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PDF anzeigen[X.] 25/03vom23. Februar 2004in der [X.] -Der [X.], [X.], hat am 23. Februar2004 durch den Vizepräsidenten des [X.]es Dr. [X.] und [X.] Prof. Dr. [X.] und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2, 4 [X.] oh-ne Zuziehung [X.] -beschlossen:Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen [X.] der Frist zur Begründung der [X.] die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des3. Zivilsenats - [X.] - des [X.] in [X.] vom 23. [X.] werden auf Kosten des Beteiligten zu 2, der den übrigenBeteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das [X.] 137.026,22 Gründe:[X.] notariell beurkundetem Vertrag vom 28. September 2001 erwarb [X.] verstorbene Ehefrau des Beteiligten zu 2 von dem Beteiligtenzu 1 zwei landwirtschaftlich genutzte Flurstücke. Der Beteiligte zu 3 teilte [X.] mit Bescheid vom 29. Oktober 2001 mit, die [X.] -gung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 [X.] habe versagt werden müssen, weil [X.] des Kaufvertrags den Grundsätzen der Verbesserung der Agrar-struktur in erheblichem Umfang widerspreche; die Beteiligte zu 4 habe ihr Vor-kaufsrecht ausgeübt. Hiergegen haben die Kaufvertragsparteien einen [X.] gerichtliche Entscheidung gestellt. Nach dem Tod seiner Ehefrau hat [X.] zu 2 als Erbe das Verfahren weitergeführt.Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag, den Grund-stückskaufvertrag zu genehmigen, zurückgewiesen. Die sofortige [X.] Beteiligten zu 2 ist erfolglos geblieben. Mit seiner - nicht zugelassenen -Rechtsbeschwerde verfolgt er den Genehmigungsantrag weiter.Die Rechtsbeschwerde ist am 17. September 2003, die [X.] am 20. Oktober 2003 bei dem [X.] eingegangen. [X.] vom 13. November 2003, eingegangen am [X.], hat der Beteiligte zu 2 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegendie Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde [X.] dazu ausgeführt: Die Entscheidung des [X.] sei seinemProzeßbevollmächtigten am 19. August 2003 zugestellt worden. Sowohl in [X.] als auch im Fristenkalender sei die Frist zur Einlegung der Rechtsbe-schwerde bis zum 19. September 2003 und eine [X.] für den [X.] eingetragen worden. Die Rechtsbeschwerdeschrift sei von dem Prozeß-bevollmächtigten des Beteiligten zu 2 unterschrieben und einer Büroangestell-ten mit dem Auftrag übergeben worden, sie erst zum 19. September 2003 beim[X.] einzureichen, um die [X.] ausschöpfen bzw.den Beginn dieser Frist hinausschieben zu können. Die Angestellte habe [X.] bereits am 16. September 2003 zur Post [X.] 4 -Am 19. September 2003 habe ihr ein Mitarbeiter des [X.]es te-lefonisch den Eingang der Rechtsbeschwerde am 17. September 2003 mitge-teilt. Einen entsprechenden Vermerk habe sie zu den Akten genommen. Beider Eintragung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde habe sieübersehen, daß es sich hier nicht um ein Verfahren nach der Zivilprozeßord-nung handele, sondern um ein Verfahren nach dem Landwirtschaftsverfah-rensgesetz; deshalb habe sie die [X.] versehentlich auf [X.] Oktober 2003, notiert. Weiter hat der Beteiligte zu 2 vortragen lassen, daßder [X.]uß des [X.] ohne Rechtsmittelbelehrung zugestelltworden sei.In seiner dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügten eidesstattlichenErklärung hat der Prozeßbevollmächtigte des Beteiligten zu 2 u.a. ausgeführt,daß die Büroangestellte ihn am 13. September (richtig: Oktober) 2003 aufgrundder notierten [X.] auf den Ablauf der [X.] hingewiesen habe.Er habe den [X.] dann ausgearbeitet, am Wochenende des18./19. September (richtig: Oktober) 2003 noch einmal überarbeitet und [X.] Oktober 2003 bei dem [X.] eingereicht.II.Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb von einemMonat nach Einlegung begründet wurde (§ 26 Abs. 2 [X.]). Die [X.] lief am 17. Oktober 2003 ab. Entgegen der Auffassung des [X.] zu 2 ändert daran nichts der Umstand, daß aus dem [X.],mit dem der angefochtene [X.]uß seinem Prozeßbevollmächtigten zugestellt- 5 -wurde, nicht die Zustellung auch der nach § 21 Abs. 2 Satz 2 [X.] notwendi-gen Rechtsmittelbelehrung ersichtlich ist. Das Fehlen einer Rechtsmittelbeleh-rung wirkt sich lediglich auf die Rechtsmittelfrist aus; sie beträgt dann für [X.] sechs Monate und beginnt mit der Zustellung der Entschei-dung des [X.] (§ 25 [X.] i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 3 [X.]).Wird die Rechtsbeschwerde jedoch - wie hier - innerhalb dieser Frist eingelegt,beginnt damit die [X.] von einem Monat zu laufen (§ 26 Abs. 2[X.]). Hier ging die Begründung erst nach Fristablauf ein. Auch hat der [X.] zu 2 innerhalb der 6-monatigen Rechtsmittelfrist nicht erneut Rechtsbe-schwerde eingelegt, so daß keine neue [X.] zu laufen begann.[X.] Beteiligten zu 2 kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Versäumung der [X.] nicht gewährt werden. Der [X.] ist unzulässig, weil er verspätet gestellt wurde.1. Einem Rechtsbeschwerdeführer, der ohne sein Verschulden verhin-dert war, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, ist [X.] die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er binnenzwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses die Tatsachen, welchedie Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht (§ 26 Abs. 5 [X.] i.V.m.§ 22 Abs. 2 [X.]). Danach beginnt die 2-Wochen-Frist - wie im Verfahren nachder Zivilprozeßordnung (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO) -, sobald das der Fristwah-rung entgegenstehende Hindernis behoben ist. Das Hindernis bestand hier inder irrtümlichen Annahme des Prozeßbevollmächtigten des Beteiligten zu 2,- 6 -die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde laufe erst am [X.] ab. Es war behoben, sobald dieser Irrtum des [X.] mehr unverschuldet war. Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Prozeß-bevollmächtigte Anlaß hat, selbständig und eigenverantwortlich zu überprüfen,ob das Fristende richtig ermittelt und notiert wurde; dieser Anlaß besteht, wenndem Prozeßbevollmächtigten anläßlich des bevorstehenden [X.] - gleichviel, ob mit oder ohne die Akten - vorgelegt wird, wobei die Be-hebung des Hindernisses vor oder nach Ablauf der zu wahrenden Frist [X.] (siehe nur [X.], [X.]. v. 6. Juli 1994, [X.], NJW 1994, 2831,2832).2. Hier wurde die Sache dem Prozeßbevollmächtigten des [X.] gemäß der notierten [X.] am 13. Oktober 2003 für den- vermeintlichen - Ablauf der [X.] am 20. Oktober 2003 vorgelegt.Damit entstand seine persönliche Verpflichtung zur Überprüfung der von [X.] ermittelten und eingetragenen [X.], und zwarunabhängig davon, ob er sich daraufhin zur Fertigung der Begründung odereines Fristverlängerungsantrags entschloß ([X.], aaO). Etwas anderes könntenur dann gelten, wenn ihm die Sache ohne Zusammenhang mit einer fristge-bundenen Verfahrenshandlung vorgelegt worden wäre ([X.], [X.]. v.25. November 1998, [X.] 204/96, NJW-RR 1999, 429, 430). So war es [X.] nicht. Allerdings war der Prozeßbevollmächtigte des Beteiligten zu 2nicht verpflichtet, noch an demselben Tag die Richtigkeit der notierten Frist zuüberprüfen (siehe nur [X.], [X.]. v. 5. Oktober 1999, [X.], [X.], 365, 366 m.w.N.). Bis zu welchem Zeitpunkt innerhalb der Frist er [X.] lassen durfte, bedarf hier indes keiner Entscheidung. Denn für [X.] des [X.] macht es keinen Unterschied, ob- 7 -der Prozeßbevollmächtigte die falsch notierte Frist bereits bei der ersten Bear-beitung der Begründung der Rechtsbeschwerde vor dem Fristablauf oder erstbei der Überarbeitung am Wochenende nach dem Fristablauf bemerken muß-te. Das am 14. November 2003 eingegangene Wiedereinsetzungsgesuch warin jedem Fall verspätet, weil die 2-Wochen-Frist spätestens am [X.] endete. Daß bis dahin kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den [X.] gestellt wurde, zeigt, daß der Prozeßbevollmächtigte des [X.] die von der Büroangestellten notierte [X.] gar nicht überprüfthat.IV.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.], die Festsetzungdes [X.] auf § 36 Abs. 1 Satz 1 [X.].[X.] [X.] Lemke
Meta
23.02.2004
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2004, Az. BLw 25/03 (REWIS RS 2004, 4426)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4426
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