigkeit für die Einleitung der Vollstreckung.

Mit der Aufnahme des Verurteilten in die Jugendanstalt H.    zur Vollstreckung von [X.] dürfte das Amtsgericht [X.] für die Durchführung der Vollstreckung zuständig sein (§ 85 Abs. 2 und 4 [X.]; [X.], [X.], 17. Aufl., § 85 Rdn. 8 und 12)."

Franke     

        

Appl     

        

Zeng   

        

Grube     

        

Schmidt     

   

Meta

2 ARs 162/20

15.07.2020

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

§ 83 Abs 1 JGG, § 84 JGG, § 85 Abs 1 JGG, § 85 Abs 2 JGG, § 85 Abs 4 JGG, § 14 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.07.2020, Az. 2 ARs 162/20 (REWIS RS 2020, 1873)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1873

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Referenzen
Wird zitiert von

2 ARs 162/20

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