Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.09.2020, Az. 2 ARs 218/20

2. Strafsenat | REWIS RS 2020, 2056

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Gegenstand

Strafvollstreckung in Jugendstrafsachen: Zuständigkeitsbestimmung durch den BGH bei Zuständigkeitsstreit über die Einleitung der Strafvollstreckung


Tenor

Der Antrag des [X.] auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Amtsgerichte [X.] und [X.] streiten über die Zuständigkeit zur Einleitung der Strafvollstreckung. Sowohl das Amtsgericht [X.] als auch das Amtsgericht [X.] haben die Einleitung der Strafvollstreckung gegen den Verurteilten abgelehnt. Das Amtsgericht [X.] hat am 27. Juli 2020 die Übersendung der Akten an den [X.] mit der Bitte verfügt, „die Zuständigkeit zu bestimmen“.

2

Der Antrag ist zurückzuweisen, weil der Zuständigkeitsstreit die Einleitung der Vollstreckung betrifft. Der [X.] hat insoweit u.a. zutreffend ausgeführt:

„Die förmliche Einleitung der Vollstreckung ist keine jugendrichterliche Tätigkeit im Sinne von § 83 Abs. 1 [X.], sondern eine Aufgabe der Justizverwaltung; der Jugendrichter wird insoweit als deren Organ tätig [...]. Besteht - wie hier - ausschließlich Streit über die Zuständigkeit für eine derartige Aufgabe, so liegt kein Zuständigkeitsstreit zwischen mehreren Gerichten im Sinne von § 14 StPO vor, über den der [X.] zu entscheiden hätte (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. August 2014 - 2 [X.], BeckRS 2014, 17821, vom 8. Februar 2018 - 2 ARs 41/18, BeckRS 2018, 1758, und vom 15. Juli 2020 - 2 [X.], BeckRS 2020, 17310).

Die Vollstreckung ist durch die Ladung zum Strafantritt noch nicht förmlich eingeleitet. Dies folgt bereits daraus, dass die Ladung den Verurteilten bislang noch gar nicht erreicht hat.“

Franke     

        

Appl     

        

Zeng   

        

Grube     

        

Schmidt     

        

Meta

2 ARs 218/20

23.09.2020

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

§ 83 Abs 1 JGG, § 14 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.09.2020, Az. 2 ARs 218/20 (REWIS RS 2020, 2056)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2056

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