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Strafvollstreckung in Jugendstrafsachen: Zuständigkeitsbestimmung durch den BGH bei Zuständigkeitsstreit über die Einleitung der Strafvollstreckung
Der Antrag des [X.] auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.
Die Amtsgerichte [X.] und [X.] streiten über die Zuständigkeit zur Einleitung der Strafvollstreckung. Sowohl das Amtsgericht [X.] als auch das Amtsgericht [X.] haben die Einleitung der Strafvollstreckung gegen den Verurteilten abgelehnt. Das Amtsgericht [X.] hat am 27. Juli 2020 die Übersendung der Akten an den [X.] mit der Bitte verfügt, „die Zuständigkeit zu bestimmen“.
Der Antrag ist zurückzuweisen, weil der Zuständigkeitsstreit die Einleitung der Vollstreckung betrifft. Der [X.] hat insoweit u.a. zutreffend ausgeführt:
„Die förmliche Einleitung der Vollstreckung ist keine jugendrichterliche Tätigkeit im Sinne von § 83 Abs. 1 [X.], sondern eine Aufgabe der Justizverwaltung; der Jugendrichter wird insoweit als deren Organ tätig [...]. Besteht - wie hier - ausschließlich Streit über die Zuständigkeit für eine derartige Aufgabe, so liegt kein Zuständigkeitsstreit zwischen mehreren Gerichten im Sinne von § 14 StPO vor, über den der [X.] zu entscheiden hätte (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. August 2014 - 2 [X.], BeckRS 2014, 17821, vom 8. Februar 2018 - 2 ARs 41/18, BeckRS 2018, 1758, und vom 15. Juli 2020 - 2 [X.], BeckRS 2020, 17310).
Die Vollstreckung ist durch die Ladung zum Strafantritt noch nicht förmlich eingeleitet. Dies folgt bereits daraus, dass die Ladung den Verurteilten bislang noch gar nicht erreicht hat.“
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23.09.2020
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.09.2020, Az. 2 ARs 218/20 (REWIS RS 2020, 2056)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2056
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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